Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509
,
1509
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Frankfurter
Reformation
0, 2
Vorrede
WJr
der
Rat
der
Statt
Francken-
furt
an
dem
Meyn
gelegen
thuon
allen
vnd yeden
vnsern burgern vnd jnwonern /
auch
den
jhenen
so
hie
rechtlich
handeln
wöllen
/
kunth vnd
zu
wissen
/
Nach
dem
wir
vnd
die
vnsern
an
vnserm
gericht
/
vnd
auch
sunst
in
vnser
statt
vnd
in
vnsern
gebieten
/
nach
gelegenheit
der
leüffde vil gewonheiten vnd vbungen
dem
gemeinen
rechten
nit gemeß
gehabt
/
der
doch
eins
teyls ietzundt on vnder-
scheidt
für
vntüglich
angesehen
werden
/
Wie
wol
die
lange
zeit
in
gemei-
ner
vbunge herbracht /
das
dawidder niemandt
gestrebt
/
vnd dieweyl
die
selben gewonheiten vnd vbungen
eins
teils
nit beschriben /
dem
armen
vnnd einfeltigen nit anderst dan
durch
die
gemeine
vbung zubewysen
gewesen
. Dardurch vil jrthum vnd zwispeltigkeit zwüschen vnsern bur-
gern vnd
andern
ietzt
in
kurtzen jaren
erwachsen
/
Darumb
wöllen
wir
vnd
gebieten
(
damit
der
selben jrrung
eins
teils
vnd sunderlich dar auß
der
mer-
stenteil
irrung
erwachsen
sein
vffgehebt
werden
)
das
/
wes
hieuor
durch
die
selben
alten
vbungen vnd gewonheiten
gerichtlich
oder
außerthalb
rechtens
erwunnen
oder
angenommen
ist
/
das
solichs
alles
soll
/
wie
dan
die
selben
vnser vbungen vnd gewonheiten gewest
sein
/
in
jrem stant vnd
wesen
blyben.
Doch
wöllen
wir
den
jhenen
so
ietzt
in
rechtfertigung
schweben
hiemit nit
benommen
noch
zuogeeigent
haben
.
Wes
aber
hinfür
nach
offenbarung
diser vnser ordenung
gehandelt
vnd
angenommen
sol
werden
.
Das
alles
sol
bescheen lut vnd jnhalt diser vnser reformacion / ordenung /
statut
/ vnd
gesetze
/
wie
hernach
geschrieben
stet
/
Beheltlich /
doch
vns vnnd vnsern
nachkommen
soliche reformacion /
satzung
/ ordenung / vnd
statuten
/
ob
jrrung
oder
vngleich verstant
mit
der
zeit
jnfallen
würde
/
die
selben
zu
ercleren /
zu
bessern
/
zu
enden
/
oder
gentzlich
ab
zu
thuon
/
alles
nach
gelegenheit
der
leüffde /
der
zeit
vnd
was
vns bedunckt
die
notturfft
erfordern
wirdet. Dar-
nach
wisse
sich
ein
yeder
zu
richten
.
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