Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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8 Es weren ligende oder farende habe in Franckenfurter gebiet jnen zuostendig ligende hetten / So sol der Clager macht haben vff die selben güttere kommer vnd verbot zu legen vnd zuthuon / Welicher kommer vnd verbott an dem nechsten gericht dar nach durch den Cleger soll eröffenet / vnnd fürter dem antworter ein nemlicher gerichtstag bynnen bestimpter zyt als er dann weit oder nahe seßhafftig were / gesetzt vnd verkündet werden.
Frankfurter Reformation 1, 13
Vnd ob alßdann der antworter durch sich selbst oder seinen anwalt solchen rechtag vnd kommer zuuersteen / vnd zuuerantworten nit erschynen
würde
/
So solt daruff ferner gehandelt vnd procedirt werden / wie
hernach
von den vngehorsamen vnderschidlichen beschriben folget.
Frankfurter Reformation 1, 14
Wir ordenen / setzen / vnd wollen auch / So dicke vnd offt einer vff
eins
andern frembdenn hie gelegene ligende güttere / oder farende habe /

clagen
/
vnd die als für sein eygen guot ansprechen will / solchs sol mit kommer
vnd
verkündunge wie oblut gescheen /
vnnd darinn procedirt werden
/ wie da oben von dem nachfolgendenn gesetze der vngehorsamkeyt
meldung
gescheen ist vnd beschriben folget.

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