Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 0, 2 Vorrede
WJr der Rat der Statt Francken-
furt an dem Meyn gelegen Thuon allen vnd yeden
vnsern burgern vnd jnwonern /
auch den jhenen so hie
rechtlich handeln wöllen /
kunth vnd zu wissen / Nach dem wir vnd die
vnsern an vnserm gericht /
vnd auch sunst in vnser statt vnd in vnsern
gebieten /
nach gelegenheit der leüffde vil gewonheiten vnd vbungen dem
gemeinen rechten nit gemeß gehabt /
der doch eins teyls ietzundt on vnder-
scheidt für vntüglich angesehen werden /
Wie wol die lange zeit in gemei-
ner vbunge herbracht /
das dawidder niemandt gestrebt / vnd dieweyl
die selben gewonheiten vnd vbungen eins teils nit beschriben /
dem armen
vnnd einfeltigen nit anderst dan durch die gemeine vbung zubewysen
gewesen. Dardurch vil jrthum vnd zwispeltigkeit zwüschen vnsern bur-
gern vnd andern ietzt in kurtzen jaren erwachsen /
Darumb wöllen wir vnd
gebieten (damit der selben jrrung eins teils vnd sunderlich dar auß der mer-
stenteil irrung erwachsen sein vffgehebt werden) das /
wes hieuor durch
die selben alten vbungen vnd gewonheiten gerichtlich oder außerthalb rechtens
erwunnen oder angenommen ist /
das solichs alles soll / wie dan die selben
vnser vbungen vnd gewonheiten gewest sein /
in jrem stant vnd wesen blyben.
Doch wöllen wir den jhenen so ietzt in rechtfertigung schweben hiemit nit
benommen noch zuogeeigent haben. Wes aber hinfür nach offenbarung
diser vnser ordenung gehandelt vnd angenommen sol werden. Das alles sol
bescheen lut vnd jnhalt diser vnser reformacion / ordenung / statut / vnd
gesetze /
wie hernach geschrieben stet / Beheltlich / doch vns vnnd vnsern
nachkommen soliche reformacion / satzung / ordenung / vnd statuten /
ob jrrung
oder vngleich verstant mit der zeit jnfallen würde /
die selben zu ercleren /
zu bessern / zu enden / oder gentzlich ab zu thuon /
alles nach gelegenheit der
leüffde /
der zeit vnd was vns bedunckt die notturfft erfordern wirdet. Dar-
nach wisse sich ein yeder zu richten.

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