Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 2, 0
Von der Caution oder sicherheit vom cleger
vnd antworter auch andern zu thun
Frankfurter Reformation 2, 1
Wan sich nun begibt das Cleger vnd antworter vor gericht erscheynen
/ vnd der antworter an den Cleger begert /
das er durch sich oder seynen
anwalt biß zuo end des kriegs der sachen vß zu warten caution thuon
sol /
vnd auch ob er der sachen vberwunden würde / das er alßdann allen
costen vnd schaden jme vßrichten wölle /
Solchs sol der Cleger zu thuon
schuldig sein mit bürgen oder gütern. Vnd wo alßdann der Cleger solchs
bestants halben kein bürgen haben möge /
das jme dann solchs vermittelst
syns eidts zu beweren geglaubt werden sol Wo aber der Cleger anfengklich
sein sach nit durch sich selbst /
sunder durch einen anwalt vollenfüren
wolt /
so sol solcher anwalt nach ordenung des Reychs recht mit
gnuogsamen gewalt gesetzt vnd versehen werden.
Frankfurter Reformation 2, 2
Würde sich aber begeben das yemants von wegen eins andern jm rechten one gewalt handelen wolt / der selbig sol caution de rato zuthuon
schuldig sein /
der gestalt / das der jhene / von des wegen er handelt / das
angeneme halten /
vnd darwider weiter nichts fürnemen sol / alles nach
vermögen vnd zuolassen der recht.
Frankfurter Reformation 2, 3
Deß gleichen wo der antworter den krieg durch sich selbst oder seinen
anwalt vollenfüren wolt /
Solt gleicher massen mit dem selben wie hie
vor de cautione judicio sisti /
vnd judicatum solui / geschrieben stet gehalten
werden.
Frankfurter Reformation 2, 4
Wo aber einer einen antworter jnn recht on gewalt vertretten / oder
verantwurten wolt /
der selb sol vff caution judicatum solui / jnn den fellen
/ so nit widder recht werden /
zuogelassen werden.

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