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Frankfurter Reformation 52, 27
Frankfurter Reformation 52, 28
Frankfurter Reformation 52, 29
Jtem von einem jnsatz brieff vber farende habe sol man geben einen thornes
jn zu schryben / vnd jglichem richter ein schilling für die sigelung / vnd
sol solch Jnsatz brieff von niemants anders dann von dem gerichtschryber
oder seinem diener / der darüber gelobt hette geschryben werden / Sunst
sollen die selben brieff / wo die von yemant anders geschryben würden /
vncrefftig vnd von vnwirden sein.
jn zu schryben / vnd jglichem richter ein schilling für die sigelung / vnd
sol solch Jnsatz brieff von niemants anders dann von dem gerichtschryber
oder seinem diener / der darüber gelobt hette geschryben werden / Sunst
sollen die selben brieff / wo die von yemant anders geschryben würden /
vncrefftig vnd von vnwirden sein.
Frankfurter Reformation 52, 30
Frankfurter Reformation 52, 31