102
Frankfurter Reformation 52, 33
Jtem wann verkünts brieff an die gerichts thör durch vergünstigunge
Schultes vnd Schöffen angeschlagen werden / sol von jglichem brieff dem
obersten richter an zu schlagen werden .vj. heller / vnd den brieff so er .xiiij.
tag angeschlagen gewest / vff den nechsten gerichts tag dar nach widder
ab zuthuon / vnd relacion dem gerichtschryber dauon by seiner pflicht bescheen
/ vnd für gericht bracht werden / dauon sol dem öbersten richter aber
vi. heller werden vnd gefallen / vnd sol mit der belonunge mit solichen brieffen zu schryben / als mit andern verkünts brieffen gehalten werden.
Schultes vnd Schöffen angeschlagen werden / sol von jglichem brieff dem
obersten richter an zu schlagen werden .vj. heller / vnd den brieff so er .xiiij.
tag angeschlagen gewest / vff den nechsten gerichts tag dar nach widder
ab zuthuon / vnd relacion dem gerichtschryber dauon by seiner pflicht bescheen
/ vnd für gericht bracht werden / dauon sol dem öbersten richter aber
vi. heller werden vnd gefallen / vnd sol mit der belonunge mit solichen brieffen zu schryben / als mit andern verkünts brieffen gehalten werden.
Frankfurter Reformation 52, 35
Frankfurter Reformation 52, 36
Jtem Jnuentarium zu machen ist vß alter gewonheit gehalten worden / dz
man dauon dem gerichtschryber .xij. alt heller / vnd dem öbersten richter
xviij. alt heller für jren gangk / vnd darnach von jglichem Jtem .iij. heller
jn zu schryben geben hat. Heruff ist der Schöffen meinung / vnd ordenen /
dz dem gerichtschryber vnd öbersten richter für Jren gang werden sol vnd
gefallen wie oben angezeygt ist / aber mit vffschrybung der güttere stücks
wyß / So ordenen wir die Schöffen / wes von entzlingen stücken hußrats
vnder .xviij. heller wert geacht funden wirt / dauon sol kein jnschryb gelt genommen noch gegeben werden / sondern mehr stück zusamen in ein Jtem brengen / dz sichs vff ein halben güldden lauff. Auch wes von hußrat eins
geschlichts oder wesens funden wirdet / als etlich zal der firmaß kannen /
oder anders / als zenen schüssel / deller / pfannen / kessel .etc. sol in ein Jtem gezogen
werden / vnd sol noch ein richter by solch Jnuentarium zu geen erfordert
werden / Solch gelt sol gefallen der dritt pfenning halb den zügen / vnd
die vbrigen summe sollen der gerichtschryber vnd öberst richter gleichlich
vnder sich teilen. Wo auch irrung oder clage von vbernemung wegen entsteen
würde / solichs sol steen vff ermessunge der Schöffen die sich in besichtigunge
der verzeichnüß der güttere wol wissen zu halten.
man dauon dem gerichtschryber .xij. alt heller / vnd dem öbersten richter
xviij. alt heller für jren gangk / vnd darnach von jglichem Jtem .iij. heller
jn zu schryben geben hat. Heruff ist der Schöffen meinung / vnd ordenen /
dz dem gerichtschryber vnd öbersten richter für Jren gang werden sol vnd
gefallen wie oben angezeygt ist / aber mit vffschrybung der güttere stücks
wyß / So ordenen wir die Schöffen / wes von entzlingen stücken hußrats
vnder .xviij. heller wert geacht funden wirt / dauon sol kein jnschryb gelt genommen noch gegeben werden / sondern mehr stück zusamen in ein Jtem brengen / dz sichs vff ein halben güldden lauff. Auch wes von hußrat eins
geschlichts oder wesens funden wirdet / als etlich zal der firmaß kannen /
oder anders / als zenen schüssel / deller / pfannen / kessel .etc. sol in ein Jtem gezogen
werden / vnd sol noch ein richter by solch Jnuentarium zu geen erfordert
werden / Solch gelt sol gefallen der dritt pfenning halb den zügen / vnd
die vbrigen summe sollen der gerichtschryber vnd öberst richter gleichlich
vnder sich teilen. Wo auch irrung oder clage von vbernemung wegen entsteen
würde / solichs sol steen vff ermessunge der Schöffen die sich in besichtigunge
der verzeichnüß der güttere wol wissen zu halten.