Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 52, 33
Jtem wann verkünts brieff an die gerichts thör durch vergünstigunge
Schultes
vnd Schöffen angeschlagen werden /
sol von jglichem brieff dem
obersten
richter an zu schlagen werden .vj. heller /
vnd den brieff so er .xiiij.
tag
angeschlagen gewest /
vff den nechsten gerichts tag dar nach widder
ab
zuthuon /
vnd relacion dem gerichtschryber dauon by seiner pflicht bescheen
/ vnd für gericht bracht werden /
dauon sol dem öbersten richter aber
vi
. heller werden vnd gefallen /
vnd sol mit der belonunge mit solichen brieffen zu schryben / als mit andern verkünts brieffen gehalten werden.
Frankfurter Reformation 52, 34
Jtem für ein feiltrags zettel Sechs heller dem gerichtschryber.
Frankfurter Reformation 52, 35
Jtem für ein pfende zettel dry heller / Wo aber pfende zettel / als kommer
/ erfolgnüß /
vnd berechtunge sich zu geben gepüren / sol von jglichem
Jtem
drey heller dem gericht schryber gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 36
Jtem Jnuentarium zu machen ist alter gewonheit gehalten worden / dz
man
dauon dem gerichtschryber .xij. alt heller /
vnd dem öbersten richter
xviij
. alt heller für jren gangk /
vnd darnach von jglichem Jtem .iij. heller
jn
zu schryben geben hat. Heruff ist der Schöffen meinung /
vnd ordenen /
dz
dem gerichtschryber vnd öbersten richter für Jren gang werden sol vnd
gefallen
wie oben angezeygt ist /
aber mit vffschrybung der güttere stücks
wyß
/
So ordenen wir die Schöffen / wes von entzlingen stücken hußrats
vnder
.xviij. heller wert geacht funden wirt /
dauon sol kein jnschryb gelt genommen noch gegeben werden / sondern mehr stück zusamen in ein Jtem brengen / dz sichs vff ein halben güldden lauff. Auch wes von hußrat eins
geschlichts
oder wesens funden wirdet /
als etlich zal der firmaß kannen /
oder
anders /
als zenen schüssel / deller / pfannen / kessel .etc. sol in ein Jtem gezogen
werden
/
vnd sol noch ein richter by solch Jnuentarium zu geen erfordert
werden
/
Solch gelt sol gefallen der dritt pfenning halb den zügen / vnd
die
vbrigen summe sollen der gerichtschryber vnd öberst richter gleichlich
vnder
sich teilen. Wo auch irrung oder clage von vbernemung wegen entsteen
würde
/
solichs sol steen vff ermessunge der Schöffen die sich in besichtigunge
der
verzeichnüß der güttere wol wissen zu halten.

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