Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 0, 2 Vorrede
WJr der Rat der Statt Francken-
furt
an dem Meyn gelegen Thuon allen vnd yeden
vnsern
burgern vnd jnwonern /
auch den jhenen so hie
rechtlich
handeln wöllen /
kunth vnd zu wissen / Nach dem wir vnd die
vnsern
an vnserm gericht /
vnd auch sunst in vnser statt vnd in vnsern
gebieten
/
nach gelegenheit der leüffde vil gewonheiten vnd vbungen dem
gemeinen
rechten nit gemeß gehabt /
der doch eins teyls ietzundt on vnder-
scheidt
für vntüglich angesehen werden /
Wie wol die lange zeit in gemei-
ner
vbunge herbracht /
das dawidder niemandt gestrebt / vnd dieweyl
die
selben gewonheiten vnd vbungen eins teils nit beschriben /
dem armen
vnnd
einfeltigen nit anderst dan durch die gemeine vbung zubewysen
gewesen
. Dardurch vil jrthum vnd zwispeltigkeit zwüschen vnsern bur-
gern
vnd andern ietzt in kurtzen jaren erwachsen /
Darumb wöllen wir vnd
gebieten
(damit der selben jrrung eins teils vnd sunderlich dar auß der mer-
stenteil
irrung erwachsen sein vffgehebt werden) das /
wes hieuor durch
die
selben alten vbungen vnd gewonheiten gerichtlich oder außerthalb rechtens
erwunnen oder angenommen ist /
das solichs alles soll / wie dan die selben
vnser
vbungen vnd gewonheiten gewest sein /
in jrem stant vnd wesen blyben.
Doch
wöllen wir den jhenen so ietzt in rechtfertigung schweben hiemit nit
benommen
noch zuogeeigent haben. Wes aber hinfür nach offenbarung
diser
vnser ordenung gehandelt vnd angenommen sol werden. Das alles sol
bescheen
lut vnd jnhalt diser vnser reformacion / ordenung / statut / vnd
gesetze
/
wie hernach geschrieben stet / Beheltlich / doch vns vnnd vnsern
nachkommen
soliche reformacion / satzung / ordenung / vnd statuten /
ob jrrung
oder
vngleich verstant mit der zeit jnfallen würde /
die selben zu ercleren /
zu
bessern / zu enden / oder gentzlich ab zu thuon /
alles nach gelegenheit der
leüffde
/
der zeit vnd was vns bedunckt die notturfft erfordern wirdet. Dar-
nach
wisse sich ein yeder zu richten.

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