Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509
,
1509
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Es
weren ligende
oder
farende
habe
in
Franckenfurter
gebiet
jnen
zuostendig
ligende hetten /
So
sol
der
Clager
macht
haben
vff
die
selben güttere kommer vnd
verbot
zu
legen
vnd
zuthuon
/
Welicher kommer vnd verbott
an
dem
nechsten
gericht
dar
nach
durch
den
Cleger
soll
eröffenet
/
vnnd fürter
dem
antworter
ein
nemlicher gerichtstag bynnen bestimpter zyt
als
er
dann
weit
oder
nahe
seßhafftig were /
gesetzt
vnd
verkündet
werden
.
Frankfurter
Reformation
1, 13
Vnd
ob
alßdann
der
antworter
durch
sich
selbst
oder
seinen
anwalt
solchen
rechtag vnd kommer zuuersteen / vnd zuuerantworten nit erschynen
würde
/
So
solt daruff
ferner
gehandelt
vnd procedirt
werden
/
wie
hernach
von
den
vngehorsamen vnderschidlichen beschriben
folget
.
Frankfurter
Reformation
1, 14
Wir
ordenen /
setzen
/ vnd
wollen
auch
/
So
dicke
vnd offt
einer
vff
eins
andern
frembdenn hie
gelegene
ligende güttere /
oder
farende
habe
/
clagen /
vnd
die
als
für
sein
eygen
guot
ansprechen
will
/
solchs
sol
mit
kommer
vnd verkündunge
wie
oblut gescheen /
vnnd darinn procedirt
werden
/
wie
da
oben
von
dem
nachfolgendenn
gesetze
der
vngehorsamkeyt
meldung
gescheen
ist
vnd beschriben
folget
.
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