5III
Frankfurter Reformation 1, 0
Frankfurter Reformation 1, 1
Welcher burger oder byseß einem andern jngesessnen burger oder jn-
woner diser statt Franckenfurt vor vnd an des heiligen reichs gericht
gepieten wil / der selb sol vrsach der sachen vnd fordrung warumb / vnd
wa her die erwachß / jn solchem gepot meldung thuon / damit der antwur-
ter der sachen vnd forderung wissen / vnd daruff bedacht mög haben.
woner diser statt Franckenfurt vor vnd an des heiligen reichs gericht
gepieten wil / der selb sol vrsach der sachen vnd fordrung warumb / vnd
wa her die erwachß / jn solchem gepot meldung thuon / damit der antwur-
ter der sachen vnd forderung wissen / vnd daruff bedacht mög haben.
Frankfurter Reformation 1, 2
Vnnd sollen einem ieglichen burger dry fürgebott geschehen mit vn-
derscheit wie hernach folget / Nemlichen das erste gepot persönlichen /
vnd mögen darnach die andern zwey gebott zu hauß vnd hoff gethan
werden / außgescheiden für die hürige zinß / vnd die messegebott sol ein
ieglicher nach dem ersten gebott (das auch also wie obstet / in die eygen
person gescheen sol) erschynen vnd antwurt zu geben / wie von alter herkommen
ist pflichtig sein / Also doch das solche fürgebot gescheen vor dem
gerichts tag bey sonnen schein / durch einen weltlichen richter zu Fran-
ckenfurt . Welche gebot auch ein ieglicher richter dem gerichtschryber on
allen verzug müntlichen oder schrifftlichen ansagen vnd jnschryben lassen
so offt sich die begeben. Doch so wöllen wir soliche felle / so jnn der fürheischung
vnd Citation mit willen vnd erlaubung der öberkeit geschehen
/ sollen hierinn nit gezogen noch verstanden werden.
derscheit wie hernach folget / Nemlichen das erste gepot persönlichen /
vnd mögen darnach die andern zwey gebott zu hauß vnd hoff gethan
werden / außgescheiden für die hürige zinß / vnd die messegebott sol ein
ieglicher nach dem ersten gebott (das auch also wie obstet / in die eygen
person gescheen sol) erschynen vnd antwurt zu geben / wie von alter herkommen
ist pflichtig sein / Also doch das solche fürgebot gescheen vor dem
gerichts tag bey sonnen schein / durch einen weltlichen richter zu Fran-
ckenfurt . Welche gebot auch ein ieglicher richter dem gerichtschryber on
allen verzug müntlichen oder schrifftlichen ansagen vnd jnschryben lassen
so offt sich die begeben. Doch so wöllen wir soliche felle / so jnn der fürheischung
vnd Citation mit willen vnd erlaubung der öberkeit geschehen
/ sollen hierinn nit gezogen noch verstanden werden.
Frankfurter Reformation 1, 3