Rechtstexte
Frankfurter Reformation 0, 1 Titelblatt
Reformacion . der .
Stat . Franckenfort .
am . Meine . des . heil=
gen . Romischen . Richs
Cammer . a¬/o/ . 1509
Frankfurter Reformation 0, 2 Vorrede
WJr der Rat der Statt
furt an dem Meyn
vnsern
rechtlich handeln wo*ellen /
vnsern an vnserm gericht / vnd auch sunst
gebieten
gemeinen rechten
scheidt für vntüglich angesehen werden / Wie wol die lange zeit in gemei=
ner vbunge herbracht / das dawidder niemandt gestrebt / vnd dieweyl
die selben
vnnd einfeltigen nit anderst dan durch die gemeine vbung zubewysen
gewesen. Dardurch vil
gern vnd andern ietzt in kurtzen jaren erwachsen / Darumb
gebieten
stenteil irrung erwachsen sein vffgehebt werden) das / wes hieuor durch
die selben alten
vnser
Doch wo*ellen wir den jhenen so ietzt in rechtfertigung schweben hiemit nit
benommen noch zu*ogeeigent haben. Wes aber hinfür nach offenbarung
diser vnser ordenung
bescheen lut vnd jnhalt diser vnser
gesetze
nachkommen soliche
oder vngleich verstant
zu bessern / zu enden / oder gentzlich ab zu thu*on
leüffde / der zeit vnd was vns bedunckt die notturfft erfordern wirdet. Dar=
nach wisse sich ein yeder zu richten.
Frankfurter Reformation 1, 0
ANfengklich vnd zum ersten von Cita=
cion: fürheischung: vnd ladung der jn
gessenen burger in gemein.
Frankfurter Reformation 1, 1
Welcher
woner
gepieten wil / der selb sol vrsach der sachen vnd fordrung
wa
ter der sachen vnd forderung wissen / vnd daruff bedacht mo*eg haben.
Frankfurter Reformation 1, 2
Vnnd sollen einem ieglichen burger dry fürgebott geschehen mit vn=
derscheit wie hernach folget / Nemlichen das erste gepot perso*enlichen /
vnd mo*egen darnach die andern zwey gebott zu
werden / außgescheiden für die hürige zinß / vnd die messegebott sol ein
ieglicher nach dem ersten gebott (das auch also wie obstet / in die eygen
person gescheen sol) erschynen vnd antwurt zu geben / wie von alter herkommen
ist pflichtig sein / Also doch das solche fürgebot gescheen vor dem
gerichts tag bey sonnen schein / durch einen weltlichen richter zu
ckenfurt
allen verzug
so offt sich die begeben. Doch so wo*ellen wir soliche felle / so jnn der
vnd Citation
/ sollen hierinn nit gezogen noch verstanden werden.
Frankfurter Reformation 1, 3
Wolt sich auch einer perso*enlichen nit finden / oder seiner geuerlichen
verleucknen lassen / so sollen vnd mo*egen nichts desteminder die gepott /
es weren das erst / ander / oder drit zu huß geschehen / vnd alßdann die sel=
ben gebot crefftig
Frankfurter Reformation 1, 4
Vnd so der antwurter der also wie ietzt erlaut fürgeheischen ist / zu*om
ersten gepott vnnd gerichtstag nit erschynet / so sol vnd mag der cleger
vff des antworters außblybens vnd vngehorsam ein rüffens begeren / dz
an schryben / vnd jme darnach zu*om andern mal fürgepieten lassen / deß
glychen zum dritten mal peremptorie / also doch das der antwurter in
seiner gegenwere nit sol geho*ert werden / Er habe dann dem cleger seiner vngehorsam
halber den erlitten costen zuuor entricht vnd widder gegeben.
Frankfurter Reformation 1, 5
Ob aber der antwurter zum ersten / zum andern / oder dritten gebott erscheinen / vnd der cleger außblyben / vnnd sein gerichtstag einen oder
mehr nit versteen / vnd der antwurter daruff
Frankfurter Reformation 1, 6
Vff welche nüwe fürgebott ob der cleger
Frankfurter Reformation 1, 7
Ob auch ein
rechtlichen geho*ert sol werden.
Frankfurter Reformation 1, 8
Es sol auch der antwurter von der zeit an des gepots eyniche
Frankfurter Reformation 1, 9
Wann sich auch begibt das ein burger mit einem frembden / oder ein frembder mit einem andern frembden / vmb sachen willen so sich hie zu*o
Frankfurter Reformation 1, 10
Vnd so in solchem fürgebott durch den Cleger an den antwurter sich an recht zu stellen
solch recht in eygener person versteen wil / So sol er
vßwarten wo*elle. So aber der antworter bürgen zuhaben oder zu setzen nit vermo*echt / vnd dem Cleger nichts gestendig were / So solt der richter wie von alter her / gelübd von jm nemen sich jns gericht zustellen Wo aber der
Frankfurter Reformation 1, 11
So aber der antworter solch recht jn eygner persone nit / sunder durch einen anwalt
Frankfurter Reformation 1, 12
Wo aber die selben in eygener person hie in der Statt
Frankfurter Reformation 1, 13
Vnd ob alßdann der antworter durch sich selbst oder seinen anwalt solchen
würde / So solt daruff ferner
hernach von den vngehorsamen vnderschidlichen beschriben folget.
Frankfurter Reformation 1, 14
Wir
eins andern frembdenn hie gelegene
clagen / vnd die als für sein eygen gu*ot ansprechen will / solchs sol mit
vnd verkündunge
/ wie da oben von dem nachfolgendenn gesetze der vngehorsamkeyt
meldung gescheen ist vnd beschriben folget.
Frankfurter Reformation 2, 0
Von der Caution oder sicherheit vom cleger
vnd antworter auch andern zu thun
Frankfurter Reformation 2, 1
Wan sich nun begibt das Cleger vnd antworter vor gericht erscheynen
/ vnd der antworter an den Cleger begert / das er durch sich oder seynen
anwalt biß zu*o end des kriegs der sachen vß zu warten caution thu*on
sol / vnd auch ob er der sachen vberwunden würde / das er alßdann allen
schuldig sein mit bürgen oder gütern. Vnd wo alßdann der Cleger solchs
bestants halben kein bürgen haben mo*ege / das jme dann solchs vermittelst
syns eidts zu beweren geglaubt werden sol Wo aber der Cleger anfengklich
sein sach nit durch sich selbst / sunder durch einen anwalt vollenfüren
wolt / so sol solcher anwalt nach ordenung des Reychs recht mit
gnu*ogsamen gewalt gesetzt vnd versehen werden.
Frankfurter Reformation 2, 2
Würde sich aber begeben das yemants von wegen eins andern jm rechten one gewalt handelen wolt / der selbig sol
schuldig sein / der gestalt / das der jhene / von des wegen er handelt / das
angeneme halten / vnd darwider weiter nichts fürnemen sol / alles nach
Frankfurter Reformation 2, 3
Deß gleichen wo der antworter den krieg durch sich selbst oder seinen
anwalt vollenfüren wolt / Solt gleicher massen mit dem selben wie hie
vor de cautione judicio sisti / vnd judicatum solui / geschrieben stet gehalten
werden.
Frankfurter Reformation 2, 4
Wo aber einer einen antworter jnn recht on gewalt vertretten / oder
verantwurten wolt / der selb sol vff caution judicatum solui / jnn den fellen
/ so nit widder recht werden / zu*ogelassen werden.
Frankfurter Reformation 3, 0
Wie man vff
Frankfurter Reformation 3, 1
So nun der Cleger vor gericht sein clag zuthu*on geschickt / vnd der antwurter
nit zu gegen erscheint / wil dann der cleger jm rechten vollenfaren
so sol vnd mag er vß den nechst geschriben zweygen wegen einen für sich
nemen.
Frankfurter Reformation 3, 2
Der erst wege ist / das er mag widder den selben vngehorsamen procediren
vnd vollenfaren / Ad primum et secundum decretum / wie die recht solchs
des Reichs gericht jn dem fall kein statt haben.
Frankfurter Reformation 3, 3
Der ander weg ist / das der Cleger sein clag
fürbringe / vnd begere sich mit recht die beyzubringen zu*o zulassen / so er
dann solche clag beybrengen kan oder mag / sol alßdann durch den richter
jnn der houptsach entlich vrteil gesprochen werden / mit erstattung
vnd schaden
vnd begriffen
Frankfurter Reformation 3, 4
Wo aber der Cleger nichts bybrengen würde / So sol der richter den antworter von solicher clag ledig erkennen / dwyl die gegenwertigkeit gots / das abwesen des antworters jn dem fall erfüllet / lut der recht / also
doch wo der cleger vff ermessunge des richters vrsach zuclagen gehabt
hett solt alßdann der richter den antworter in gerichts costen verurteilen.
Frankfurter Reformation 4
De Mulcta Von des richters buß.
Wir wo*ellen auch in allen vnd yeden des Clegers oder Antworters vngehorsamkeit / gantz macht vnd gewalt / vnd dem gericht vorbehalten haben / einen yeden vngehorsamen nach gestalt der sachen vnd vermüge der recht zu straffen.
Frankfurter Reformation 5
De libelli oblatione. Von vberantwortung der clag.
So nun der cleger sein Clage
der maße das sie verstentlich vffgeschrieben mag werdenn / als auch ein
jglicher zuthu*on schüldig soll sein / Wo dann der antworter solcher clage
tzeitt durch den Richter dartzu*o gesetzt werden.
Frankfurter Reformation 6, 0
De exceptionibus declinatorijs dilatorijs et alijs
Frankfurter Reformation 6, 1
Wann dann dar nach vff dem gesetzten rechtßtage der Antworter erscheynt
/ vnd vermeint etlich vßzüge wider den gerichts zwang zethu*on:
so soll er die selben exceptiones alle vff ein male samenthafftig vor beuestigung
des kriegs fürwenden / dann wo er eine fürbrecht vnnd dieselbe
verlüre / sol er darnach in den andern nit geho*ert werden.
Frankfurter Reformation 6, 2
So aber der antworter Exceptiones dilatorias wil fürwenden zuuerhindern
oder zuuerstümeln das gericht vnd den proceß / So sol er soliche
exceptiones vnd vßzüge vor beuestigunge des kriegs samenthafftig
fürbrengen / Es were dann das solche exception jme nach beuestigung
des kriegs erobert würde. Oder aber das solche exception von anfange
den proceß hinder sich nichtigklich mechte.
Frankfurter Reformation 6, 3
Wo aber der antworter solche exceptiones zuuerhinderunge des heuptvrteils
fürwenden will / vnd der selben nature sein / so mag er solch exception
nach beuestigung des kriegs fürwenden.
Frankfurter Reformation 6, 4
Wer es aber das der Antworter etliche exceptiones peremptorias die heutpsachen an zu fechten fürwenden wil / So mag er solche exceptiones vor beuestigung des kriegs fürwenden / aber nach beuestigung des kriegs beybrengen. Oder aber nach beuestigung des kriegs fürwenden
vnd bybrengen.
Frankfurter Reformation 6, 5
Wo aber der antworter etliche exceptiones het die da vermischter natur
weren / oder exceptiones anormalas / da man nit wol versteen mag ob sie ewig oder zeitlich weren / mit den selben sol es nach ordenunge der
recht gehalten werden.
Frankfurter Reformation 7, 0
De iuramento calumpnie speciali. Von dem eyd der geuerd vff sonder capittel.
Frankfurter Reformation 7, 1
Wann sich nun begibt dz der antworter solcher vorberürter exception /
ein oder mehr fürwenden wurde / vnnd der Clager begert / das der Antworter
den eydt der geuerde / das er solche exception nit zuuerlengerunge
der sachen fürwende / thu*on sol / So sol alßdann der Antworter den eydt
der geuerde zuthu*on schuldig sein.
Frankfurter Reformation 7, 2
Es mag auch der richter solchen eydt der geuerde in iedem teil des kriegs
wo er etwas ferlichkeit von Cleger oder Antworter vermercken wurde /
yeder parthyen vfflegen.
Frankfurter Reformation 8
Forma des eydts.
Ich .N. schwere / dz ich solche exception oder allegation nit zuuerhinderung
oder verlengerung des kriegs freuenlich oder geferlich fürbreng.
Frankfurter Reformation 9, 1
De replicis duplicis et alijs.
Es sol auch dem Cleger wider solche exceptiones ein termyn / so er des
begert / vff des richters wilkore sein replicas / vnnd dem Antworter sein
duplicas dar gegen für zu brengen gegeben werden.
Frankfurter Reformation 9, 2
Deßgleichen wo der Cleger
wolten / sol jnen solchs zu*ogelassen werden / vnnd nit wyter / es
were dann das Schulteiß vnd Scho*effen erfünden das mercklich nüwerung
fürbracht würde / deßhalben wyther
etc. zu*ogeben not weren.
Frankfurter Reformation 9, 3
Vnd sol nach solchen
werden / vnd durch Schulteiß daruff durch byurtel
werden.
Frankfurter Reformation 9, 4
Wo dann einiche parthy von solchem byurteil appelliren wolt / solt damit / wie hernach von den appellationen begriffen ist gehalten werden.
Frankfurter Reformation 10, 0
De reconuentione. Von der widderclage.
Frankfurter Reformation 10, 1
So nun der gerichtzwang Schulteiß vnd Scho*effen gegrünt würt / das der Antworter zu recht hie antworten sol / wo dann der Antworter den Cleger widderum anclagen will / sol er geho*ert vnd zügelassen werden.
Frankfurter Reformation 10, 2
Wo aber der Cleger oder sein anwalt solich gegenrecht nit annemen wolt / so sol er alßdann in seiner clag auch nit geho*ert werden / Es were dann
das die sach oder handel der natur weren / das eyne ein fürzug hette lut
der recht / So mag alßdann der Cleger solche exception fürbrengen / das
er dem antworter vff sein clag zuantworten nit schuldig sey / Doch das
er nit fürwende eyniche exception sein persone vß dem gerichtszwange
zuziehen / sunder die sach allein
Frankfurter Reformation 10, 3
Vnd sollen solche beide sachen des rechtens vnd widderrechtens mit einander geen vnd gehandelt werden biß zum ende vrteil / lut vnd vermo*ege
der recht.
Frankfurter Reformation 10, 4
Wo aber der antworter nach befestigung den Cleger widerumb beclagen
will / mag er thu*on / doch sol solchs gehalten werden nach vermo*ege
der rechten.
Frankfurter Reformation 11, 0
De litis contestatione. Von befestigung des kriegs.
Frankfurter Reformation 11, 1
Wann nun beyde parthyen zum krieg geschickt seind / Sol von dem richter ein termyn gesetzt werden den krieg vff die clag zu befestigen / vnd
so solche termyn gesetzt ist / sol der Cleger den krieg befestigen affirmatiue
mit solchen oder der gleichenn worten. Ich sage das fürbrengen jn
myner clag / in massen das fürbracht ist / war sey / vnnd dar umb mein
begere / wie ich darinn begert habe geschehen sol / in meinunge den krieg
affirmatiue damit zu befestigen.
Frankfurter Reformation 11, 2
Vnd als bald in dem selben termyn one verzug / sol der Antwurter alßbald den krieg negatiue befestigen / mit den oder der gleichen worten Ich sag / das das fürbrengen des Clegers in seiner clage in massen das fürbracht ist / nit ware sey / vnnd darumb sein begere nit geschehen sol /
in meinung den krieg damit negatiue zu befestigen.
Frankfurter Reformation 11, 3
Es mag auch solche beuestigunge des kriegs geschehen durch andere wort darzu*o bequeme / Oder durch ein gegenwurff einer exception peremptorie
genant / in meinung den krieg negatiue zu befestigen.
Frankfurter Reformation 11, 4
Es sol auch soliche befestigung des kriegs von beyden parthyen geschehen
/ es wer dann sach das es solche sachen weren jm rechten / darinne
befestigung des kriegs nit not were.
Frankfurter Reformation 12, 0
De Juramento calumpnie generali. Von dem gemeinen eyd der geuerde.
Frankfurter Reformation 12, 1
Vnd wann der krieg beuestiget ist von beiden teylen / so sol alßdann der
Cleger so es begert würt / zum ersten Juramentum calumpnie thu*on / vnd
schweren nachfolgender meinunge.
Frankfurter Reformation 12, 2
Ich .N. schwere das ich glaube ein gu*ot sach hab zu clagen / vnd das
ich den Scho*effen vnd vrteilsprechern nichts geben habe / oder gebenn
wo*elle vrteil für mich zu sprechen / vnd das ich keinen freuenlichen vßzug
oder bybrengung begeren wo*elle.
Frankfurter Reformation 13
Des gleichen sol der antworter schweren.
Ich .N. schwere das ich glaub / ein gu*ot sach hab mich gegen dem cleger
zu beschirmen / vnd jme zu gegen zu kömen / vnd das ich den Scho*effen
vnnd vrteil sprechern nichts geben habe / oder geben wo*elle vrteil für
mich zu sprechen / vnd das ich keinen geuerlichen vßzug oder beybrengung
begeren wo*elle.
Frankfurter Reformation 14, 0
De dilationibus. Von
Frankfurter Reformation 14, 1
Dwyl aber Cleger vnd Antworter zu zeiten vor den richtern begeren zeit vnd dilacion / sich zu bedencken / vnd rats zu pflegen / zu antworten
zu capituliren / poniren / vnd articuliren / vnd byzubrengen / vnd aber
solch dilationes in beiden rechten an vilen orten des kriegs mancherley
weiß gesatzt seind / vnd auch zu*o zeiten in wilkore des richters steen / So
wollen wir das Schulteiß vnd Scho*effen gelegenheit des handels der
sache vnd auch der persone ansehen sollen / vnnd solche dilationes nach
gelegenheit der sachen nach jrer wilkore setzen / meren vnd mindern mo*egen
wie sie beduncket gemessiget vnd billich syn.
Frankfurter Reformation 14, 2
Wir wo*ellen auch das ietliche sundere capiteln die nicht zusamen hangen
/ so vor oder nach befestigung des kriegs fürbracht werden / sunderliche
dilaciones gegeben sollen werden. Vnd sol die erste dilacion on erkantniß
eynicher vrsach gegeben werden. Aber die zweite dilacion solle
on erkantniß einicher vrsach nit gegeben werden.
Frankfurter Reformation 14, 3
Wo aber viel Capittel fürbracht würden / die sich miteinander lyden
vnd vergleichen mo*egen / Alßdann mo*egen Schulteiß vnd Scho*effen den
allen ein dilacion geben on erkantnüß einicher vrsach. Aber die zweite
dilacion on erkantnüß nit geben.
Frankfurter Reformation 14, 4
Wir wo*ellen auch hie mit nit abgezogen haben den dilacionibus / die
man den jhenen gibt so zu*o dem krieg geheischen werden / vnd den fürungen
der gezügen / dann in dem selben sol es nach vermo*egen der recht gehalten /
vnd in dem selben falle die gezügen zu füren / mag die vierde dilacion gegeben
werden / mit der solennitet wie die recht zu*olassen.
Frankfurter Reformation 15, 0
De capitulis : Positionibus : et Articulis
Frankfurter Reformation 15, 1
Dweil aber dryerley ferien vnd fyer / ettlich in gots vnd seiner heiligen
eer / die andern ob nottufftigkeit der menschen / vnd die dritten vß ettlichen
mercklichen zufellen der oberkeit erwachsen / So wo*ellen wir das vnser
gericht in der wochen zu dryen malen / nemlich Montag / Mitwochen /
vnd Frytag / von neun vhern biß vff eylff vher / vß gescheiden die heiligen
tag so vff solich gerichts tag fallen / innhalt des Kalenders gehalten
werden sollen.
Frankfurter Reformation 15, 2
Aber in den ferien die ob notturfft der menschen / als die Erne / vnnd
Herbst jngesetzt sein / mo*egen die parthyen jm rechten handlen / doch das
sie sich der selben ferien verzyhen / so ferre das Schulteiß vnd Scho*effen dar jn verwilligen.
Frankfurter Reformation 15, 3
Vnd sollen solche ferien an vnd vß geen wie Schulteiß vnd Scho*effen
die nach gelegenheit yeder zeit setzen vnd ordenen werden.
Frankfurter Reformation 15, 4
Jtem in den an oder zu*ofelligen ferien daran zu*o zeiten vns dem
vnd gemeiner statt
werden / Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen
were / sol derselb alßdann des nechsten gerichts tag darnach erwarten
/ vnd zu*o recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung.
Doch mo*egen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermo*ege
der recht.
Frankfurter Reformation 16, 1
Dwyl aber nach befestigung des kriegs der Cleger Positiones vnd Artickell / daruff der beclagt antwort geben sol / jm rechten fürtragenn mag / so folgt hernach von demselbigen.
Frankfurter Reformation 16, 2
Darumb ist zumercken das ein Capittel ist ein glidt des kriegs in jm
begreyffende Positionem vnd Articulum.
Frankfurter Reformation 16, 3
Aber Position ist ein teil der clage / in jme haltende daruff der cleger
begert von beclagten antwort zu*o geben vermittelst seins eydts.
Frankfurter Reformation 16, 4
Articulus aber ist ein teil der clage in jme begreiffende das jhene das
der Cleger bybrengen will.
Frankfurter Reformation 16, 5
Deß geleichen mag auch der Antwurter sein exceptiones peremptorias / oder andere durch Positiones vnd artickel vbergeben vnd begeren / den Cleger zu zwingen gleycher massen daruff antwort zu gebenn wie obsteet / vnd jnen die by zu brengen zu*o zelassen.
Frankfurter Reformation 16, 6
Es sollen auch solche positiones in allen enden des kriegs / da bybrengunge
zuthu*on not ist / zu*ogelassen werden / es sey vor befestigung des kriegs
als in Exceptionibus declinatorijs / oder aber auch nach befestigunge
des kriegs / als in exceptionibus peremptorijs vnd dergleichen.
Frankfurter Reformation 16, 7
Es gescheen aber solche posiciones vor der bybrengunge / vff das der
jhene so solche positiones vbergibt / der bybrengung enthebt mo*ege werden
/ durch bekentnüß des jhenen der daruff antwort geben sol / Dann
so die Posiciones durch den antwurter bekant werden / ist alßdann dem
Cleger on not die bey zubrengen.
Frankfurter Reformation 16, 8
Wann dan solche Posiciones durch die parthyen in recht gelegt vnd fürbracht werden / sollen alßdann Schultes vnnd Scho*effen die besichtigen
/ ob sie zum handel dienstlich sein / vnd die so nit dienstlich seind verwerffen / vnd die so dienstlich sein zu*o lassen. Vnd so dann die Posiciones
zu*ogelassen seind / so soll der Cleger die vermittelst seins eydts vbergeben
dieser meinung.
Frankfurter Reformation 16, 9
Ich .N. schwere das die jnngelegten posiciones so vil die mein eygen
that betreffen ware seind / vnd souil die ein frembde that betreffen / das
ich glaub die war sein.
Frankfurter Reformation 16, 10
Vnd so der Cleger solche Posiciones mittelst seines eydts vbergeben
hat / so sol der antworter vermittelst eins glychen eyts daruff antwort
geben / ob die selben posiciones / souil sein eygen that betreffen ware syen
oder nit / vnnd ob er glaube die ware sein oder nit / souil die ein frembde
that betreffen.
Frankfurter Reformation 16, 11
Es were dann dz es solche sach wer / dz der antworter nach vermo*ege der
recht vnd der gelarten vermittelst syns eits antwurt zegeben nit schuldig wer.
Frankfurter Reformation 16, 12
Es mo*egen auch die parthyen solche Posiciones vnnd antwurtung thu*on vnnd fürbrengen durch sich selbs oder jre anweld / so ferre das die
selben dar zu gnu*ogsamen gewalt vnd vnderrichtung von den parthyen
haben / Vnd wiewol solche antworten gemeinlichen gescheen ehr vnd zu*o
vor kuntschafft gefürt werden / so sol doch solche antworten nach der kuntschafft
auch zu*ogelassen werden / dwyl solich antwort ein glidt der bybrengung
ist.
Frankfurter Reformation 17, 0
De probationibus. Von bybrengung.
Frankfurter Reformation 17, 1
Wo nun der Antwurter des Clegers posiciones verneinen würde / ist alßdann not dem Cleger die by zubrengen / vnd sol dann der cleger an Schulteiß
vnd Scho*effen begern inen sein artickel by zu brengen zu*o zelassen.
Frankfurter Reformation 17, 2
So dann Schultes vnd Scho*effen die artickel der massen ansehen das
sie in zweifel stünden / ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder
nit / so sollen sie die zu*olassen / saluo iure inpertinentium / das ist mit für behaltunge
der vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zu*ogelassen
oder verworffen werden / wie vor gemelt vnd vnderscheiden ist.
Frankfurter Reformation 17, 3
Vnnd so dann der Cleger vff sein Artickel gezewgen / so jnhemisch zu*o
Franckenfurt gesessen seind / füren will / Sol er die selbigenn gezewgen
vff einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen / doch
das er dem widderteil darzu*o verkünden lassenn sol / die zeügen sehen zu*o
schweren / vnd ob er wo*elle fragstück jnzulegen / vnnd jme damit der gezeugen
namen schrifftlichen vber schicken / dar durch er sein fragestück
dester baß zu setzen vnd zu machen wissens haben mo*ege.
Frankfurter Reformation 17, 4
Wo dann der jhene wider den gezeugnüß gefürt würt / wider die personen
der gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden /
darumb sie zeugnüß zu geben nit solten zu*ogelassen werden / Solche exceptiones
vnd vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren /
oder aber protestiren / das er jre personen vnd sag / nach der verho*ere vnd
ero*effnung der gezeugen sage anfechten wo*elle.
Frankfurter Reformation 17, 5
Vnnd so dann die zeugen zu*ogelassen sein / sollen sie nachfolgender meinung schweren.
Frankfurter Reformation 18, 1
Forma des eydts.
Ich .N. schwere das ich in diser sachen niemandt
noch vmb miedt oder gab / oder von forcht wegen
vrsachen halben / sunder allein die warheit one vermischunge eynicher
falscheit wes ich gefraget werde / vnd zum handel dinstlich ist sagen / offenbaren
/ vnd mit nichts verschwygen wo*el / als mir got helff vnd die heiligen
Frankfurter Reformation 18, 2
Vnd so die gezeugen geschworen haben / sollen sie durch Schulteiß vnd
Scho*effen / oder zweyen Scho*effen vß jnen verordenet / vnd einen gerichtschryber
/ iegliche zeugen in sonderheit vff ieglichen artickel verho*ert werden
Frankfurter Reformation 18, 3
Auch sollen die gezeugen vff die fragstück durch den widerteil jngelegt
so ferre die zur sachen dienstlih sein mit fleiß gefragt werden / vnd so sie zur
sachen nit dienen / sollen sie auch daruff nit geho*ert / sunder verworffen werden.
Frankfurter Reformation 18, 4
Wo aber durch den widerteil kein fragstück jngelegt würden / solten
nichts destmynder durch die verho*erer die gezeugen vff yeden artickel so
sie den war sagen / oder glauben ware sein gefragt werdenn / vrsach jrs
wissens vnd glaubens / auch zeit / stat / vnd andere vmbstende der sachen
/ vnnd nach irer sag den zeugen vffgelegt werden / jre sag vor eroffenung
den parthyen oder sunst niemandts zu offenbaren.
Frankfurter Reformation 18, 5
Es sol auch in solcher verho*ere der schryber der zeugen sage fleißiglich
vffschryben / vnnd die heimlich bey dem gericht vnd jme behalten / biß
das sie vom gericht publicirt / vnd den parthyen mitgeteilt werden.
Frankfurter Reformation 18, 6
So aber einer zeugen füren / die nit zu*o
einem andern richter gesessen weren / So sol der selb Schultes vnd
Scho*effen begeren bitbrieff an dieselben richter / da die zeugen gesessenn
sein jme zu*ogeben zu erkennen / welche brieff Schultes vnd Scho*effen mit
den jngelegten artickeln / daruff die gezeugen verho*ert sollen werden / zu*o
geben erkennen vnd vßgeen lassen sollen.
Frankfurter Reformation 18, 7
Es sol auch der jhene so gezeugen füren wil / seinem widderteil einen
benanten tag (daruff er sein zeugen verho*eren lassen wo*elt / vor dem selben
richter da er die zeugen füren will / durch Schulteiß vnd scho*effen) setzen
lassen / zu sehen die zügen zu schweren / vnd frag stück jn zulegen ob er wo*el /
Oder aber seinem widerteil durch den selben richter der die zeugen verho*eren
/ einen nemlichen tag setzen / vnd den widderteil darzu*o / wie recht
verkünden lassen.
Frankfurter Reformation 18, 8
Vnd so dann die gezügen der massen verho*ert sein / sollen jre sag durch
den selben richter Schultes vnd Scho*effen diß gerichts durch einen geschwornen
botten verschlossen zu*ogeschickt werden.
Frankfurter Reformation 18, 9
Wo auch der antworter vff sein exceptiones oder exceptional Artickel
/ hie oder anderßwo gezügen füren wo*ell soll in aller maß wie oblut
vom Cleger begriffen gehalten werden.
Frankfurter Reformation 18, 10
Wo auch Cleger oder antwurter vff ein oder mehr artickel zu*o mehr malen gezügen füren wolten / Oder aber ein parthy gezügen füren wolten vff ein oder mehr Arttckel [sic] / Die einander directe contrarie / Das ist gantz widerwertig weren / solchs sol gescheen vor eroffenunge der zügen sage / vnd nit darnach / Es weren dann ettliche fell / so jm rechten darwider erfunden würden.
Frankfurter Reformation 18, 11
Wo auch cleger oder antworter vor oder nach befestigung des kriegs Ad perpetuam rei memoriam / das ist zu*o ewigem gedechtnüß zügen fürenn wolten / solchs sal in den fellen als die recht zu*olassen gescheen / Der massen
das der jhene so die gezügen füren will / syn artickel in schrifften jnlegen
oder vff schryben / dere seinem widderteil abschrifft vberschicken vff eynen
benanten tag / ob er fragstück jnlegen wo*elle verkünden lassen sol.
Frankfurter Reformation 18, 12
Vnnd so die zügen daruff verho*ert werden / sollen alßdann jrer sagen
heimlich hinder dem gericht biß zur zyt der bybrengunge blyben ligen.
Frankfurter Reformation 18, 13
Es mo*egen auch Schultes vnd scho*effen zu*o fürung der gezügen drey
dilationes
vnd solennitet. Aber die vierde dilacion / soll one erkantnüß einicher
vrsach nit gegeben werden.
Frankfurter Reformation 18, 14
Wo aber der Cleger sein clage / oder der Antwurter sein exception / durch
jnstrument / oder andere briefliche vrkunde bybrengen / Oder aber den
zügen zu hilff jrer sagen jnnlegen wolte / soll er solchs thu*on bynnen den
zyten vnd dilationen / so jme wie vorlut
Frankfurter Reformation 18, 15
Es mo*egen auch solche brieff dar nach vnnd vor Conclusion / das ist
vor beschluß der sachen jngelegt werden / doch das der oder die so solche
brieff der massen jnlegen vnd gebruchen wolten / ein eydt zu gott vnnd
den heiligen solten schweren / dz sie solche brieff geuerlichen / oder aber die
wider parthy dar durch jn wyter costen zu füren nit hinderhalten hetten.
Frankfurter Reformation 18, 16
Was glaube aber solchen brieffen gegeben sol werden / stett nach beyderteil
fürbrengen vff ermessung des richters.
Frankfurter Reformation 18, 17
Wo auch Cleger oder Antwurter jm rechten fürbrengen würde das ein dritte person so nit jm krieg hinge / ettlich
sachen dienende hinder jm hette / sall er den selben mit recht zwingen die
heruß zu thu*on vnd ime mit zu teilen.
Frankfurter Reformation 19
De attestationibus publicandis. Von offenbarung der zügen sage.
Vnd so dann die zügen also geho*ert / vnd ettlich brieff in gezügnüß wyß
jngelegt werden / sollen vff beger der parthyen jnen solcher zügen sage /
auch der jngelegten
werden / jre noturfft dar gegen für zu brengen.
Frankfurter Reformation 20, 0
De Exceptionibus contra attestationes
: instrumenta : et alia documenta.
Von vß zügen widder der zügen sage : jn gelegten
brieff : instrument : vnd andere jnbrengunge.
Frankfurter Reformation 20, 1
So dann solcher zügen sage / oder jngelegten brieff dem widderteil abschrifft
gegeben ist / sal jme ein zyt darwidder zu reden vnd zu excipiren
gesetzt werden.
Frankfurter Reformation 20, 2
Vnd nach solchen
gefürt / oder
sall jme vnd dargegen dem widderteil
/ vnd darwidder
vnd vergünt
Frankfurter Reformation 20, 3
In welchen exceptionibus Duplicis oder Triplicis etc. ob dar jnne dem Cleger oder Antwurter die by zubrengen not würde / solt er also zu gelassen werden / so ferre vnd die jm rechten wie hieuor lut zu*oleßlich weren
/ vnd besunder in exceptionibus peremptorijs / dar jnn der antwurter
bybrengen zuthu*on nit schuldig ist / es sy dann das er zuuor gesehen /
was der Cleger bybracht habe. Es mo*egen auch der Cleger sein clag / vnd
der Antworter sein exception / zu*o einer zeit by zu brengen zu*ogelassen werden
/ besunder in dem falle so sie directe contrarie / das ist gantz widderwertig
einander sein.
Frankfurter Reformation 20, 4
So dan der cleger sein clag volkommlichen durch gezügen odedr instrument
bybracht hat / ist ime wyter nit not dann die vrteil zu fordern.
Frankfurter Reformation 20, 5
Wo er aber gantz nichts bybracht hat / ist der Antwurter nichts wyter
schuldig zuthu*on dann absolution zu begeren.
Frankfurter Reformation 20, 6
Wo aber der Cleger ettliche bybrengunge gethan het / vnd doch nit volkommelich
/ so ist not nach ordenung der recht zum eyde zu kommen / Darvmb
folget hernach.
Frankfurter Reformation 21, 0
De Juramento litis decisorio.
Von dem Eyde der den krieg abschnydet
Frankfurter Reformation 21, 1
Wie wol Jm rechten manicherley eydt erfunden wirt / so vil doch jn gemeinen leuffen der gericht geübt wirt / So ist zuwissen das dreyerley eyde so den krieg endet / jm rechten erfunden wirt / Nemlich voluntarium judiciale et necessarium.
Frankfurter Reformation 21, 2
Das Erst Jurament voluntarium ist / daß das vßding oder vberkomunge
der parthyen so im krieg hangen / vsserthalb des rechtens gestatt
wirdet.
Frankfurter Reformation 21, 3
Juramentum judiciale ist / das ein parthy der andern den eydt gestatt
jm rechten vor dem Richter / vnd der richter dasselbe bestetigt.
Frankfurter Reformation 21, 4
Juramentum Necessarium ist / das kein parthy der andern gestatt / sonder
der richter ein parthy zu schweren zwingt / vnd dießer eydt Necessarium ist dryfeltig.
Frankfurter Reformation 21, 5
Etlicher eydt ist der gestalt / Wirt nit jn gebrech der bybrengunge die
selb zuerfollen / sunder die selb bybrengunge von newem zuthu*on / Wie wol
keyn anzeigunge vorhyn ergangen sey / als ist
/ vnd wirt genant
Frankfurter Reformation 21, 6
Das ander Juramentum ist genant Purgationis / das gestat wirt
jn gebrechnüß der bybrengunge / nit die selbe bybrengunge zu erfollen / sunder sein vnschuldt zu entschuldigen.
Frankfurter Reformation 21, 7
Das dritt Jurament necessarium wirt gestatt in gebrechnüß der bybrengung
/ vnnd dy bybrengung zu erfollen / Als wann ein parthy nit ein gantz / sunder ein halb bybrengung hat / welcher eydt zun zyten dem Cleger / auch zun zyten dem antwurter gestattet wirt / nach gelegenheit der hendel / darinn dann die richter zuermessen haben / nach ordenunge der
rechten / vnd der lerer / wem solcher eydt zu gestatten sey.
Frankfurter Reformation 21, 8
Vß obgeschrieben fellen folgt / das in den selben fellenn / so der Cleger
ein volkommen bybrengunge gethan / oder gantz kein bybrengunge fürbracht
hatt / kein eydt sol gestatt werden / sunder allein wie oben gemelt
vnd vnderscheiden ist.
Frankfurter Reformation 22, 0
De confessis.
Von den bekantnüssen.
Frankfurter Reformation 22, 1
Setzen vnd ordenen wir dz ein ieglicher beclagter / so der selb vor schulteiß
vnd scho*effen zu gericht sitzende / ein schult oder anders dar durch er
verpflicht ist erckentlich sein wirt / sol der selb so solchs erkent geacht werden
/ als ob solchs widder inen mit vrteil erkant were / vnnd dem selben
gewonlich dilacion gegeben werden / die in wilkore des richters steen / doch
vber die zeit der recht one erkantnüß nit gegeben oder gesetzt sollen werden.
Frankfurter Reformation 22, 2
Es sollen auch solche erkantnüß vollenstreckt werden / es sey dann das
sie widderrüfflich sein vß vrsachen jm rechten zu*ogelassen.
Frankfurter Reformation 22, 3
Wo aber yemants vor vnserm gerichts schryber schult oder anders erkennen will / dwyl solche bekantnüß bißher one vnderscheit gehalten sein worden / So ordenen wir das solche erkantnissen gezogen / vnd limitirt
sollen werden vff hundert gülden / darunder vnnd nit darüber /
doch das dar bey allezyt zum minsten zwen zügen sein / vnd darzu*o genommen
sollen werden.
Frankfurter Reformation 22, 4
Es sall auch vnser gerichtschryber hinfür kein erkantnüß jnzuschryben
annemen / es werde dann vrsach der schult vnd sachen warumm etc.
fürbracht / die auch bey yeder erkentnüß sunderlich geschrieben sol werden
/ vnd wo es anders geschee / sol solchs kein crafft oder macht haben.
Frankfurter Reformation 22, 5
Wo aber vber solch erkantnüß / der Summen hundert gülden vbertretten
würden / So sollen solche erkentnüß gescheen vor zweyen Scho*effen
/ vnnd dem gerichtschryber / mit vßgedruckten vrsachen wie oblut /
Vnnd sollen alßdann solche erkantnüß geacht werdenn / als ob die vor
Schultes vnd Scho*effen gerichtlich gescheen weren.
Frankfurter Reformation 22, 6
Wo auch yemants vsserhalb gericht / oder vnserm gerichtßschryber wie oblut vor notarien vnd gezügen / oder allein vor gezügen erkentniß thu*on / vnd solch erkantnüß vor Schultes vnd Scho*effen gerichtlich fürbracht
würde / so sol solch erkantnüß souil macht haben / als sie rechtlich
erfunden würde / es geschee zu gegen des widderteils vnnd seines annemens
/ oder in seinem abwesen / wie dann die recht solch erkentnüß zu*olassen.
Frankfurter Reformation 22, 7
Wir wo*ellen auch hiemit dem rechten nit abgezogen haben / die da widerrüffung
der erkentnüß in jren fellen zu*olassen / sie seyen gescheen durch
die parthyen selbst zugegen oder jre anweld.
Frankfurter Reformation 22, 8
Dwyl aber nach obgeschriebener ordenunge hernach one mittel folgen solt / wie Schultes vnd Scho*effen hawbt oder ende vrteil geben solten / Vnd aber hie zu Franckenfurt mancherley gewonheit den rechten nit gantz gleichfo*ermig / zu*o solchen ende vrteilenn dienende gehalten / vnnd
geübt worden seindt. Jst vnser wille vnd meinunge solche gewonheiten
zuuor abzuthu*on / vnd also vff ende vrteil zu sprechen / wie hernach vnderschidlich
beschrieben folget.
Frankfurter Reformation 22, 9
Dwyl aber die erbfelle vß den testamenten herrüren jn gemeinen rechten
die erste satzung haben / So ordenen wir anfengklichen von den Testamenten.
Frankfurter Reformation 23, 0
De testamentis et heredibus ex testamento.
Von den testamenten vnd erben
auß einem Testament gesetzt.
Frankfurter Reformation 23, 1
gelassen ist testament zu machen / jre testament
Frankfurter Reformation 23, 2
Welichen personen aber solchs jm rechten nit zu*ogelassen oder verbotten ist
wo*ellen wir den selben durch dieße vnser ordenung nichtz erlaubt haben.
Frankfurter Reformation 23, 3
Dwyl aber bißher
vnd mu*oter einander in jrem testament sich geerbt / vnd jrer beyder kindere
darinn mit nichts bedacht haben / vnd aber solichs jm rechten vngemeß
erfunden wirt /
mu*oter / vnd andere von
linien
jn jrem testament nach vermo*ege der recht zu erben machen / oder vß redlichen vrsachen jm rechten gegründt / im Testament vßgedruckt enterben sollen. Vnnd wo solichs wie obgemelt nit geschicht / so sol solch Testament
dem
oder macht
Frankfurter Reformation 23, 4
Es sall auch in den müterlichen vnd von
linien
jm Testament nit gedacht wirt nit anders crefftig sein / Es geschee dann
mit vßgedruckter vrsach jm rechten gegrünt vnd zu*ogelassen / wie dann
oben von enterbung vßgedruckt vnd gemelt wirt.
Frankfurter Reformation 23, 5
Solchs wo*ellen wir auch in den personen
iren eltern
der recht.
Frankfurter Reformation 23, 6
Es mo*egen auch zwey eelüte man vnd wyb jre Testament mit einander vor gezügen in einem brieff lut
mit tode abgeet / so sall das selbe Testament souil des abgegangen
narung betrifft crefftig sein / vnd sal das ander in leben nichts destmynder
macht haben das selbe Testament souil sein narunge betrifft zu*o
oder ab zuthu*on
Testament nit fürbehalten hette.
Frankfurter Reformation 23, 7
Wo auch frauwe oder mann in jrem Testament
sollen sie solchs nach vermo*egen der recht macht haben / doch das in dem
allen statt hab
Frankfurter Reformation 23, 8
Vnd als ouch bißher
sunder
rüfflich sein solten /
der onwiderrüfflickeit in testamenten nit sollen gesetzt oder gebrucht werden /
vnd ob sie gesetzt würden / solten sie doch
Frankfurter Reformation 23, 9
So auch ein frembder erbe im rechten
zu erben gesatzt wirt /
für Schultes vnd Scho*effen kommen solch Testament anzeigen / vnd
vmb beseßs der selben gütere zugeben bitten sol. Wo dann solch Testament
nit
der selbigen güttere gegeben werden / doch das er glob den gesipten erben
/ so
Frankfurter Reformation 23, 10
Es mo*egen auch alle erben vß einem Testament oder
Frankfurter Reformation 24, 0
De heredibus ab intestato. Von den erbfellen on Testament.
Frankfurter Reformation 24, 1
Dwyl aber solche
kindern zu teiten den vffstygenden als altern / zu gezeiten den jhenen so
von der syten herkommen allein / Vnd zu zyten den vffstygenden vnd
den zur seiten samplich zu*ogestalt werden / So
das in den selben erbfellen dz gemein keiserlich recht gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 24, 2
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vnd geschwister kinder
mit brüdern vnd schwestern / in des abgestorben bru*oder oder schwester
erbe glych erben sollen / doch so desselben gebrüder oder schwester kinder
eins oder mehr were / sollen sie wyter nit erben / dann souil jre vatter
vnd mu*oter geerbt mo*echten haben / wo die noch in leben weren.
Frankfurter Reformation 24, 3
Wer es aber das ein bru*oder oder schwester
vnd kein bru*oder oder Schwester / sunder allein gebrüdere vnd geschwisterd
kindere in vnglycher zal nach im in leben lassen würde / So sollen
die selben gebrüdere oder geschwisterde kindere zu*o desselbigen nachgelassen
güttere vnd erbe zu*o glycher teilung /
Frankfurter Reformation 24, 4
Damit wo*ellen wir doch nit abgeschnitten haben dz recht den dichtern
abstigender linien
Frankfurter Reformation 25, 0
De bonis cedendis vno ex coniugibus permoriente. Von den fallenden güttern so eyns von den elüten zuuor mit tod ab get.
Frankfurter Reformation 25, 1
Dwyl aber solcher güter halber bißher ein irthumb gewest ist / so eins
vnder elüten abgangen ist / Ob alßdann nit allein die ligende güttere von
dem verstorbenen / sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren
gelassen kindern einhendig worden / vnd anerstorben gewesen sein solten
/ also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt /
zu verschaffen oder zu disponiren solt haben.
Frankfurter Reformation 25, 2
Jn allen solchen fellen /
des vorigen verstorben nachgelassen ligende güttere / vnd das so für ligende
güttere geacht sol werden den kindern der eygenthu*omb gentzlich
vfferstorben sol sein / doch dem letstlebende sein
Frankfurter Reformation 25, 3
Aber die ligende güttere / vnd das ihene so für ligende güttere geacht
wirt des letstlebenden sollen den kindern nicht vfferstorben sein / sunder das
letstlebende macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nach seinem willen vnd vermo*ege der recht.
Frankfurter Reformation 25, 4
Wo auch das letstlebende zur zweiten ehe gryffen würde / sol es macht
haben solche sein güttere zur zweiten ehe zuuerschryben / vnd sollen alle
gewonheit bißher darwidder gebrucht ab sein / die wir auch vß vnserm
ordentlichen gewalt hiemit abethu*on vnd vffheben.
Frankfurter Reformation 26, 0
De successione coniugum in bonis simul apportatis : siue ex successione delatis. Von den Erbschafften mans vnd weybs in den gütern so sie zusamen brengen : oder jnen vfferstorben vß testament oder on testament
Frankfurter Reformation 26, 1
Dwyl nun in vorgenden
ist von
stee / was fu*er
sol werden /
statt
die syen grüntlich oder zu*o einem widderkauff verkaufft / zu Erb oder zu*o lantsiedelem rechten bestanden / auch alle ewige zinß vnnd renten / auch widderkauffs gülten für ligende gu*ot geacht sollen werden.
Frankfurter Reformation 26, 2
Dwyl aber kaufflüt / hantirer / kremer / vnd andere dergleichen handeler
der mererteil irer narung in farende habe zu kauffen vnd zuuerkauffen
haben / deßhalb den kindern bißher durch abgang vatter oder mu*oter
/ Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg
gezogen / merglicher nachteil zu*ogestanden ist / So
wir
ligende geacht gu*ot vnd gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 26, 3
Was aber hie oben nit in sunderheit für ligende gu*ot jngezogen / oder
beschrieben ist / als
anders der glychen / damit nit gehandelt wirt / das alles sol für farende
/ vnd in desselbigen verstorbenen vnbeweglichen güttern / vnnd
den gütern darfür geacht. Auch jm halben teil der kinder farende habe
allein
vnd farenden gütern / vnd die so darfür geacht sein den kinderen
als balde heim erstorben vnd zu*ogefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 4
So aber kein kindere fürhanden sein / so sol das letst in leben alle farende
habe von dem verstorbenen darkommen gantz erobern vnd behalten /
vnd desselben verstorbenen vnbeweglichen güttern / vnd den gütern darfür
geacht allein vsumfructum behalten / vnd der eygenthumb der selben
vnbeweglichen gütern / vnnd die dar für geacht sein / dem nechsten
erben alß bald zu*ogefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 5
Wo auch eins vnder zweyen elüten ettliche ligende güttere oder farende
habe / in seinem testament oder sunst verschaffen würde / vnd ettliche
güttere nach jme vnuerschafft ließ / So sol das letstlebende / doch den by
sitz / vnd vsum fructum bey den selben vnuerschafften ligenden güttern
vnd die farende habe erobern vnd behalten wie ob stet / vnnd sollen den
selben verschafften gütteren nit zu*ogewachsen seyn.
Frankfurter Reformation 26, 6
Dwyl aber das letstlebende den
wie obgeschrieben stet behelt / So ordenen vnd wo*ellen wir / das dz
letstlebende die kindere ob die da weren vfftziehen. Auch alle schult so dz
erst abgegangen schuldig were, bezalen sol.
Frankfurter Reformation 26, 7
Wo aber das letstlebende den
solt dz letstlebende zuthu*on macht haben / vnd alßdann des ersten gemachten
schuld
Frankfurter Reformation 26, 8
Es sol auch das letstlebende den kindern oder andern nechsten erben
solchs eygenthumbs der güttere
rechten zuthu*on schuldig ist / thu*on so solchs an jnen begert wirt.
Frankfurter Reformation 27, 0
De bonis constante matrimonio
quesitis et successione eorundem. Von den güttern so man vnd weib
ehe vberkommen
Frankfurter Reformation 27, 1
Zum ersten / wo
so für ligendt gu*ot geacht wirt
einem tittel Lucratiuo oder oneroso
oder beschwerenden tittel
gelt sey jre eins oder jre beyder vberkommen /
solchs beyder elüten gemein sein sol.
Frankfurter Reformation 27, 2
Jtem so dann vnder elüten eins mit tode ab geet / sollen solche güttere
der massen wie yetzo erlut erobert / wo kinder in leben weren / der eygenthumb
halb vff die kinder / vnd der eygenthumb des andern halben teils
vff das letstlebende
an der kinder teil für behalten.
Frankfurter Reformation 27, 3
Wo aber in disem yetz berürten falle kein kindere jn leben weren / vnd
dz erst sterbende solchen seinen halben teil in zeit seins lebens nit verschafft
hette / so sol solch erobert gu*ot dem letstlebenden gantz blyben.
Frankfurter Reformation 27, 4
So aber zwey elüt in gleichmessigem fall farende habe bey einander erobern würden / vnd das erst sterbende den halben teil by seinem leptagen
nit verschafft hette / so sol solche
vnd kein kinder in leben weren gentzlichen
Frankfurter Reformation 27, 5
Wo aber kinder in leben weren / solte solich farende habe zu*om halben
teil vff die selben kindere
Frankfurter Reformation 27, 6
Wiewol wir nun hinfür
elüt mit einandern vberkommen das solchs gemein sol sein / Wo*ellen wir
doch daruon vßgenommen haben / wie hernach folget.
Frankfurter Reformation 27, 7
Zum ersten wo
Frankfurter Reformation 27, 8
Zu*o dem andern / wo eins vnder elüten sein ligende gu*ot / oder das so
für ligendt gu*ot geacht wirt
widerumb an ligendt gu*ot oder an solchs so für ligendt gu*ot geacht wirt
Frankfurter Reformation 27, 9
Zu*o dem dritten / wo aber solch gelt nit widderumb angelegt / vnd doch
der massen widderumb anzulegen
lang dann solche
geacht werden / sunder des daher es kommen vnd geacht ist /
Frankfurter Reformation 27, 10
Zum vierden so
triben / vnd vß dem selben handel etwas
würden / solchs sol auch nicht gemein / sunder allein des hantirers sein /
Es were dan das die hantwercks lüt die zu*o jrer noturfft kauffen / in irem
vnd zu*o irem hantwerck zugebruchenn / das alles soll gemein sein. Hette aber ein
sal wie obsteet nit gemein sein.
Frankfurter Reformation 27, 11
Doch herinne vorbehalten beiden elüten / das sie macht haben soliche
gewynne vß dem handel gemein zu machenn durch verschrybunge instrument /
oder glaubliche schrifft. Vnd wan solche verschrybung zum rechten gnu*ogsam vffgericht ist / sollen solche erwonnen güter gemeyn sein.
Frankfurter Reformation 28, 0
De debitis aut matrimonium vel eo constante
contractis per superstitem soluendis.
Von der schuldt so jre eins verstendiger ehe / oder in der ehe gemacht hatt / zu bezalenn.
Frankfurter Reformation 28, 1
So aber zu zeiten eins vor vnd ehe es zu*o der heiligen ehe gryffe schult
macht / zu zeiten zwey in der ehe schult mit einander machen / auch zu*o zyten
in der ehe jre eins schult hinder dem anderen macht / vnnd nach abgang
in zweifel / ob das letstlebende die zu bezalen schuldig sey /
setzen / vnd wo*ellen wir
der ligende gütere hatt / vnd die farende habe gantz erobert / das es auch
alle schult vor vnd in der ehe / wie die gemacht ist / gantz bezalen soll.
Frankfurter Reformation 28, 2
Wo aber das letstlebende vsumfructum der ligende güttere vnd die farende
hab nit annemen / sunder sich der selbigen entschlahen wo*elle / So
sol der selbe zu bezalen nit schuldig sein / dann so vil vnnd die oligation
jnen betreffen würde.
Frankfurter Reformation 28, 3
So aber zwey elüt vermischte gütter haben / vnd das letstlebende syn
güter von dem erst verstorbenen
es ghen für Schultes vnd Scho*effen / vnd da selbst protestieren / das es
des verstorbenen güttere nit annemen wo*ell / mit
von des erst verstorbenen güttern ab zu teilen zugestatten / das ime
alßdan vergünt vnd gestattet sol werden Vnd sol solchs stat haben vnder
elüten die nit
Frankfurter Reformation 28, 4
Dwyl aber in
handel haben / schwerlich ist solche
zuthu*on / So wo*ellen wir in dem falle so sie beyde handlen / oder so die
hußfrauw
oder register bey jr helt / oder der gleichen handel vbt / das ire ieglichs
zu bezalen schuldig sein sol / vnnd darinn kein absünderung geschehen
sol / es sey dann zuuor alle schult bezalt vnd vergnügt / sunst sol ir keins ledig
sein / Es wolt sich dann gebruchen der fryheit genant
nach jnhalt der recht oder vnser statuten.
Frankfurter Reformation 28, 5
Die wyl aber
hantirung tryben / vff das dann die jhenen so mit inen handeln / nit in
vnbillichen schaden / oder des jren in verlust gefürt werden / So wo*ellen
wir das das wyb in jren zu*o gebrachten güttern / ire
berürende / keinen vßzug
Frankfurter Reformation 28, 6
Wo aber einicher man durch sich selbst oder seine diener one sein elich
wyb handelte / wo*ellen wir das alßdan das weib / noch des wybs güter
es sey
sein / doch das alßbalde das wyb jre güttere in dem fall von des mans
güttern wie vorlut absündern lassen sol.
Frankfurter Reformation 28, 7
Wo aber
handelt /
das das wyb des mans güttere / als ob ir die
in was tittel dz were vertedingen wolt / Wo*ellen wir das solchs alles vnkrefftig
/ vnd als zu*o betrug der gleubiger
Frankfurter Reformation 29, 0
De emptione et vendicione per coniuges celebrata.
Von den güttern so man vnd
wyb kauffen oder verkauffen.
Frankfurter Reformation 29, 1
Angesehen aber das wir hie vor gesetzt haben das ettliche güttere [Druckfehler: ge-] gemein / vnd eins teils nit gemein sein / So wo*ellen wir / wo eins vnder elüten gu*ot allein kaufft / das auß vnser ordenunge wie vor steet gemein wirt / dz nichts destamynder die werschafft beyden elüten gescheen sol.
Frankfurter Reformation 29, 2
So aber solch gu*ot vß vnser ordenung wie vor lut nit gemein / sunder
dem keuffer allein erobert wirt vnd zu*osteet / So mag auch dem selbenn
die werschafft solichs gu*ots allein gescheen.
Frankfurter Reformation 29, 3
Wo auch
wo*ellen / sol solchs mit jrer beyder willen geschehen.
Frankfurter Reformation 29, 4
Wo aber
wo*elle / sol es zu thu*on macht haben / es were dan das das jander dar widder
redlich vrsach hette / das es nit geschehen sol.
Frankfurter Reformation 30, 0
De litteris dotalibus. Von brutlauff brieffen.
Frankfurter Reformation 30, 1
Dwyl aber bißher in brutlauffbrieffen nit allein
propter nuptias
zu*ogifft so der man dem wyb herwider
bescheen / Sunder auch von allen gütern und erbfellen so von beider syten
herrüren /
vß
den elüten da durch benommen würt / So
hinfür solche
dan
erstrecken sollen.
Frankfurter Reformation 30, 2
Sunder one angesehen solche
oder ir yedes besunder in andern jren gütern vber obberürte widem
testiren vnd zu disponiren
Frankfurter Reformation 30, 3
Wo aber solch
gescheen / vnd beyde elüt oder ire eins one
mit tode abging / souil dan solche pacta jre yedes gütter betreffen vnd
verschriben weren / solten durch den todt
fallen wie sie dann in solichen brutlauffbrieffen erfunden werden.
Frankfurter Reformation 30, 4
Es mag auch vnder elüten eins dem andern vsumfructum aller seiner gütter in hynlychsbrieffen durch geding verschrieben / also das soliche
verschrieben crefftig sein sollen vnd mo*egen / des eygenthumbs jre yedes
disponiren nach seinem gefallen. Wann auch in hynleichsbrieffen die
clausel erfunden würde also lutende / Vnnd wan dann das letstlebende
auch mit tode abgangen ist / so sollen solche güttere fallen vff des ersten
abgangnen nechsten erben die vf dann in leben sein / Solche clausel oder
der gleichen / vnd besunder vber das wort / Alßdann wo*ellen wir anders
nit verstanden haben / dann das der eygenthumb zur zeit so das erst abgangen
ist vff desselbigen nechsten erben gefallen sol sein / Vnd der letst
fal nichts anders dan
dahyn fallen sol / dahyn der eygenthumb vorhyn gefallen ist.
Frankfurter Reformation 31, 0
De liberis ex diuersis matrimonijs percreatis [??] qualiter succedere debeant Von den kindern vß zweyen oder me ehe geboren wie die in jrer altern gütter erben sollen.
Frankfurter Reformation 31, 1
Jtem als bißher
Frankfurter Reformation 31, 2
So
mit tod abgeen / vnd kinder nach im in leben verlassen würde / das
vnd iegliche
dar kommen / wie hieuor vnderschidlich geschriben stet fallen sollen.
Frankfurter Reformation 31, 3
Vnd so sich dann die selbe mu*oter zur zweyten ehe verandern / vnd mit
dem selben zweiten man auch kinder gewynnen würde / So sollenn dieselben
kinder ires vatters ligende güttere / vnd dar für geacht / vnnd die
helffte der farende habe / jnen vormals zu*ogeteilt / allein erben / vnnd die
müterlichen güter / dwyl die selb frauwe ein mu*oter ist / der ersten vnd letsten
kindere / sol vnder beiderley kindere gleichlich geteilt werdenn /
ordenung gemeiner rechten
in des mans gütern / so das weib zu erst abgeen / vnd der man sich widderumb
in die zweiten ehe verandern würde wie oblut.
Frankfurter Reformation 31, 4
Es sol auch solichs gleichmessig gehalten werden / ob eins ferner zur
dritten ehe oder wyther gryffen / vnd sich verandern würde.
Frankfurter Reformation 31, 5
Was aber für gütter der ersten ehe / oder der andern ehe verstandenn
sollen werden / mag man vß vnderscheit hieuorgeschrieben
ordenung
ersten ehe zusamen brengen / vnd darin erobern sollen / für gütter der ersten
ehe geacht werden / vnd die güttere in die zweite ehe bracht / vnd darinne
erobert / sollen für güttere der zweiten ehe geacht werden / doch mitt
dem erbfall gehaltewn werden wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 31, 6
So auch in obgemelten fellen das letstlebende / so sich in die zweite oder
dritte ehe / oder wyther verandert hett / mit tode abgeen würde / So solle
der stiffvatter oder stiffmu*oter der ersten kindere / so vil den selben kindern
vß irem vetterlichen oder müterlichen erbfall gepürt von stundt folgen
lassen / Vnd in dem andern teil so seinen kindern gepürt vsumfructum
behalten.
Frankfurter Reformation 32, 0
De pignoribus et ypothecis.
Von pfantschafften vnnd gleubigern: So pfantschafft oder pfand habenn.
Frankfurter Reformation 32, 1
habe oder ligender güttere nit anders gescheen sollen dann mit vßdruckunge
des heubthandels vnd vrsachen / warumb solche
oder jnnsatze
oder ander geleichen contracten vnd vrsachen / angesehen das ein iegliche
Frankfurter Reformation 32, 2
Es sollen auch die jhenen vor denen solche
gescheen / die selben anderer massen oder gestalt nit annemen oder zu*o lassen
/ dann wie yetzo erlut.
Frankfurter Reformation 32, 3
Wir wo*ellen auch dz solche jnsetze vber ligende gütter vor vnsern Burgermeistern
beyden oder jre einem lut vnsers statuts gescheen sollen.
Frankfurter Reformation 32, 4
Wo aber yemants sein farende habe gantz oder zum teil jnsetzen wil soliche jnsatz soll gescheen vor zweyen richtern / vnnd die vrsachen warumb
vßgedruckt / vnd in den selben brieff
Welichen jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm
gerichtschryber angeben vnd jnschryben / vnnd des den parthyen
ein brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie
hernach folget.
Frankfurter Reformation 32, 5
Es sollen ouch beyde parthyen berechten / das solichs
schult sey / sich selbs oder yemant anders damit nit
Das auch soliche farende hab zuuor niemants jngesetzt vnd auch
das sie einiche gerichtliche erkentnüß / wie hieuor stet jn vnsers gerichts
bu*och nit gethan haben / Dann in dem fall wo*ellen wir dz die pfantschafft
in allen fellen für den erkantnüssen
Frankfurter Reformation 32, 6
Vnd sollen auch solche jnsetze
die beyden elüten gemein seind durch sie beyde geschehen vnd nit anders.
Frankfurter Reformation 32, 7
Wann auch vnder christen einer dem andern vß früntschafft oder gu*otem
willen / vff sein bitt etlich gelt vff pfand lyhen wolt / oder würde / etlich
zeit zu halten / Ordenen wir vnd wo*ellen / das der dem solche pfande
eygenet von dem glaubiger / oder lyher ein erkentnüß der summen / mit
bestymmung der pfand nemen sol.
Frankfurter Reformation 32, 8
Vnd ob alßdann der schuldener in zeit der bezalung solche pfand nitt
lo*esen / vnd der glaubiger dar durch geursacht wurde / den schuldner darumb
der schult oder pfants halb rechtlichen zu beclagen / vnd der Antwurter
vor befestigung des kriegs
solich pfant für das geluhen gelt zu lassen / So solt sich alßdann der gleubiger
benügen lassen soliche pfande dar für zu behalten. Auch ob schon
das pfant nit so gu*ot were.
Frankfurter Reformation 32, 9
Doch wo der schuldner vor befestigung des kriegs solichs nit gemeint
were / sunder erst dar nach / So sol er durch zu*ostellung des pfands von
der vbrigen summen
Frankfurter Reformation 32, 10
Wo aber der beseß des pfants blybt by dem schuldener / als in jnsetzen
beide
nach clagen / vnd der Antwurter sich erbieten würde / dem Cleger solche
jngesetzten gütter für die haupt sommen folgen zu lassen / oder zu*o zu stellen
/ solchs mag der cleger annemen ob er will / oder aber sein personliche
clag gegen im gepruchen.
Frankfurter Reformation 33, 1
Forma der jnsetz brieff vber farende habe.
Ich .A. bekenne jn vnd mit crafft diß brieffs / das ich rechter redlicher
schuld schuldig bin .B. zehen guldenn für gewandt / zu bezalen zu sant
Martins tag nechst kommende / vnd damit B solcher bezalung dester sicherer
vnd hebendiger sein mo*ege / so han ich A dem selben B vor dem ersamen
N. vnd N. weltliche richtere zu
jngesetzt alle vnd iede mein farende hab so ich zu*o diser zeit habe nichts vßgenommen
/ die auch vor niemants versetzt ist mit dem gedinge / Wo die
bezalung zu bestimpter zeit nit geschee / dz dann B solcher
nach geen sol lut der
parthyen ein eidt zu got vnd den heiligen geschworen / dz solichs
vnd redlich
zu vrkund haben wir A vnd B samplich mit fleiß gepetten die obgenanten
richter / das jre ieglicher sein ingesigel an disen brieff gehangen hatt /
der versigelung wir itzt benanten richtere also gethan bekennen / Doch
vns vnd vnsern erben on schaden. Datum. etc.
Frankfurter Reformation 33, 2
Als bißher
der bezalung fürgelauffen vnd gerichtlichen nit gefordert worden seint / dz
der jnsatz für die selben verschienen zil nit mehr verhafft gewest ist /
ordenen vnd wollen wir
hab
Frankfurter Reformation 33, 3
Wann auch der schuldner vff bestimpte zeit vnd ziel nit bezalung thu*ot /
So mag der glaubiger handeln widder die personen der personlichenn
clag nach / oder dem pfand nach
wie hieuor meldung gescheen ist. Wan dann der Cleger im rechten so weyt
gehalten werden wie hernach folgt von der Execution geschrieben stet.
Frankfurter Reformation 34, 1
De beneficio duobus reis concesso.
Von fryheit zweyer oder mehr schuldnerer so
sich vnuerscheidlich mit einander verpflichten.
Dwyl aber in solchen fellen vß gewonheit hieuor ein ieglicher zu volkommener
bezalung fürgenommen vnd gezwungen worden ist.
Frankfurter Reformation 34, 2
Vnd aber die keyserlichen recht solche alt recht in den fellen
reis
die selben nuwe constitucion den selben gegeben / hinfür in vnser stat gehalten
sol werden / So sich einer der im rechten gebruchen vnd fürwenden
will / Es were dann das sich einer solch fryheit mit vßgedruckten worten
verziehen hette.
Frankfurter Reformation 35, 1
De fideiussoribus.
Von Bürgen.
Dwyl in einer yeden bürgschafft der Cleger den heuptman zuuor zu ersu*ochen schuldig ist / vnd aber zu zeiten der bürg sich nit allein bürg / sunder
auch gu*ot oder selb schuldig
selbigenn bißher der bürg als gu*ot / oder selbs schuldener vnersu*ocht des
heuptmans zu bezalen gewyst worden ist /
wir
vff inen tragen vnd nichts destamynder der hauptman zuuor ersu*ocht
werden sol / Es sey dan das einer mit vßgedruckten worten daruff verzyhen
/ oder ein
die erst pflicht in ein andern
dan die recht solchs vß wysen.
Frankfurter Reformation 36, 1
De arrestis et Sequestratione.
Von bekommerten vnd hinderlegten gütern.
Dwyl aber in vil fellen vbung ist / das kommer hie zu
vff güttere geschehen jn personlichen vnd andern clagen / So
vnd setzen wir
durch sich oder seinen anwalt hie an des Rychs gericht zu recht steen wil
das alßdan die güttere des gethanen kommers ledig sollen sein.
Frankfurter Reformation 36, 2
Es were dann das einer redlich vrsach für brecht / daruß er hie zu recht
zu steen nit schuldig were / Oder auch wo der kommerer so dz gu*ott gekommert
hette vrsach fürbrecht / warumb der kommer nit solt vff gethan werden.
Frankfurter Reformation 36, 3
Wan dan solche vrsachen gnu*ogsam fürbracht / das der kommer nicht solt vffgethan werden / solten alßdann soliche gekommerten güttere
/ das ist in gemein hant biß zu vßtrag der sachen gelegt werden.
Frankfurter Reformation 36, 4
Wir
ein beseß einer
zum rechten kommen / Das alßdann der selb
wirt / wem der beseß
der beseß zu*ogestelt wirt / wil dann der ander teil
halben / soll er zu*ogelassen vnd geho*ert werden.
Frankfurter Reformation 37, 0
De Tutelis.
Von fürmönderschafft der jungen
vnder zwölff vnd vierzehen jaren.
Frankfurter Reformation 37, 1
Dwyl aber solich
weg erfunden wirt /
vnd wo*ellen wir
in testamenten gegeben sein / den ersten stant haben / vnd vor den selben
keyn andere zu*ogelassen werden sollen. Es würden dann vrsachen jm rechten
zu*olessig dar widder fürbracht.
Frankfurter Reformation 37, 2
Wo aber in einem Testament kein Tutores gegeben seint / So sollen die nechsten gesipten fründe / als
zu*ogelassen werden / so ferre vnd sie darzu*o to*eglich seint.
Frankfurter Reformation 37, 3
Wo aber auch nit gesipte fründe seint / So sollen Schulteiß vnd scho*effen
den selben kindern fürmo*ender setzen / genant
soltenn auch solchs annemen vnnd zuthu*on schuldig sein / Sie wolten
dan sich des entschuldigen nach vermo*ege der recht.
Frankfurter Reformation 37, 4
Es sollen auch alle Tutores ehe sie anfangen zu
testament gegeben / oder von gesipten fründen / wan die so durch
vnd Scho*effen
die
Frankfurter Reformation 37, 5
Vnnd so solch
lassen / vnd zu*o den heiligen schweren nützliche ding von der kindere wegen
fürzunemen / vnd vnnützliche ding vnderwegen zulassen / vnd globen
die selben kynder im rechten zu vertretten / mit gewonlicher
welche
dann die
s ein.
Frankfurter Reformation 37, 6
Wo auch ein mu*oter oder anfraüw jrer kinder
abgang jres hußwirts / soll sie zugelassen werden / Doch das sie sich der
zweiten ehe vnd
aller andrer fryheit / mit vnderpfande aller jrer gütter / vnd schweren wie
obgemelt / vnd ein Jnuentarium machen lassen soll.
Frankfurter Reformation 37, 7
Wo aber solche mu*otter oder anfraüwe / sich widderumb zur zweyten ehe verandern wo*elte / So sol sie zuuor die selben jre kindere mit
versehen / vnd aller jrer handelung solcher
rechnung thu*on / Vnd wo sie die kindere mit
versehen / würde sie villicht in pen der rechten fallen.
Frankfurter Reformation 37, 8
Wo auch vil
wo*ellen wir das die selbigen vnder jnen ein oder zwene erwelenn / durch
weliche die
den andern rechnung zuthu*on schuldig sein.
Frankfurter Reformation 37, 9
Wo aber die selben in der erwelung nit eins mo*echten werden / So solten
Schulteiß vnd Scho*effen vß den allen ein oder zwen /
vnd gestalt der sachen
Frankfurter Reformation 37, 10
Vnd sollen die
durch einen gerichtschryber / ein Obersten richtere / Vnd wen die
Scho*effen nach gelegenheit yeder person vnd sachen darzu*o zuuerordenen /
mehr dar by zusein noturfftig beduncken würde / die by jrem eyde solchs
heymlich halten solten.
Frankfurter Reformation 37, 11
Vnd sollen alßdann solche
abschrifft dar von gegeben werden.
Frankfurter Reformation 37, 12
Es sollen auch alle
eyniche ligende güttere / oder die gütter dar für geacht zuuerkauffen nit
macht haben / Es sey dann zuuor durch
vnd zu*ogelassen worden / dz es den kindern zu verkauffen nütz oder not sey.
Frankfurter Reformation 37, 13
Des gleichen sol auch eynich
oder farende
Frankfurter Reformation 38, 0
De curatoribus.
Von den fürmöndern der jhenen so zu
zwölff vnd vierzehen iaren kommen sein
Frankfurter Reformation 38, 1
Dwyl nun nach ordenung der recht die
Tutela
/ wo
oder mehr gesetzt seynt / vnd dar jn ein zyt vber die zwo*elff oder viertzehen
Jar bestimpt wirt / Das alßdann die selben Tutores nach verlauffenn
der zwo*elff oder virtzehen Jaren den namen eins
vnd alßdann
bestimpt / doch das sie zuuor aller jrer handelung rechnung thu*on sollen
Vnd so solche rechnung bescheen ist / dwyl dan die selben
testament
gegeben durch
Frankfurter Reformation 38, 2
Wo aber in testamentis Adultis kein Curatores gegeben seint / So wo*ellen wir / wo die selben jungen im rechten als Cleger handeln / oder als
beclagten sich vertretten wo*ellen / das alßdann die selben eyn
ad litem
jungen / vnd auch des Curatoris gegeben sollen werden.
Frankfurter Reformation 38, 3
Dwil aber dieselben
dann allein / wie obgemelt
aber doch des alters nit seint / dz sie jren handelungen
crefftiglichen
durch jre oder jrer fründ anregen / durch
gelegenheit jrer narung / die nechsten gesipten fründe zu
fründ nit vor handen / oder to*eglich weren / so solten andre frembde
an ire stat gegeben werden. Jn den andern aber personen so gebrechlich sein / als vnsynnigen / tauben / stommen / verdünischen / vnd andern der geleichen
/ dauon die recht sagen / Jn welchen personen zu zeiten
zu*o zeiten
die form vnd vnderscheit der rechten gehalten soll werden.
Frankfurter Reformation 38, 4
Wo auch truwenhendere in milden sachen / als in gots ere in Testamenten
gegeben werden / so sollen die selben deßhalben darüber ein Jnuentarium
machen lassen / vnd zun heiligen schweren solchs zum trüwlichsten vß zu richten.
Frankfurter Reformation 38, 5
Jtem wann auch ein erbfall ligt on erben / oder auch ein schuldener
wycht / vnd erbe
ein
so er im rehten zu thu*on schuldig ist.
Frankfurter Reformation 38, 6
Wo aber die glaubiger des nit eins mo*echten werden / So sollen
vnd Scho*effen
Frankfurter Reformation 38, 7
Wir wo*ellen auch das ein ieglicher Truwenhender / der durch einen
sol. Wo er aber durch einen andern handelen wil / das er dann
Frankfurter Reformation 38, 8
Es sollen auch alle Truwenhender in milten sachen jre rechenschafft
thu*on vor des Rats fründen dar zu geordenet. Aber andere Truwenhendere
sollen rechenschafft thu*on den jhenen des Truwenhender sie sein.
Oder wo sie des nit annemen wo*ellen / sollen alßdan die Truwenhender
jnen vor des Rats fründen rechnung zu thu*on auch verbunden seyn.
Frankfurter Reformation 38, 9
Was auch ein ieder
den kindern auß gibt / Soll den selben Truwenhendern zu beschehener
rechnung widderumb
Frankfurter Reformation 39, 0
De procuratoribus.
Von
Frankfurter Reformation 39, 1
Als aber montpar vnd fürsprechen bißher zwey ampt gewest / da durch
die parthyen
wo*ellen wir dz hinfür die fürsprechen auch montpar mo*egen sein. Wo aber
einer ein besundern fürsprechen / vnd ein besundern montbar haben wil /
sol yederman erlaubt sein vnd zu thu*on haben.
Frankfurter Reformation 39, 2
Es sol auch keiner zu fürsprechen oder montpar im rechten zu handelen
zu*ogelassen werden / er sy dann seßhafftig vnd jngesessener burger zu
Es mag auch ein iglicher burger hie seßhafftig / oder ein frembder
ein frembden fürsprechen stellen / doch dz die rechtsetze durch die geschwornen
redener geschehen.
Frankfurter Reformation 39, 3
Wo aber ein frembde persone einen anwalt her schickenn / der solcher
sachen in eygener persone nit vß warten mo*ege / Sol der selbige einen andern
anwalt setzen wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 39, 4
Es sol auch kein anwalt hinfür zu*ogelassen werden / er habe dann zuuor
den nachfolgenden eydt geschworen / wie dan hinden von den anwelden
wytere geschriben stet.
Frankfurter Reformation 39, 5
Es sol auch ein jeglicher
rechtlich handlen wil / sein
acta schryben lassen.
Frankfurter Reformation 39, 6
Wo auch der anwalt des clegers jm wider rechten nit antwurten wil /
sol alßdann syn gewalt auch nit zu*ogelassen / oder er im rechten geho*ert werden.
Frankfurter Reformation 39, 7
Wann auch einer vßerhalb vnser stat
andern vrsachen abwichig worden ist / vnd der oder die selben vor vnserm gericht
zu handeln haben / Wo*ellen wir das die selben durch iren anwalt
zu erschynen vnd zu handeln verbunden sollen sein.
Frankfurter Reformation 39, 8
Es sollen ouch alle montpar vnd anwelde
vnd alle eyde so ferre sie gnu*ogsamen gewalt darzu*o haben / vß gescheiden
Frankfurter Reformation 39, 9
Wo auch ein montpar oder anwalt zweyer oder mehr personen montpar were / die vor gericht wider einander handlen wolten /
dz alßdan solcher montpar oder anwalt dem cleger zedienen verbunden sol syn.
Frankfurter Reformation 39, 10
Es sollen auch die fürsprechen by glycher pen verbunden sein / zu allenzeyten
die alten sachen zum ersten vnd fürderlichsten für zubrengen.
Frankfurter Reformation 39, 11
Dwyl der cleger die
nemen
ob sie Cleger oder Antwurter syen / Wo sie dann Antwurter weren / sollen
sie jre sachen nit ho*eren / noch darin mit jnen ratschlagen.
Frankfurter Reformation 40, 0
De causis in scriptis vel sine scriptis dandis.
Von den sachen so
Frankfurter Reformation 40, 1
Vff das aber die sachen on vnderscheit nit alle in schrifften gegeben /
dardurch mit grossem costen verlengerung der sachen erfunden werden / So
Frankfurter Reformation 40, 2
Nemlich wo ein sach vber .vvv. gülden oder den wert / oder dar vber
fürbracht würt / dz alßdann solche sachen vff des Clegers oder Antwurters
begere in schrifften gehandelt sol werden / Es were dann dz der Cleger des
Antwurters hantschrifft / oder andere glaubliche brieff für sein clag jn
recht legt / vnd die sach der massen gestalt / das sie nit irrig were.
Frankfurter Reformation 40, 3
Wo aber der antwurter wider solich brieff oder hantschriffen ettlich
treffelich
schrifften fürbracht / vnd alßdann die sach fürter in schrifften gehandelt werden
Frankfurter Reformation 40, 4
Wo aber die sachen biß in .vvv. gülden oder darunder sein / So wo*ellen wir
dz die fürsprechen solch sach mo*entlich handeln sollen / darinn nit vnnütze oder
vberflüssige wort bruchen / sunder in den personlichen clagen allezeit solch
dat oder vrsach in der clag
.N. wegen / souil gülden geluhen / oder vß einem kauff etc. wie sich dann die
hendel begeben. Vnd so er solche
hat / So sol er alßdann sein
aber der widerteil
massen pflichtig ist etc. So begere ich den selben
Frankfurter Reformation 40, 5
Wo aber nit personlich sachen sunder reales fürbracht werden / So sol die clagende parthy irer person halber fürbrengen / wie sein parthey ein herre sey / des hußes / ackers / wiesen etc. Oder das er hab in dem huße /
acker / wiesen etc. die gerechtigkeit etc. als
das der Antwurter solich hauß oder acker besitze oder jnnhabe / oder im
jntrag thu*o an seiner gerechtigkeit etc. Begeren darmit jme solich huß zu*o
zu stellen / oder jme zu erkennen / das jme solche gerechtigkeit zu*ostee nach
natur einer iglichen clag mit vffgehabener nutzung etc.
Frankfurter Reformation 40, 6
Wo aber die fürsprechen solche form nit halten / sunder jre clagen on
vrsachen / one
wo*ellen wir / dz alßdann die selben fürsprechen jren parthyen jren gerichts
costen deßhalben erlitten ablegen / vnd dar zu*o in straff der Scho*effen gefallen
sein sollen.
Frankfurter Reformation 40, 7
Wo auch ein sach vnder dryssig gulden so
das Schultes vnd Scho*effen nach gethaner clag vnnd antwurt zu*oermessen
sollen han / mag soliche sach alßdann auch in schrifften gehandelt
werden.
Frankfurter Reformation 40, 8
Wo auch beyde parthyen sich willigen in schrifften zu handeln die sach
sey groß oder clein / sol inen also zu thu*on gestatt werden.
Frankfurter Reformation 40, 9
Wan dann die clagen in schrifften oder one schrifften fürbracht seind /
vnd der Antwurter kein exceptiones für zu brengen hat / So sol der antwurter
parthy one schrifft den krieg beuestigen / wie hieuor
geschrieben stet.
Frankfurter Reformation 40, 10
Es sollen auch Schültes vnd Scho*effen zum fürderlichsten alßbald der krieg beuestiget / oder die erst exception jngelegt würt / den handel besichtigen
/ vff das freuelich handelung vermitten / vnd die parthyen zu*o
fürderlicher bybrengung vnd vßtrag der sachen kommen mo*egen.
Frankfurter Reformation 40, 11
Es sol auch vber kein sach vom gerichtschryber vor befestigung des kriegs ein Register gemacht werden / sunder nach befestigunge nach gelegenheit
der sachen vff beuelhe der Scho*effen.
Frankfurter Reformation 40, 12
Es sol auch befestigung des kriegs abschrifft nicht gegeben werden /
Sunder wo der Antwurter den krieg negatiue beuestiget / solle sich der
Cleger alßbalde zu bybrengung erbieten vnd begeren zu*ogelassen werden.
Frankfurter Reformation 41, 0
De sententijs dandis. Von
Frankfurter Reformation 41, 1
So dann parthyen jm handel zu end vrteiln beschlossen haben / Wo dann der Cleger volkommelichen bybracht hatt / vnnd sein bybrengunge durch kein exception oder vßzug abgelegt ist / Sollen Schultes vnnd Scho*effen geben
verurteilen / lut des Clegers peticion.
Frankfurter Reformation 41, 2
Wo aber der Cleger nichts bybrengt / vnd der beclagt auch nichts bekant
hatt / Sollen sie
ledig erkennen / mit zu*o erteilung
Frankfurter Reformation 41, 3
Wo aber der Cleger ein halb bybrengunge gethan hett / dar jn statt hat
solcher eydt gestat werden wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 41, 4
Es soll auch der jhene so in der sachen verlüstig wirt / alßdann durch
Schultes vnnd Scho*effen / alßbald mit sampt vß spruch der vrteil / in
dieselben
verlüstig vrsach zu kriegen gehabt hett / nach lut der recht / So sollen jn
dem falle Schultes vnd Scho*effen die expenß compensiren.
Frankfurter Reformation 41, 5
Wir wo*ellen auch das in allen sachen so in schrifften gehandelt werden
/ die ende vrteil in schrifften gegeben / vnd durch vnsern gerichtschryber
gelesen werden sollen.
Frankfurter Reformation 41, 6
Aber in den sachen so one schrifften Burgerlich / oder in freuel sachen
gehandelt werden / mo*egen solche vrteil durch ein Scho*effen allein vß gesprochen
werden / doch das der gerichtschryber solch vrtel
sol.
Frankfurter Reformation 41, 7
So dan ein haupt vrteil gangen ist / wo dann ein parthy begert
sich zu bedencken / ob er von solcher vrteil appelliren wo*elle oder nit /
sol jme solch zeit / nemlich zehen tag zu bedencken gegeben werden.
Frankfurter Reformation 41, 8
Wir wo*ellen auch das alle byurteil in schrifften oder on schrifften gegeben
mo*egen werden.
Frankfurter Reformation 41, 9
Als auch bißher in sachen daruff gezügen gefürt worden / durch die fürsprechen ein recht satz / ob bybracht worden sy oder nit / geschehen ist /
noch gebrucht
exceptiones vnd vßzüg
ob bybracht vnd bekuntschafft worden sey oder nit.
Frankfurter Reformation 41, 10
Deß gleichen sollen auch die fürsprechen alle andere
byurteil so zur sachen nit dienen / sunder allein verlengerunge geberen /
nit anstellen / sunder sollen
haben damit solchs vnderwegen blybe vnd vermitten werde.
Frankfurter Reformation 41, 11
Es sol auch vnser gerichtschryber als bald als ein
dienende fürbracht wirt / dem Aduocaten oder den Scho*effen offenbaren
/ vff das die Scho*effen sich erkennen mo*egen / ob solich
fürtreglich sey oder nit / vnd so sie fürtreglich ist / sol sie zu*ogelassen werden
Wo sie aber nit fürtreglich ist / sol sie verworffen / vnd durch
vnd Scho*effen
fürther zu handeln wie recht ist.
Frankfurter Reformation 41, 12
Wo dann vff solche zu*ogelassen
ein byurteil folgt / sol vnser gerichtschryber alßbald die acta vberliebern
vff das die sachen fürderlichen zu vßtrag kommen mo*egen.
Frankfurter Reformation 41, 13
So dann
parthy
nit / sol jnen solch
solche
Frankfurter Reformation 42, 0
De appellationibus.
Frankfurter Reformation 42, 1
Vff dz nit on vnderscheidt alle appellaciones freuelich beschehen / So
wo*ellen wir dz die appellaciones von byurteiln durch
nit sollen zu*ogelassen werden. Vnd ob yemants von solchen beyurteiln zu
appelliren vnderstünde / sollen dem selben
fürther jm handel procedirt werden / biß so lang durch den obern richter
solchs verbotten wirt. Es weren dann solche beyurteil / dauon die recht
zu appelliren zu*olassen.
Frankfurter Reformation 42, 2
Wo aber die sach ein ende vrteil betrifft / so sollen solche appellaciones
zu*ogelassen werden / vnd durch
gegeben werden / mit den oder der gleichen worten der Ko*eniglichen
Maiestat / oder dem Chamergericht zu eren / lassen wir die appellacion
zu*o / vnd geben dir
Frankfurter Reformation 42, 3
Es mo*egen auch aposteln in schrifften gegeben werden in zwen wege / Der eyn / dz man
Frankfurter Reformation 42, 4
Der ander weg durch ein
vnd Scho*effen
sachen appellirt habe / vnd genanter A jme apostolos zu geben begert habe
Dwyl wir aber jme
wir euch solchs mit diser schrifft / vnnd schicken zu euwer Ko*eniglichen Maiestat hiemit den
Frankfurter Reformation 42, 5
Wo aber
Frankfurter Reformation 42, 6
Es sollen auch alle die jhenen die von byurteiln appellirn wo*ellen / in den
fellen darinn die appellaciones zu*ogelassen werden in schrifften appelliren
sunst sol solche appellacion nit zu*o gelassen werden / Auch in der selbenn
appellacion vrsach seiner beschwernüß fürbrengen.
Frankfurter Reformation 42, 7
Wo aber yemants von haubt vnnd ende vrteiln appelliren würde / mage er solchs thu*on one schrifften / doch alßbalde nach gesprochener vrteil
/ dwyl vnd die Scho*effen noch zu*o gericht sitzen.
Frankfurter Reformation 42, 8
Wo er aber den selben gerichts tag bey sitzendem gericht mo*entlich wie
jtzt erlut nit appellirt hette / vnd doch appelliren wolt / so sol solch appellation
jnwendig zehen tagen darnach in schrifften gescheen / vnd dem eltern
Burgermeister so nit gericht were verkündt werden.
Frankfurter Reformation 42, 9
Wo auch yemants appellirt hette / vnd solcher appellacion zu*o gesatzter
zeit nit nach queme / so mag der
zeit zu*o
den widerteil zu zitiren / dz er fürbreng seinen fleiß der volfürung halb / der gethanen appellacion / vnd wo er dz nit thet / alßdann zu erkennen dz solch appellacion
auch
Wir erkennen die appellacion desert / vnd dz die vrteil volstreckt sol werden.
Frankfurter Reformation 42, 10
Jtem von solchen vrteiln sol auch nit appellirt werden / vnd ob appellirt
würde /
procedirt werden.
Frankfurter Reformation 43, 0
De executione.
Von volstreckunge der vrteil.
Frankfurter Reformation 43, 1
Nach ergangen vrteiln dauon nit appellirt / oder wo appellirt / vnd
doch die selbe appellacion
volstreckt sollen werden / So
halb wie hernach volget.
Frankfurter Reformation 43, 2
Zum ersten wo*ellen wir / So vf anrüffen der behaltenden parthy volstreckung
der vrteil begert wirt / sol der widerteil dar zu*o citirt / vnnd ein
termyn gesetzt werden zu sehen solch volstreckung zuthu*on / oder vrsach
für zu brengen warumb solch volstreckung nit geschehen solle / doch mit
vnderscheit wie hernach folget.
Frankfurter Reformation 43, 3
Dan wo
sol zuuorhin ehe die vollenstreckunge geschicht / dem vberwundenen gebotten
werden / das er solch gu*ot dem Cleger bynnen genanter zeit zu*ostellen
sol / vnd wo er solchs nit thet / sol alßdann die volstreckunge mit der
that durch den executorem dar zu*o verordent gescheen / vnd mit gewalt
von dem beclagten genommen / vnd dem Cleger zu*ogestelt werden.
Frankfurter Reformation 43, 4
Wo aber execucion gescheen sol
die
/ so sol alßdann der jhene / wider den solich vrteil gangen ist / zuuor dar
zu*o citirt werden vßfündig zu machen warinn die execucion gescheen sol.
Frankfurter Reformation 43, 5
Wo aber die
wo dann die selb species nit vorhanden ist / also das die volstreckunge jn
eim andern ding gescheen mu*oß / so sol der widerteil dar zu*o citirt werden.
Frankfurter Reformation 43, 6
Wo aber die execucion gescheen sol / in solchen dingen das noch vorhanden
ist / Sol dem beclagten ein gebott gescheen dem Cleger solchs
zu*o zustellen. Vnd so er solchs nit thet / mit gewalt von im genommen werden.
Frankfurter Reformation 43, 7
Vnd wie wol nach gemeinen rechten volstreckung der vrteiln gescheen
sol / nach verlauffung vier monaten / So mo*egen doch
Scho*effen
personen myndern.
Frankfurter Reformation 43, 8
Es sol auch die volstreckunge in den güttern gescheen nach ordenunge
wie hernach folget.
Frankfurter Reformation 43, 9
Zum ersten wo die condempnacion gescheen ist in einem gwissen ding So sol die execucion vnd volstreckung in dem selben ding oder gu*ot gescheen.
Frankfurter Reformation 43, 10
Wo aber in andern güttern des Clegers execucion gescheen sol / Sol man zum ersten nemen die farende habe / vnd wes für farende hab geacht ist /
vnd dar nach die ligende güttere / vnd zum dritten des beclagten schuldenern
/ die der schuld gestendig seyn / Es sy dan das anders jm rechten
in sundern fellen erfunden werde / Ob aber farende habe in des beclagten
hauß sey oder nit / sol glaub gegeben werden dem Executori dem solichs
beuolhen werdt.
Frankfurter Reformation 43, 11
Es sollen auch die selben Executores zum ersten nemen solche güttere
so dem beclagten mynner schaden brengen.
Frankfurter Reformation 43, 12
Vff das aber mitler zeit der Execucion die gütter nit verüssert werden
So wo*ellen wir das alßbald nach gesprochenem vrteil der vberwundener
globen sol nichts zu verüssern zu*o nachteil des gleubigers.
Frankfurter Reformation 43, 13
Wann nun solch gu*ot in volstreckung der vrteil genommen ist / So mag
der glaubiger vß den nach folgenden wegen einen vß kiesen.
Frankfurter Reformation 43, 14
Der erst ist / das er solch gu*ot als ein gleubiger jn pfantschafft wyse zu*o
jme neme / vnnd solche pfand darnach verkauffen laß
als her nach folgt.
Frankfurter Reformation 43, 15
Der ander / das er solch gu*ot nit in pfants wyß neme / sunder als bald
er solchs zu*o jme nympt / mag er begeren das man solchs verkauffen sol
Frankfurter Reformation 43, 16
Der drit wege das der glaubiger solch gu*ot als ein frembder
kauffen mag.
Frankfurter Reformation 43, 17
Der vierde weg / das der glaubiger solch gu*ot in bezalung neme / Jn
welchem fall sollen
vnd Scho*effen
Frankfurter Reformation 43, 18
Wo aber
für die bezalung nemen sol / vnd doch solch güttere die hauptsumme nit
ertragen oder wert weren / So sol jme an andern gütern für die vbrige
summe execution zuthu*on gestatt werden. Deßgleichen wo es besser were
soll die vbermaß dem beclagten heruß gegeben werden.
Frankfurter Reformation 44, 0
Die Verkauffung der gütter so in der execution
Frankfurter Reformation 44, 1
Also das solche güttere ligende oder farende in ein sonderen zettel geschrieben
/ vnd an die gerichts stegen thore ein monat lang daran steen
angeschlagen werden soll / vnd welcher der meist darumb gibt / sollen jme
solche güttere darumb gegeben werden.
Frankfurter Reformation 44, 2
Es sol auch ein executor von
die vier frytag bynnen dem Monat allen frytag zu eyner vhern nach
mittage by der gerichts thore
antwurt
geben will / vnd besunder die ho*echste summe by den kauff zettel schryben.
Frankfurter Reformation 44, 3
Vnd welcher also zu vßgang der vier wochen solch gu*ot behalten / vnd
sich doch die summe des kauff gelts vber die summe des glaubigers vnd
den gerichts costen sich tragen würde / soll alßdann der glaubiger die vbermaß
dem schuldiger zu*o gu*ot kommen vnd folgen lassen.
Frankfurter Reformation 44, 4
Des gleichen wo solich güttere für die hauptsumme / vnd den gerichts
costen nit als gu*ot weren / sol dem glaubiger an andern des schuldeners
güttern für die vbermaß
werden.
Frankfurter Reformation 44, 5
Es sol auch hin für kein pfant vffgebotten werden / es sey dann das
vorhin die heupt sach darumb das pfandt gegebenn ist gerechtfertiget
werde / vnd alßdann in der execution erst die vffbietung geschehen / Vnd
sol alßdan mit verkeuffung solcher pfand gehalten werden wie obstett.
Frankfurter Reformation 44, 6
Wo aber solchs durch yemants vberfaren vnd nit gehalten würde / So sollen die vberfarer gestrafft werden vff ermessung des Rats / oder der jhenen so der Rat darzu verordenen wirt.
Frankfurter Reformation 45, 0
Wie sich
Frankfurter Reformation 45, 1
Eyn jglicher der von
mit dem fürsprechen ampt an des heiligen rychs gericht
vnd zu*ogelassen
schweren / dz er die parthyen / der sachen er zu handlen an nympt /
in der selben sachen mit gantzen und rechten trüwen meynen / vnd solche
sachen nach seinen besten verstentnüß den parthyen zu gu*ote mit fleiß
gebruchen / oder geuerlich
sachen su*ochen / vnd des die parthyen zu thu*oen oder zu suchen nit vnderwysen.
Auch mit den parthyen keinerlei fürgeding seins lones halber / oder
fürworten machen / Oder ein teil von der sache der er im rechten redener
ist zu haben oder zu warten / Auch
/ seiner parthy zu schadenn nyemant offenbaren / dz gericht vnd gerichts personen eren vnd fordern / vor gericht erberkeit gebruchen / vnd lesterung
bey pene nach ermessigung des gerichts sich enthalten / dar zu*o auch die parthy
vber den soldt oder lone / Nemlich von einem jglichen der sein begeren
oder ine mit gericht sein wort zu sprechen gewynnen / nit mehr zu heischen
dann zwo*elff alt heller vßwendig den messen / vnd einen Thornes in
den messen / jnhalt der gerichtlichen ordenunge / als dick als dz vor gericht
zu
ichts dem gericht an zutragen ist / sein parthy mit merung oder anderm geding
nit beschweren oder erho*ehen wo*elle. Vnd ob
zwüschen jme vnd den parthyen jrrung oder spenne entstünden / desselben
zu blyben by den Scho*effen des rychs gericht / oder dem oder den sie das
beuelhen würden. Vnd wie sie durch die selben entscheiden werden / des benügig
zu sein / vnd es da bey belyben zulassen / Dz sie sich auch der sachen
so sie angenommen haben one redlich vrsach / vnd des rechten erkentnüß
nit wo*ellen entschlagen / sunder jren parthyen getrüwlich biß zu*o ende des
rechtenn handelen / alles on geuerde.
Frankfurter Reformation 46, 0
Von belonung der fürsprechen.
Frankfurter Reformation 46, 1
Jtem das ein jglicher fürspreche / so er einer parthy das wort mo*entlich
thu*ot / clage / antwurt / exceptiones / replicas / oder sunst in schrifften
jngelegt / Sol er von jglicher termyne vßwendig den messenn / für sein
belonung zwo*elff heller / vnd jn den messen .xviii. heller / wie von alter herkommen
ist /
Frankfurter Reformation 46, 2
Wo aber ein fürsprech etlich sunder arbeit / an statt eins aduocaten /
in schrifften oder mo*entlich dapffer handelung zum krieg noturfftig fürtragen
würde / dem selben sol sein belonung durch
/ nach gelegenheit der sach / vff der parthyen anregen / wo sie sich des
vnder jnen nit gütlich vertragen mo*echten /
Frankfurter Reformation 46, 3
Jtem es sol auch ein jglicher doctor oder andere so an statt eins aduocaten
/ jn recht schryben seint / sich vnderschryben mit seiner handt / vnd wo
solchs nit beschicht / sol für solche producta kein belonung taxirt werden.
Frankfurter Reformation 46, 4
Jtem so einer abschrifft oder Copyen der beschehen jnlegunge begert
oder vmb vrteil bittet vnd ander der gleichen / vnd daruff bescheydt gegeben
werde / Sol nit für ein termyn geacht werden / auch kein belonung
den fürsprechen vnd jnschrybe gelt gegeben werden / So aber ende oder
byurteil jn sachen gehen sol für ein termyn geachtet werden.
Frankfurter Reformation 46, 5
Wo auch eynicher fürspeche [!] in einem gesetzten gerichts tag des widderteils vngehorsame beclagt / vnd so der selbe die zeit nit geschickt were / Sol auch für ein termyne geachtet vnd belonet werden.
Frankfurter Reformation 46, 6
Würde aber ein fürsprech so die Scho*effen vffgestanden seint / vor dem
Schulteissen ein termyn halten jn sachen die vor den Scho*effen hanget
sol für kein termyn geacht werden.
Frankfurter Reformation 46, 7
Jtem wo auch ein fürsprech als Cleger oder als antwurter von wegen viler personen / ein sach jm rechten versteen würde / Sollen die selben vil personen alle für ein persone geachtet / vnd dem selben fürsprechen sein
belonunge als von einer personen gegeben / Auch der gleichen mit dem
jnschryb gelt gehalten werden.
Frankfurter Reformation 46, 8
Dwyl aber in zweifel steen mo*echte / was eine sache geachtet sol werden /
So
/ souil personen vß einem grunde / vnd vß einer sachen clagen / oder
antwurten eins gu*ots halber.
Frankfurter Reformation 46, 9
Wo aber solchs nit ist / Nemlich versamelung der dryer stücke / so sollen
solche sachen / für so vil personen der handel betriefft geachtet / vnnd
auch belonunge gegeben werden.
Frankfurter Reformation 46, 10
Deß gleichen soll es auch gehalten werden mit dem jnschryb gelt vnd
in allen andern termynen darinn man gelt pflegt zu geben.
Frankfurter Reformation 46, 11
Jtem wo auch ein parthy in einer termyn vnd sachen vil brieff zu der
sachen dienende jnlegen würde / vff ein mal / Sol von solchen brieffen nit
mehr dann ein jnschryb gelt / vnd den fürsprechen ein belonung gegeben
werden / das seindt acht heller.
Frankfurter Reformation 47, 0
Von Montparn. Forma der
Frankfurter Reformation 47, 1
Ein ieglicher der von
des heiligen reichs gericht zu handeln
der sol in gu*oten trüwen globen / vnd zu*o den heiligen schweren / das er die
parthyen der sachen er zu handlen an nympt / in den selben sachen mitt
gantzen vnd rechten trüwen meynet / vnd solche sachen nach seinem besten
verstentnüß den parthyen zu gu*ot mit fleiß fürbrengen vnd handeln
vnd darin wissentlich keynerley
die parthyen zu thu*on oder zu su*ochen nit vnderwysen / Auch für sein belonung
ein jar lang vber ein gülden nit / vnd vnnder dem jare nach anzal
der zeit nemen / Es were dann das solichs vß mercklicher handelunge
vff erkantnüß der Scho*effen jme wyther belonunge taxirt würde. Auch
keyn gedinge oder teyl von der sachen etwas zu haben ferner nemen oder
begeren. Auch
oder vnderachtung der sachen die er in jme selbst entpfindet seiner parthyen
zu schaden niemant offenbaren / das gericht vnd gerichts personen
eren vnd fordern / vnd vor gericht erberkeit zu gebruchen / vnd lesterunge
bey penen nach ermessigunge der Scho*effen sich enthalten / Sein
parthy mit merunge vnd anderm gedinge nit zu beschweren oder erho*ehende
/ vnd ob soldes oder lones halber zwüschen jm vnd den parthyen
des gerichts / oder dem oder den sie das beuelhen würden / Vnnd wie sie
die selben bescheiden werden benügig zu sein / vnd es dabey bleyben zu
lassen / das sie sich auch der sachen so sie angenommen haben one redeliche vrsach / vnd des rechten erkentnüß nit wo*ellen entschlagen / sunder jren
parthyen getrüwlich biß zu ende des rechten handelen one alles geuerde.
Frankfurter Reformation 47, 2
Jtem so die fürsprechen zu*o anleyde gebrucht / vnd vor den Scho*effen
reden würden / So sol jne zwo*elff heller für jre belonunge gegeben werden
Wo sie aber vßwendig der anleide brieff vnd andere gerechtigkeit zu besichtigen
erfordert werden / so offt vnd vil das beschicht / so sol man jne
auch zwo*elff heller geben.
Frankfurter Reformation 47, 3
Jtem wo sie vff ein Rats tag vor den Rats fründen yemants das wort theten / So sollen sie .xviij. heller wie von alter her kommen ist nemen.
Frankfurter Reformation 47, 4
Jtem die andern Artickel von Montparn oder Anwelden sagende / steet da forne jm titel de procuratoribus.
Frankfurter Reformation 47, 5
Jtem von sachen so man jn schrifften oder one schrifft handeln sol / steet
forne clerlich vnder dem tittel de causis in scriptis vel sine scriptis dandis.
Frankfurter Reformation 47, 6
Jtem deß gleichen vom eyde der geuerde vff sunder capitel / vnd in gemein
/ steet auch hie forne vnder den selben titteln De iuramento calumnie
generali et speciali.
Frankfurter Reformation 48, 0
Juramentum veritatis.
Frankfurter Reformation 48, 1
Jch .N. schwere das die jngelegten posiciones / souil die meyn eygen
that betreffen / war sein / Vnd souil die ein frembde that betreffen / das
jch gleub die war sein.
Frankfurter Reformation 48, 2
Vnd so der Cleger posiciones mittelst seins eydts vbergeben hatt / so
sol der antwurter vermittelst eins glychen eydts daruff antwurt zu geben
verbunden sein / jn massen obgeschryben steet / Es were dann das es
solche sach were / das der antwurter nach vermo*ege der recht vnd der gelarten
vermittelst seins eyts antwurt zu geben nit schuldig were.
Frankfurter Reformation 48, 3
Es mo*egen die parthyen solch posiciones vnd antwurt thu*on vnd fürbrengen
durch sich selbt oder jre anwelde / So ferre das die selben darzu*o
gnu*ogsamen gewalt vnd vnderrichtung von den parthyen haben.
Frankfurter Reformation 49, 0
Den gerichtschreyber betreffen.
Frankfurter Reformation 49, 1
Nota wie die zügen schweren vnd verho*ert werden sollen / steet da fornen
vnder dem tittel de probationibus vß gedruckt.
Frankfurter Reformation 50, 0
Von den bekantnüssen.
Frankfurter Reformation 50, 1
Jtem wann erkantnüß vor vnnserm gerichtschryber gescheen / wie es damit gehalten sol werden / findet man da forne vnder dem tittel de confessis
clerlich meldunge dauon.
Frankfurter Reformation 50, 2
Jtem der gerichtschryber sol alle gerichts hendel / so jn schrifften oder
mo*entlich gehandelt werdenn mit vffmerckendem fleiß eygentlichen vffzeichenen
/ vnd nach einem yeden gerichts tag vffs fürderlichst wes am
nechsten gericht gehandelt / vnd von der hant vff geschrieben ist in ein besunder
gerichts bu*och
nit mehr noturfftig ist / den Burgermeistern vberliebern desselbe bu*och
bey die andere gerichts büchere zulegen.
Frankfurter Reformation 50, 3
Jtem wes von brieffen oder jura gerichtlich hindern gerichtschryber
kommen / das er die selben so in einem handel gebrucht werden verwerlich
vnd mit fleiß in ordelicher vnderschidunge halten vnnd versorgen sol /
vnd die nyemants zu geben / es werde jme dann von den Scho*effen beuolhen
Frankfurter Reformation 50, 4
Jtem er sol die parthyen fürderlichen mit abschrifften vnd brieffen so
erkant werden / zugeben vngesumet fertigen / vnd sich gegen dem Clager
vnd antwurter mit vnparthylichem furschub one verwyßlich halten.
Frankfurter Reformation 50, 5
Wolt aber einer sein fürbrengen jn schrifften einfachtig vnd vnduplirt
gerichtlich jnlegen / der selbe jnleger sol die Copy oder abschrifft von
dem gerichtschryber lo*esen / vnd seinem widerteil vnuerzogelich zu vberliebern
schuldig sein.
Frankfurter Reformation 50, 6
Wo aber Clager oder antwurter jre sachen mo*entlich fürbrengen vnd jn die fedder redden oder thu*on lassen woltenn / welche parthy abschrifft
fürbrachter handelunge begeren vnd zu werden zu*ogelassen würden / sol
die begerende parthey die abscrifft der fürbrachten handelunge dem gerichtschryber
zu bezalen schuldig sein / vff maß vnderschidlich her nach
geschrieben folgt.
Frankfurter Reformation 50, 7
Jtem ob etwan vonn parthyen
daran jnen groß vnd vil gelegen were / in gericht gelegt werden /
vnd zu besorgen das solche
orten auch noturfftig sein mo*echten / Jst
hinfür die parthy widder die solche jnlege beschicht / solle vnd mo*ege solche jngelegte schrifft besichtigen / jre jnrede ob sie die widder sichtbarlich argwo*enickeit
/ oder gebrechen an siglen / signeten / oder schrifften / der selbenn
brieff oder schrifften hette / von stunt an dem selben gericht fürwenden /
Es were dann das die Scho*effen vß vrsachen lenger zyt dar zu*o geben würden.
Vnd dar nach sollen die parthyen jre brieffe vff ire oder jrs procurators
begeren wider gegeben werden / Doch das dauon alwegen glaubwirdig abschrifft / die durch einen gerichtschryber collacionirt werden /
by den actis vnd hinder dem gericht blyben sollen / vnd dauon dem gerichtschryber sunderlich belonunge lut nachfolgender ordenunge der Copye
halber bescheen sol.
Frankfurter Reformation 51, 0
De Copys scribendis.
Frankfurter Reformation 51, 1
Jtem vff das die jhenen so gegen einander in rechtfertigung ire sachen
vor vnd an des Reichs gericht alhie zu handeln haben / mit abschrifften
der Copyen / oder auch in beschrybunge vnd vffzeichnüß der acten / oder
geübter gerichtlicher handelunge one vbernommen / Sunder vom gerichtschryber
gleichmessig gegen einem yeden gehalten werde / So
setzen / vnd wo*ellen wir
/ acta / oder register
nach der lenge herab vacuum vnd vngeschrieben lassen / vnd vom anfang
eins yeden des halben blats die zyle / biß zum ende vß geschrieben / vnd vff yedes halb blat vierundzwentzig zyle leserlicher schriffte / zymlicher
wyße geschryben vnnd comprehendirt werden alles vngeuerlich. Vnd
sol man von jglichen halben blat vier heller / vnnd von eynem gantzen
blat vff beyden seiten geschryben acht heller dem gerichtschryber geben /
vnnd bezalen. Aber von den acten so ad mundum geschryben werden /
vnd hinder dem gericht blyben / sollen von einem gantzem blat zu schryben
nit mehr dann vier heller genommen werden / des sol jgliche parthey
nach anzal schuldig sein.
Frankfurter Reformation 52, 0
Jnschryb gelt so an dem gericht
gefordert vnd gegeben werden solt.
Frankfurter Reformation 52, 1
Jtem
alhie zu
von alter her kommen / vnd gewonheit gewest ist vbernommen / sunder gehalten
werden sol / wie stückwyß vnnd vnderschidlich hernach geschriben
folget.
Frankfurter Reformation 52, 2
Jtem sol man von einem erkentnüß / so einer jn das gerichts bu*och oder
offentlich vor gericht thu*ot acht alte Franckfurter heller jn zu schryben /
vnd dem das erkentnüß geschicht sol nichts geben.
Frankfurter Reformation 52, 3
Jtem von einem vrteil so das vßgesprochen wirdet / sol der jhene für
den das vrteil geet acht alte heller zu jnschryb gelt geben / vnd der ander
teil nichts.
Frankfurter Reformation 52, 4
Jtem ein jglicher clager / er thu*o sein forderung durch sein fürsprechen
müntlich / oder lege sein clage oder libell jn schrifften jn / der sol geben acht
heller jn zu schryben / vnd der widderteil nichts.
Frankfurter Reformation 52, 5
Jtem von einem jglichen termyne /
/ so der Clager oder Antwurter gerichtlich handelt / Es sey mo*entlich
oder jn schrifften / es seyen
acht heller jn zu schryben gefordert vnd genommen werden der das jnlegt.
Frankfurter Reformation 52, 6
Jtem welche parthy er sy Clager oder antwurter ichts in sunderheit zu notiren vnd jnzuschryben begert / vnd durch die Scho*effen zu*ogelassen
wirdet / der sol sein jnschryb gelt darumb geben / das seint acht heller
vnd die widder parthy nichts.
Frankfurter Reformation 52, 7
Es en were dann das der widderteil da gegen sein jnrede auch daby geschrieben
haben wo*elle / So sol der selbe auch sein jnschrybegelt / das sint
acht heller geben.
Frankfurter Reformation 52, 8
Jtem so sich Clager vnd Antwurter von beiden teiln eins vffschlags mit eyn vertragen / vnd solchs in das gerichts bu*och zu notiren vnd jn zu schryben begern würden / sol jglich parthy geben .iiij. heller jnzuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 9
Ob aber vff ansu*ochen eynicher parthy eins
durch die Scho*effen gego*ennet oder erkant würde / Sol die begerende parthy
zu jnschryb gelt geben acht heller / vnd der widerteil nichts / Er wo*ell
dann in sunderheit sein jnsage dabey geschrieben haben / So soll er auch
acht heller geben jnzuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 10
Jtem wo ein parthy welche das were sein fürbrengenn am gericht jn schrifften thu*on wolt / vnd sein widderteil desselben abschrifft begerenn /
vnd ime von den Scho*effen erlaubt würde / damit der begerenden parthyen
glaublich abschrifft solichs fürbrengens gegeben / vnnd argwo*enigkeit
des betrugs ab geschnitten werde / So sol die selbige abschrifft
durch nyemant anders dann den gerichtschreyber oder seinen diener geschrieben
/ vnd ime sein belonunge / wie oben de copys scribendis angezeigt
ist dauon werden.
Frankfurter Reformation 52, 11
Jtem wann die parthy von dem gericht für den Rat bescheiden werden / der zu*ouersicht den handel durch gütlich mittel hinzulegen / Sol jglich
parthy vier heller geben jn zu schryben.
Frankfurter Reformation 52, 12
Jtem welche parthy ein gewysung zuthu*on vermisset / oder vffgelegt
wirt / vnd daruff sein gezügen ernennet / sol geben acht heller jnzuschryben
der zügen sein vil oder wenig / vnd der widderteil nichts.
Frankfurter Reformation 52, 13
Wolt aber der widderteil ichts dar gegen fürwenden / sein jnrede wider
der zügen persone oder sage fürwenden / vnd dar by jngeschriben han /
der sol auch sein jnschrybe gelt geben / seindt acht heller.
Frankfurter Reformation 52, 14
Jtem so ein richter ein rachtunge besaget vor gericht / gibt der jhene der
solch rachtunge thu*on lassen hat / acht heller jn zuschryben.
Frankfurter Reformation 52, 15
Jtem von einem iglichen erfolgnüß oder ledig werdung .viij. heller jnzuschriben.
Frankfurter Reformation 52, 16
Vnnd ob auch einer parthy ein eydt gestatt würde durch erkentnüß
seiner bybrengunge / sol die selbe parthy .xiiij. heller geben. Wo aber
einer
/ oder daruff antwurt gibt / sol der selb viij. heller geben / vnd als vil zügen
als sunst jn eyt genommen werden sol man von jglichem zügen viij. heller geben.
Frankfurter Reformation 52, 17
Jtem so der gerichts botte sein getragenn verkünts brieffe berechtet /
dauon sollen viertzehen heller gefallen.
Frankfurter Reformation 52, 18
Jtem so ein montpar oder mere an des Reychs gericht / oder sunst vor
dryen Scho*effen in sachen vor des Reichs gericht alhie zu
zu handeln gesetzt werden / gibt der jhene der den montpar setzet .xlviij. heller.
Frankfurter Reformation 52, 19
Jtem wan kindern die vnder jren jaren sein / oder sunst gebrechlichen
personen die zum rechten nit geschickt sein /
des reichs gericht gesetzt werden / dauon gebürt sich zu geben .xlviij. heller
Frankfurter Reformation 52, 20
Jtem deß glychen so einer von gerichts wegen lut seines ergengnüß jn ein gu*ot gesetzt wirt / der selbe sol .xlviij. heller geben zu gerichts gelt
Frankfurter Reformation 52, 21
Jtem anleyde zu gebieten thu*ot ein oberster richter / dem gibt der Clager
ein vnd zweintzig heller zu gepietten.
Frankfurter Reformation 52, 22
Jtem so die Scho*effen mit anleide geen / so gibt der jhene der die anleyde
fürt achtundviertzig heller.
Frankfurter Reformation 52, 23
Jtem von der vffgifft vnd vsserung wegen so sich an des reichs gericht
verhandelt / dzein persone oder stamme / oder mer personen oder stemme
sich eins andern erbgu*ots oder mehr güttere / die doch jn einen zinß geho*eren
/ gegen dem zinß herren / er sein wenig oder vil / an des reichs gericht
entüssern / vnd für die zinß ligen lassen wo*ellen / So sol der jhene oder die
jhenen so die güttere ligen lassen / vnd vsserung thu*on wo*ellen das jnsatze
vnd jnschryb gelt zu geben schuldig sein / Nemlich acht vnd virtzig heller / vnd sol man es halten nach anzal der personen oder stemmen / Es were dann das vil erben sich eins vnuerteilten gu*ots entüssern wollen / So sol nit mehr dann ein entüsserung gelt gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 24
Jtem so aber gezügen vor sitzendem gericht verho*ert werden / dauon
sol dem gerichtschryber nichts werden.
Frankfurter Reformation 52, 25
Wo aber zügen vsserhalb gerichts von den Scho*effen / jn beywesen des gerichts schrybers verho*ert / vnd jre sage vff geschryben werden / sol
der fürer von jglichem zügen zuuerho*eren geben zwen heller / vnd der die
fragestück jnlegt / sol dem gerichtschryber von jglichem zügen ein heller
geben. Welcher kein
sein.
Frankfurter Reformation 52, 26
Jtem wann ein ende vrteil in einer sachen vß gesprochen / vnd ein vrteil brieff gesonnen [?] vnd erkant wirdet / für den selben vrteil brieff sol man dem gerichtschryber siben schilling für pergamen vnd schryb lone / vnd zwen schilling dem Schulteissen für die sigelung geben. Vnnd von den byurteiln so neben der sachen gangen vnd zu*ogeflochten weren / sol man kein sunder gelt geben / Es enwere dann das schrifft des brieffs vil were / sol die belonunge des brieffs zu ermessunge der Scho*effen steen / was die darfür zu nemen schetzen.
Frankfurter Reformation 52, 27
Wer es auch das von den byurteiln versigelt brieff begert vnd erlangt
würden / von dem selben brieff zu schryben vnd zu versigeln / soll wie nechst
hieuor stett auch sieben schilling gegeben vnd bezalt werden.
Frankfurter Reformation 52, 28
Jtem von einer abschrifft eins vrteils / so die von den parthyen gebetten
/vnd von den Scho*effen zugeben zu*ogelassen wirdet / dauon sol man
vier heller geben.
Frankfurter Reformation 52, 29
Jtem von einem jnsatz brieff vber farende habe sol man geben einen thornes
jn zu schryben / vnd jglichem richter ein schilling für die sigelung / vnd
sol solch Jnsatz brieff von niemants anders dann von dem gerichtschryber
oder seinem diener / der darüber gelobt hette geschryben werden / Sunst
sollen die selben brieff / wo die von yemant anders geschryben würden /
vncrefftig vnd von vnwirden sein.
Frankfurter Reformation 52, 30
Jtem von einem compaß brieff mit sampt den jngelegten artickeln dauon
sol .iiij. schilling dem gerichtschryber für seinen lone / vnd zwen schilling
dem Schulteissen für die versigelung gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 31
Jtem von einem fürmo*enderschafft brieff vier schilling dem schryber
vnd dem Schulteissen ein thornes für das Siegel.
Frankfurter Reformation 52, 32
Jtem ein verkündungs brieff so von gerichts wegen erlangt wirdet dauon gepüren dem gerichtschryber für seinen schryb lone zwo*elff heller vnd für das sigel dem Schulteissen achzehen heller.
Frankfurter Reformation 52, 33
Jtem wann verkünts brieff an die gerichts thu*er durch vergünstigunge
Schultes vnd Scho*effen angeschlagen werden / sol von jglichem brieff dem
obersten richter an zu schlagen werden .vj. heller / vnd den brieff so er .xiiij.
tag angeschlagen gewest / vff den nechsten gerichts tag dar nach widder
ab zuthu*on / vnd relacion dem gerichtschryber dauon by seiner pflicht bescheen
/ vnd für gericht bracht werden / dauon sol dem o*ebersten richter aber
vi. heller werden vnd gefallen / vnd sol mit der belonunge mit solichen brieffen zu schryben / als mit andern verkünts brieffen gehalten werden.
Frankfurter Reformation 52, 34
Jtem für ein feiltrags zettel Sechs heller dem gerichtschryber.
Frankfurter Reformation 52, 35
Jtem für ein pfende zettel dry heller / Wo aber pfende zettel / als kommer
/ erfolgnüß / vnd berechtunge sich zu geben gepüren / sol von jglichem
Jtem drey heller dem gericht schryber gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 36
Jtem Jnuentarium zu machen ist vß alter gewonheit gehalten worden / dz
man dauon dem gerichtschryber .xij. alt heller / vnd dem o*ebersten richter
xviij. alt heller für jren gangk / vnd darnach von jglichem Jtem .iij. heller
jn zu schryben geben hat. Heruff ist der Scho*effen meinung / vnd ordenen /
dz dem gerichtschryber vnd o*ebersten richter für Jren gang werden sol vnd
gefallen wie oben angezeygt ist / aber mit vffschrybung der güttere stücks
wyß / So ordenen wir die Scho*effen / wes von entzlingen stücken hußrats
vnder .xviij. heller wert geacht funden wirt / dauon sol kein jnschryb gelt genommen noch gegeben werden / sondern mehr stück zusamen in ein Jtem brengen / dz sichs vff ein halben güldden lauff. Auch wes von hußrat eins
geschlichts oder wesens funden wirdet / als etlich zal der firmaß kannen /
oder anders / als zenen schüssel / deller / pfannen / kessel .etc. sol in ein Jtem gezogen
werden / vnd sol noch ein richter by solch Jnuentarium zu geen erfordert
werden / Solch gelt sol gefallen der dritt pfenning halb den zügen / vnd
die vbrigen summe sollen der gerichtschryber vnd o*eberst richter gleichlich
vnder sich teilen. Wo auch irrung oder clage von vbernemung wegen entsteen
würde / solichs sol steen vff ermessunge der Scho*effen die sich in besichtigunge
der verzeichnüß der güttere wol wissen zu halten.
Frankfurter Reformation 53 Druckvermerk
Gedruckt vnd volendet durch Johannem
Scho*effer Burger zu*o Meintz. Nach der geburt christi Tausent
Fünffhundert / vnd in dem neunden Jare. An
dem heiligen abent der vffart vnsers her
ren Jesu christi .etc.