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Frankfurter Reformation 3, 0
Frankfurter Reformation 3, 1
Frankfurter Reformation 3, 2
Frankfurter Reformation 3, 3
Der ander weg ist / das der Cleger sein clag schrifftlich oder müntlich
fürbringe / vnd begere sich mit recht die beyzubringen zuo zulassen / so er
dann solche clag beybrengen kan oder mag / sol alßdann durch den richter
jnn der houptsach entlich vrteil gesprochen werden / mit erstattung kosten
vnd schaden / wie dann des Rychs ordenung zu Worms vffgericht
vnd begriffen / des orts widder die vngehorsam meldung thuot.
fürbringe / vnd begere sich mit recht die beyzubringen zuo zulassen / so er
dann solche clag beybrengen kan oder mag / sol alßdann durch den richter
jnn der houptsach entlich vrteil gesprochen werden / mit erstattung kosten
vnd schaden / wie dann des Rychs ordenung zu Worms vffgericht
vnd begriffen / des orts widder die vngehorsam meldung thuot.
Frankfurter Reformation 3, 4
Wo aber der Cleger nichts bybrengen würde / So sol der richter den antworter von solicher clag ledig erkennen / dwyl die gegenwertigkeit gots / das abwesen des antworters jn dem fall erfüllet / lut der recht / also
doch wo der cleger vff ermessunge des richters vrsach zuclagen gehabt
hett solt alßdann der richter den antworter in gerichts costen verurteilen.
doch wo der cleger vff ermessunge des richters vrsach zuclagen gehabt
hett solt alßdann der richter den antworter in gerichts costen verurteilen.