Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 52, 27
Wer es auch das von den byurteiln versigelt brieff begert vnd erlangt
würden /
von dem selben brieff zu schryben vnd zu versigeln / soll wie nechst
hieuor stett auch sieben schilling gegeben vnd bezalt werden.
Frankfurter Reformation 52, 28
Jtem von einer abschrifft eins vrteils / so die von den parthyen gebetten
/vnd von den Schöffen zugeben zuogelassen wirdet /
dauon sol man
vier heller geben.
Frankfurter Reformation 52, 29
Jtem von einem jnsatz brieff vber farende habe sol man geben einen thornes
jn zu schryben /
vnd jglichem richter ein schilling für die sigelung / vnd
sol solch Jnsatz brieff von niemants anders dann von dem gerichtschryber
oder seinem diener /
der darüber gelobt hette geschryben werden / Sunst
sollen die selben brieff /
wo die von yemant anders geschryben würden /
vncrefftig vnd von vnwirden sein.
Frankfurter Reformation 52, 30
Jtem von einem compaß brieff mit sampt den jngelegten artickeln dauon
sol .iiij. schilling dem gerichtschryber für seinen lone /
vnd zwen schilling
dem Schulteissen für die versigelung gegeben werden.
Frankfurter Reformation 52, 31
Jtem von einem fürmönderschafft brieff vier schilling dem schryber
vnd dem Schulteissen ein thornes für das Siegel.
Frankfurter Reformation 52, 32
Jtem ein verkündungs brieff so von gerichts wegen erlangt wirdet dauon gepüren dem gerichtschryber für seinen schryb lone zwölff heller vnd für das sigel dem Schulteissen achzehen heller.

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