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Frankfurter Reformation 5
De libelli oblatione. Von vberantwortung der clag.
So nun der cleger sein Clage jn schrifften oder müntlich fürbracht hat /
der maße das sie verstentlich vffgeschrieben mag werdenn / als auch ein
jglicher zuthuon schüldig soll sein / Wo dann der antworter solcher clage
abschrifft vnd copy begertt / Soll jme tzugeben erkent / vnd ein nemlich
tzeitt durch den Richter dartzuo gesetzt werden.
der maße das sie verstentlich vffgeschrieben mag werdenn / als auch ein
jglicher zuthuon schüldig soll sein / Wo dann der antworter solcher clage
abschrifft vnd copy begertt / Soll jme tzugeben erkent / vnd ein nemlich
tzeitt durch den Richter dartzuo gesetzt werden.