Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509
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13VII
Frankfurter Reformation 6, 0
De exceptionibus declinatorijs dilatorijs et alijs
Frankfurter Reformation 6, 1
Wann dann dar nach vff dem gesetzten rechtßtage der Antworter erscheynt
/ vnd vermeint etlich vßzüge wider den gerichts zwang zethuon:
so soll er die selben exceptiones alle vff ein male samenthafftig vor beuestigung
des kriegs fürwenden /
dann wo er eine fürbrecht vnnd dieselbe
verlüre /
sol er darnach in den andern nit gehört werden.
Frankfurter Reformation 6, 2
So aber der antworter Exceptiones dilatorias wil fürwenden zuuerhindern
oder zuuerstümeln das gericht vnd den proceß /
So sol er soliche
exceptiones vnd vßzüge vor beuestigunge des kriegs samenthafftig
fürbrengen /
Es were dann das solche exception jme nach beuestigung
des kriegs erobert würde. Oder aber das solche exception von anfange
den proceß hinder sich nichtigklich mechte.
Frankfurter Reformation 6, 3
Wo aber der antworter solche exceptiones zuuerhinderunge des heuptvrteils
fürwenden will /
vnd der selben nature sein / so mag er solch exception
nach beuestigung des kriegs fürwenden.
Frankfurter Reformation 6, 4
Wer es aber das der Antworter etliche exceptiones peremptorias die heutpsachen an zu fechten fürwenden wil / So mag er solche exceptiones vor beuestigung des kriegs fürwenden / aber nach beuestigung des kriegs beybrengen. Oder aber nach beuestigung des kriegs fürwenden
vnd bybrengen.
Frankfurter Reformation 6, 5
Wo aber der antworter etliche exceptiones het die da vermischter natur
weren /
oder exceptiones anormalas / da man nit wol versteen mag ob sie ewig oder zeitlich weren / mit den selben sol es nach ordenunge der
recht gehalten werden.

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