13VII
Frankfurter Reformation 6, 0
De exceptionibus declinatorijs dilatorijs et alijs
Frankfurter Reformation 6, 1
Wann dann dar nach vff dem gesetzten rechtßtage der Antworter erscheynt
/ vnd vermeint etlich vßzüge wider den gerichts zwang zethuon:
so soll er die selben exceptiones alle vff ein male samenthafftig vor beuestigung
des kriegs fürwenden / dann wo er eine fürbrecht vnnd dieselbe
verlüre / sol er darnach in den andern nit gehört werden.
/ vnd vermeint etlich vßzüge wider den gerichts zwang zethuon:
so soll er die selben exceptiones alle vff ein male samenthafftig vor beuestigung
des kriegs fürwenden / dann wo er eine fürbrecht vnnd dieselbe
verlüre / sol er darnach in den andern nit gehört werden.
Frankfurter Reformation 6, 2
So aber der antworter Exceptiones dilatorias wil fürwenden zuuerhindern
oder zuuerstümeln das gericht vnd den proceß / So sol er soliche
exceptiones vnd vßzüge vor beuestigunge des kriegs samenthafftig
fürbrengen / Es were dann das solche exception jme nach beuestigung
des kriegs erobert würde. Oder aber das solche exception von anfange
den proceß hinder sich nichtigklich mechte.
oder zuuerstümeln das gericht vnd den proceß / So sol er soliche
exceptiones vnd vßzüge vor beuestigunge des kriegs samenthafftig
fürbrengen / Es were dann das solche exception jme nach beuestigung
des kriegs erobert würde. Oder aber das solche exception von anfange
den proceß hinder sich nichtigklich mechte.
Frankfurter Reformation 6, 3
Frankfurter Reformation 6, 4