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Frankfurter Reformation 12, 0
De Juramento calumpnie generali. Von dem gemeinen eyd der geuerde.
Frankfurter Reformation 12, 1
Vnd wann der krieg beuestiget ist von beiden teylen / so sol alßdann der
Cleger so es begert würt / zum ersten Juramentum calumpnie thuon / vnd
schweren nachfolgender meinunge.
Cleger so es begert würt / zum ersten Juramentum calumpnie thuon / vnd
schweren nachfolgender meinunge.
Frankfurter Reformation 12, 2
Ich .N. schwere das ich glaube ein guot sach hab zu clagen / vnd das
ich den Schöffen vnd vrteilsprechern nichts geben habe / oder gebenn
wölle vrteil für mich zu sprechen / vnd das ich keinen freuenlichen vßzug
oder bybrengung begeren wölle.
ich den Schöffen vnd vrteilsprechern nichts geben habe / oder gebenn
wölle vrteil für mich zu sprechen / vnd das ich keinen freuenlichen vßzug
oder bybrengung begeren wölle.