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Frankfurter Reformation 15, 0
De capitulis : Positionibus : et Articulis
Frankfurter Reformation 15, 1
Dweil aber dryerley ferien vnd fyer / ettlich in gots vnd seiner heiligen
eer / die andern ob nottufftigkeit der menschen / vnd die dritten vß ettlichen
mercklichen zufellen der oberkeit erwachsen / So wöllen wir das vnser
gericht in der wochen zu dryen malen / nemlich Montag / Mitwochen /
vnd Frytag / von neun vhern biß vff eylff vher / vß gescheiden die heiligen
tag so vff solich gerichts tag fallen / innhalt des Kalenders gehalten
werden sollen.
eer / die andern ob nottufftigkeit der menschen / vnd die dritten vß ettlichen
mercklichen zufellen der oberkeit erwachsen / So wöllen wir das vnser
gericht in der wochen zu dryen malen / nemlich Montag / Mitwochen /
vnd Frytag / von neun vhern biß vff eylff vher / vß gescheiden die heiligen
tag so vff solich gerichts tag fallen / innhalt des Kalenders gehalten
werden sollen.
Frankfurter Reformation 15, 2
Frankfurter Reformation 15, 3
Frankfurter Reformation 15, 4
Jtem in den an oder zuofelligen ferien daran zuo zeiten vns dem Rate
vnd gemeiner statt merglichs gelegen ist / sol auch kein gericht gehalten
werden / Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen
were / sol derselb alßdann des nechsten gerichts tag darnach erwarten
/ vnd zuo recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung.
Doch mögen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermöge
der recht.
vnd gemeiner statt merglichs gelegen ist / sol auch kein gericht gehalten
werden / Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen
were / sol derselb alßdann des nechsten gerichts tag darnach erwarten
/ vnd zuo recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung.
Doch mögen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermöge
der recht.