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Frankfurter Reformation 15, 0
De capitulis : Positionibus : et Articulis
Frankfurter Reformation 15, 1
Dweil aber dryerley ferien vnd fyer / ettlich in gots vnd seiner heiligen
eer / die andern ob nottufftigkeit der menschen / vnd die dritten vß ettlichen
mercklichen zufellen der oberkeit erwachsen / So wöllen wir das vnser
gericht in der wochen zu dryen malen / nemlich Montag / Mitwochen /
vnd Frytag / von neun vhern biß vff eylff vher / vß gescheiden die heiligen
tag so vff solich gerichts tag fallen / innhalt des Kalenders gehalten
werden sollen.
eer / die andern ob nottufftigkeit der menschen / vnd die dritten vß ettlichen
mercklichen zufellen der oberkeit erwachsen / So wöllen wir das vnser
gericht in der wochen zu dryen malen / nemlich Montag / Mitwochen /
vnd Frytag / von neun vhern biß vff eylff vher / vß gescheiden die heiligen
tag so vff solich gerichts tag fallen / innhalt des Kalenders gehalten
werden sollen.
Frankfurter Reformation 15, 2
Aber in den ferien die ob notturfft der menschen / als die Erne / vnnd
Herbst jngesetzt sein / mögen die parthyen jm rechten handlen / doch das
sie sich der selben ferien verzyhen / so ferre das Schulteiß vnd Schöffen dar jn verwilligen.
Herbst jngesetzt sein / mögen die parthyen jm rechten handlen / doch das
sie sich der selben ferien verzyhen / so ferre das Schulteiß vnd Schöffen dar jn verwilligen.
Frankfurter Reformation 15, 3
Vnd sollen solche ferien an vnd vß geen wie Schulteiß vnd Schöffen
die nach gelegenheit yeder zeit setzen vnd ordenen werden.
die nach gelegenheit yeder zeit setzen vnd ordenen werden.
Frankfurter Reformation 15, 4
Jtem in den an oder zuofelligen ferien daran zuo zeiten vns dem Rate
vnd gemeiner statt merglichs gelegen ist / sol auch kein gericht gehalten
werden / Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen
were / sol derselb alßdann des nechsten gerichts tag darnach erwarten
/ vnd zuo recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung.
Doch mögen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermöge
der recht.
vnd gemeiner statt merglichs gelegen ist / sol auch kein gericht gehalten
werden / Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen
were / sol derselb alßdann des nechsten gerichts tag darnach erwarten
/ vnd zuo recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung.
Doch mögen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermöge
der recht.