Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 15, 0
De capitulis : Positionibus : et Articulis
Frankfurter Reformation 15, 1
Dweil aber dryerley ferien vnd fyer / ettlich in gots vnd seiner heiligen
eer
/
die andern ob nottufftigkeit der menschen / vnd die dritten ettlichen
mercklichen
zufellen der oberkeit erwachsen /
So wöllen wir das vnser
gericht
in der wochen zu dryen malen /
nemlich Montag / Mitwochen /
vnd
Frytag /
von neun vhern biß vff eylff vher / gescheiden die heiligen
tag
so vff solich gerichts tag fallen /
innhalt des Kalenders gehalten
werden
sollen.
Frankfurter Reformation 15, 2
Aber in den ferien die ob notturfft der menschen / als die Erne / vnnd
Herbst
jngesetzt sein /
mögen die parthyen jm rechten handlen / doch das
sie
sich der selben ferien verzyhen /
so ferre das Schulteiß vnd Schöffen dar jn verwilligen.
Frankfurter Reformation 15, 3
Vnd sollen solche ferien an vnd geen wie Schulteiß vnd Schöffen
die
nach gelegenheit yeder zeit setzen vnd ordenen werden.
Frankfurter Reformation 15, 4
Jtem in den an oder zuofelligen ferien daran zuo zeiten vns dem Rate
vnd
gemeiner statt merglichs gelegen ist /
sol auch kein gericht gehalten
werden
/
Doch wo yemants vff solcher tag einen geladen oder fürgeheischen
were
/
sol derselb alßdann des nechsten gerichts tag darnach erwarten
/ vnd zuo recht erscheinen one neüwe verkündung oder fürheischung.
Doch
mögen in den fyertagen mancherley gehandelt werden nach vermöge
der
recht.

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