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Frankfurter Reformation 17, 0
De probationibus. Von bybrengung.
Frankfurter Reformation 17, 1
Wo nun der Antwurter des Clegers posiciones verneinen würde / ist alßdann not dem Cleger die by zubrengen / vnd sol dann der cleger an Schulteiß
vnd Schöffen begern inen sein artickel by zu brengen zuo zelassen.
vnd Schöffen begern inen sein artickel by zu brengen zuo zelassen.
Frankfurter Reformation 17, 2
So dann Schultes vnd Schöffen die artickel der massen ansehen das
sie in zweifel stünden / ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder
nit / so sollen sie die zuolassen / saluo iure inpertinentium / das ist mit für behaltunge
der vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zuogelassen
oder verworffen werden / wie vor gemelt vnd vnderscheiden ist.
sie in zweifel stünden / ob sie releuantes / das ist fürtreglich werenn / oder
nit / so sollen sie die zuolassen / saluo iure inpertinentium / das ist mit für behaltunge
der vnfürtreglichkeit der selben artickel. Sunst sollen sie zuogelassen
oder verworffen werden / wie vor gemelt vnd vnderscheiden ist.
Frankfurter Reformation 17, 3
Vnnd so dann der Cleger vff sein Artickel gezewgen / so jnhemisch zuo
Franckenfurt gesessen seind / füren will / Sol er die selbigenn gezewgen
vff einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen / doch
das er dem widderteil darzuo verkünden lassenn sol / die zeügen sehen zuo
schweren / vnd ob er wölle fragstück jnzulegen / vnnd jme damit der gezeugen
namen schrifftlichen vber schicken / dar durch er sein fragestück
dester baß zu setzen vnd zu machen wissens haben möge.
Franckenfurt gesessen seind / füren will / Sol er die selbigenn gezewgen
vff einen nemlichen bestimpten tag Citiren vnd fürheischen lassen / doch
das er dem widderteil darzuo verkünden lassenn sol / die zeügen sehen zuo
schweren / vnd ob er wölle fragstück jnzulegen / vnnd jme damit der gezeugen
namen schrifftlichen vber schicken / dar durch er sein fragestück
dester baß zu setzen vnd zu machen wissens haben möge.
Frankfurter Reformation 17, 4
Wo dann der jhene wider den gezeugnüß gefürt würt / wider die personen
der gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden /
darumb sie zeugnüß zu geben nit solten zuogelassen werden / Solche exceptiones
vnd vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren /
oder aber protestiren / das er jre personen vnd sag / nach der verhöre vnd
eröffnung der gezeugen sage anfechten wölle.
der gezeugen vermeint exceptiones zu geben oder für zu wenden /
darumb sie zeugnüß zu geben nit solten zuogelassen werden / Solche exceptiones
vnd vßzüg sollen geschehen zuuor vnd ee die zeugen schweren /
oder aber protestiren / das er jre personen vnd sag / nach der verhöre vnd
eröffnung der gezeugen sage anfechten wölle.