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Frankfurter Reformation 17, 5
Vnnd so dann die zeugen zuogelassen sein / sollen sie nachfolgender meinung schweren.
Frankfurter Reformation 18, 1
Forma des eydts.
Ich .N. schwere das ich in diser sachen niemandt zu lieb oder zu leid /
noch vmb miedt oder gab / oder von forcht wegen / vnnd keiner andern
vrsachen halben / sunder allein die warheit one vermischunge eynicher
falscheit wes ich gefraget werde / vnd zum handel dinstlich ist sagen / offenbaren
/ vnd mit nichts verschwygen wöl / als mir got helff vnd die heiligen
noch vmb miedt oder gab / oder von forcht wegen / vnnd keiner andern
vrsachen halben / sunder allein die warheit one vermischunge eynicher
falscheit wes ich gefraget werde / vnd zum handel dinstlich ist sagen / offenbaren
/ vnd mit nichts verschwygen wöl / als mir got helff vnd die heiligen