Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 20, 0
De Exceptionibus contra attestationes
: instrumenta : et alia documenta.
Von vß zügen widder der zügen sage : jn gelegten
brieff : instrument : vnd andere jnbrengunge.
Frankfurter Reformation 20, 1
So dann solcher zügen sage / oder jngelegten brieff dem widderteil abschrifft
gegeben ist /
sal jme ein zyt darwidder zu reden vnd zu excipiren
gesetzt werden.
Frankfurter Reformation 20, 2
Vnd nach solchen exceptionibus / will dan der jhene / so die gezügen
gefürt /
oder brieff oder instrumenta jngelegt hat / darwidder repliciren
sall jme vnd dargegen dem widderteil duplicas /
vnd dem gegenteil triplicas
/ vnd darwidder Quadruplicas jnzulegen oder zuo reden gestattet
vnd vergünt werden.
Frankfurter Reformation 20, 3
In welchen exceptionibus Duplicis oder Triplicis etc. ob dar jnne dem Cleger oder Antwurter die by zubrengen not würde / solt er also zu gelassen werden / so ferre vnd die jm rechten wie hieuor lut zuoleßlich weren
/ vnd besunder in exceptionibus peremptorijs /
dar jnn der antwurter
bybrengen zuthuon nit schuldig ist /
es sy dann das er zuuor gesehen /
was der Cleger bybracht habe. Es mögen auch der Cleger sein clag /
vnd
der Antworter sein exception /
zuo einer zeit by zu brengen zuogelassen werden
/ besunder in dem falle so sie directe contrarie /
das ist gantz widderwertig
einander sein.

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