Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 23, 0
De testamentis et heredibus ex testamento.
Von den testamenten vnd erben
auß einem Testament gesetzt.
Frankfurter Reformation 23, 1
Ordenen vnd setzen wir / das allein die personen denen im rechten zuo
gelassen ist testament zu machen /
jre testament machen vnd vffrichten mögen.
Frankfurter Reformation 23, 2
Welichen personen aber solchs jm rechten nit zuogelassen oder verbotten ist
wöllen wir den selben durch dieße vnser ordenung nichtz erlaubt haben.
Frankfurter Reformation 23, 3
Dwyl aber bißher vbung / burch / vnd gewonheit gewest / das vatter
vnd muoter einander in jrem testament sich geerbt /
vnd jrer beyder kindere
darinn mit nichts bedacht haben /
vnd aber solichs jm rechten vngemeß
erfunden wirt /
Ordenen / setzen / vnd wöllen wir / das vatter oder
muoter /
vnd andere von vffstygender Linien / so kinder in absteigender
linien haben /
vnd Testament machen wöllen / das sie die selben kindere
jn jrem testament nach vermöge der recht zu erben machen /
oder vß redlichen vrsachen jm rechten gegründt / im Testament vßgedruckt enterben sollen. Vnnd wo solichs wie obgemelt nit geschicht / so sol solch Testament
dem laster der nichtigkeit vnderworffen sein /
vnnd kein crafft
oder macht haben.
Frankfurter Reformation 23, 4
Es sall auch in den müterlichen vnd von vffstygender frauwlichen
linien Testamenten die pretericion vnd vorgehunge /
als so der kindere
jm Testament nit gedacht wirt nit anders crefftig sein /
Es geschee dann
mit vßgedruckter vrsach jm rechten gegrünt vnd zuogelassen /
wie dann
oben von enterbung vßgedruckt vnd gemelt wirt.

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