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Frankfurter Reformation 23, 5
Frankfurter Reformation 23, 6
Es mögen auch zwey eelüte man vnd wyb jre Testament mit einander vor gezügen in einem brieff lut fryheit vnd gewonheit der statt Franckenfurt
vffrichten vnd machen . Vnd so dann eins vnder den selben elüten
mit tode abgeet / so sall das selbe Testament souil des abgegangen
narung betrifft crefftig sein / vnd sal das ander in leben nichts destmynder
macht haben das selbe Testament souil sein narunge betrifft zuo endern
oder ab zuthuon / ob wole daz letstlebende solchs jm vor vffgerichtem
Testament nit fürbehalten hette.
vffrichten vnd machen . Vnd so dann eins vnder den selben elüten
mit tode abgeet / so sall das selbe Testament souil des abgegangen
narung betrifft crefftig sein / vnd sal das ander in leben nichts destmynder
macht haben das selbe Testament souil sein narunge betrifft zuo endern
oder ab zuthuon / ob wole daz letstlebende solchs jm vor vffgerichtem
Testament nit fürbehalten hette.
Frankfurter Reformation 23, 7
Frankfurter Reformation 23, 8
Vnd als ouch bißher vbung vnd bruch gehalten / das in den Testamenten
sunder clauselen vnd puncten gesetzt werden / das die one wider
rüfflich sein solten / Ordenen vnd wöllen wir das hinfür soliche clauselen
der onwiderrüfflickeit in testamenten nit sollen gesetzt oder gebrucht werden /
vnd ob sie gesetzt würden / solten sie doch vncrefftig vnd vnbündig sein
sunder clauselen vnd puncten gesetzt werden / das die one wider
rüfflich sein solten / Ordenen vnd wöllen wir das hinfür soliche clauselen
der onwiderrüfflickeit in testamenten nit sollen gesetzt oder gebrucht werden /
vnd ob sie gesetzt würden / solten sie doch vncrefftig vnd vnbündig sein