Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 24, 0
De heredibus ab intestato. Von den erbfellen on Testament.
Frankfurter Reformation 24, 1
Dwyl aber solche erbfell ab Jntestato zu zeiten den abstygenden als
kindern
zu teiten den vffstygenden als altern /
zu gezeiten den jhenen so
von
der syten herkommen allein /
Vnd zu zyten den vffstygenden vnd
den
zur seiten samplich zuogestalt werden /
So wöllen vnd ordenen wir
das
in den selben erbfellen dz gemein keiserlich recht gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 24, 2
Vnd declariren das in sonderheit / das gebrüdere vnd geschwister kinder
mit
brüdern vnd schwestern /
in des abgestorben bruoder oder schwester
erbe
glych erben sollen /
doch so desselben gebrüder oder schwester kinder
eins
oder mehr were /
sollen sie wyter nit erben / dann souil jre vatter
vnd
muoter geerbt möchten haben /
wo die noch in leben weren.
Frankfurter Reformation 24, 3
Wer es aber das ein bruoder oder schwester Ab intestato ab gienge /
vnd
kein bruoder oder Schwester /
sunder allein gebrüdere vnd geschwisterd
kindere
in vnglycher zal nach im in leben lassen würde /
So sollen
die
selben gebrüdere oder geschwisterde kindere zuo desselbigen nachgelassen
güttere
vnd erbe zuo glycher teilung /
in capita vnd nit in styrpes geen.
Frankfurter Reformation 24, 4
Damit wöllen wir doch nit abgeschnitten haben dz recht den dichtern in
abstigender
linien gegeben /
die da in styrpes vnd nit in capita kommen.

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