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Frankfurter Reformation 25, 0
Frankfurter Reformation 25, 1
Dwyl aber solcher güter halber bißher ein irthumb gewest ist / so eins
vnder elüten abgangen ist / Ob alßdann nit allein die ligende güttere von
dem verstorbenen / sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren
gelassen kindern einhendig worden / vnd anerstorben gewesen sein solten
/ also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt /
zu verschaffen oder zu disponiren solt haben.
vnder elüten abgangen ist / Ob alßdann nit allein die ligende güttere von
dem verstorbenen / sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren
gelassen kindern einhendig worden / vnd anerstorben gewesen sein solten
/ also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt /
zu verschaffen oder zu disponiren solt haben.
Frankfurter Reformation 25, 2
Frankfurter Reformation 25, 3