Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 25, 0
De bonis cedendis vno ex coniugibus permoriente. Von den fallenden güttern so eyns von den elüten zuuor mit tod ab get.
Frankfurter Reformation 25, 1
Dwyl aber solcher güter halber bißher ein irthumb gewest ist / so eins
vnder elüten abgangen ist /
Ob alßdann nit allein die ligende güttere von
dem verstorbenen /
sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren
gelassen kindern einhendig worden /
vnd anerstorben gewesen sein solten
/ also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt /

zu verschaffen oder zu disponiren solt haben.
Frankfurter Reformation 25, 2
Jn allen solchen fellen / Ordenen / setzen / vnnd wöllen wir / das allein
des vorigen verstorben nachgelassen ligende güttere /
vnd das so für ligende
güttere geacht sol werden den kindern der eygenthuomb gentzlich
vfferstorben sol sein /
doch dem letstlebende sein vsum fructum daran fürbehalten.
Frankfurter Reformation 25, 3
Aber die ligende güttere / vnd das ihene so für ligende güttere geacht
wirt des letstlebenden sollen den kindern nicht vfferstorben sein /
sunder das
letstlebende macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nach seinem willen vnd vermöge der recht.
Frankfurter Reformation 25, 4
Wo auch das letstlebende zur zweiten ehe gryffen würde / sol es macht
haben solche sein güttere zur zweiten ehe zuuerschryben /
vnd sollen alle
gewonheit bißher darwidder gebrucht ab sein /
die wir auch vß vnserm
ordentlichen gewalt hiemit abethuon vnd vffheben.

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