42
Frankfurter Reformation 25, 0
De bonis cedendis vno ex coniugibus permoriente. Von den fallenden güttern so eyns von den elüten zuuor mit tod ab get.
Frankfurter Reformation 25, 1
Dwyl aber solcher güter halber bißher ein irthumb gewest ist / so eins
vnder elüten abgangen ist / Ob alßdann nit allein die ligende güttere von
dem verstorbenen / sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren
gelassen kindern einhendig worden / vnd anerstorben gewesen sein solten
/ also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt /
zu verschaffen oder zu disponiren solt haben.
vnder elüten abgangen ist / Ob alßdann nit allein die ligende güttere von
dem verstorbenen / sunder auch die ligende güttere des letstlebenden jren
gelassen kindern einhendig worden / vnd anerstorben gewesen sein solten
/ also das das letstlebende von seinen güttern nichts macht gehabt /
zu verschaffen oder zu disponiren solt haben.
Frankfurter Reformation 25, 2
Jn allen solchen fellen / Ordenen / setzen / vnnd wöllen wir / das allein
des vorigen verstorben nachgelassen ligende güttere / vnd das so für ligende
güttere geacht sol werden den kindern der eygenthuomb gentzlich
vfferstorben sol sein / doch dem letstlebende sein vsum fructum daran fürbehalten.
des vorigen verstorben nachgelassen ligende güttere / vnd das so für ligende
güttere geacht sol werden den kindern der eygenthuomb gentzlich
vfferstorben sol sein / doch dem letstlebende sein vsum fructum daran fürbehalten.
Frankfurter Reformation 25, 3
Aber die ligende güttere / vnd das ihene so für ligende güttere geacht
wirt des letstlebenden sollen den kindern nicht vfferstorben sein / sunder das
letstlebende macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nach seinem willen vnd vermöge der recht.
wirt des letstlebenden sollen den kindern nicht vfferstorben sein / sunder das
letstlebende macht haben die zu disponiren vnd zuuerschaffen nach seinem willen vnd vermöge der recht.
Frankfurter Reformation 25, 4
Wo auch das letstlebende zur zweiten ehe gryffen würde / sol es macht
haben solche sein güttere zur zweiten ehe zuuerschryben / vnd sollen alle
gewonheit bißher darwidder gebrucht ab sein / die wir auch vß vnserm
ordentlichen gewalt hiemit abethuon vnd vffheben.
haben solche sein güttere zur zweiten ehe zuuerschryben / vnd sollen alle
gewonheit bißher darwidder gebrucht ab sein / die wir auch vß vnserm
ordentlichen gewalt hiemit abethuon vnd vffheben.