Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 26, 0
De successione coniugum in bonis simul apportatis : siue ex successione delatis. Von den Erbschafften mans vnd weybs in den gütern so sie zusamen brengen : oder jnen vfferstorben vß testament oder on testament
Frankfurter Reformation 26, 1
Dwyl nun in vorgenden Capiteln vnd artickeln meldung geschehen
ist von vnbeweglichen vnd beweglichen gütern /
vff das dann nit in zweyfel
stee /
was für beweglich vnd vnbeweglich güttere geacht vnd gehalten
sol werden /
Ordenen / setzen / vnd wöllen wir / das fürther mehr in vnser
statt Franckenfurt vnd vnserm gerichts zwang alle ligende güttere
die syen grüntlich oder zuo einem widderkauff verkaufft /
zu Erb oder zuo lantsiedelem rechten bestanden / auch alle ewige zinß vnnd renten / auch widderkauffs gülten für ligende guot geacht sollen werden.
Frankfurter Reformation 26, 2
Dwyl aber kaufflüt / hantirer / kremer / vnd andere dergleichen handeler
der mererteil irer narung in farende habe zu kauffen vnd zuuerkauffen
haben /
deßhalb den kindern bißher durch abgang vatter oder muoter
/ Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg
gezogen /
merglicher nachteil zuogestanden ist / So ordenen vnd wöllen
wir /
das hinfür solche güttere vnd gelt zum kauffhandel verordent für
ligende geacht guot vnd gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 26, 3
Was aber hie oben nit in sunderheit für ligende guot jngezogen / oder
beschrieben ist /
als silber geschirr / gelt / kleyder / kleynot / werckgezüge vnd
anders der glychen /
damit nit gehandelt wirt / das alles sol für farende

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