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Frankfurter Reformation 26, 0
De successione coniugum in bonis simul apportatis : siue ex successione delatis. Von den Erbschafften mans vnd weybs in den gütern so sie zusamen brengen : oder jnen vfferstorben vß testament oder on testament
Frankfurter Reformation 26, 1
Dwyl nun in vorgenden Capiteln vnd artickeln meldung geschehen
ist von vnbeweglichen vnd beweglichen gütern / vff das dann nit in zweyfel
stee / was für beweglich vnd vnbeweglich güttere geacht vnd gehalten
sol werden / Ordenen / setzen / vnd wöllen wir / das fürther mehr in vnser
statt Franckenfurt vnd vnserm gerichts zwang alle ligende güttere
die syen grüntlich oder zuo einem widderkauff verkaufft / zu Erb oder zuo lantsiedelem rechten bestanden / auch alle ewige zinß vnnd renten / auch widderkauffs gülten für ligende guot geacht sollen werden.
ist von vnbeweglichen vnd beweglichen gütern / vff das dann nit in zweyfel
stee / was für beweglich vnd vnbeweglich güttere geacht vnd gehalten
sol werden / Ordenen / setzen / vnd wöllen wir / das fürther mehr in vnser
statt Franckenfurt vnd vnserm gerichts zwang alle ligende güttere
die syen grüntlich oder zuo einem widderkauff verkaufft / zu Erb oder zuo lantsiedelem rechten bestanden / auch alle ewige zinß vnnd renten / auch widderkauffs gülten für ligende guot geacht sollen werden.
Frankfurter Reformation 26, 2
Dwyl aber kaufflüt / hantirer / kremer / vnd andere dergleichen handeler
der mererteil irer narung in farende habe zu kauffen vnd zuuerkauffen
haben / deßhalb den kindern bißher durch abgang vatter oder muoter
/ Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg
gezogen / merglicher nachteil zuogestanden ist / So ordenen vnd wöllen
wir / das hinfür solche güttere vnd gelt zum kauffhandel verordent für
ligende geacht guot vnd gehalten sol werden.
der mererteil irer narung in farende habe zu kauffen vnd zuuerkauffen
haben / deßhalb den kindern bißher durch abgang vatter oder muoter
/ Dwyl vnd das letstlebende solche güttere als farende habe hinweg
gezogen / merglicher nachteil zuogestanden ist / So ordenen vnd wöllen
wir / das hinfür solche güttere vnd gelt zum kauffhandel verordent für
ligende geacht guot vnd gehalten sol werden.
Frankfurter Reformation 26, 3
Was aber hie oben nit in sunderheit für ligende guot jngezogen / oder
beschrieben ist / als silber geschirr / gelt / kleyder / kleynot / werckgezüge vnd
anders der glychen / damit nit gehandelt wirt / das alles sol für farende
beschrieben ist / als silber geschirr / gelt / kleyder / kleynot / werckgezüge vnd
anders der glychen / damit nit gehandelt wirt / das alles sol für farende