Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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44 habe vnd beweglich guot gehalten vnnd geachtet werden. Dem nach setzen vnd ordenen wir / so vnder elüten eins mitt tod on testament abget das alßdann das letstlebende alle farende habe zum halben teil von dem verstorbenen darkommen / so kinder vorhanden sein erobern sol vnd behalten
/ vnd in desselbigen verstorbenen vnbeweglichen güttern /
vnnd
den
gütern darfür geacht. Auch jm halben teil der kinder farende habe
allein
vsumfructum behalten /
vnd der eygenthumb der selben vnbeweglichen
vnd
farenden gütern /
vnd die so darfür geacht sein den kinderen
als
balde heim erstorben vnd zuogefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 4
So aber kein kindere fürhanden sein / so sol das letst in leben alle farende
habe
von dem verstorbenen darkommen gantz erobern vnd behalten /

vnd
desselben verstorbenen vnbeweglichen güttern /
vnd den gütern darfür
geacht
allein vsumfructum behalten /
vnd der eygenthumb der selben
vnbeweglichen
gütern /
vnnd die dar für geacht sein / dem nechsten
erben
alß bald zuogefallen sein.
Frankfurter Reformation 26, 5
Wo auch eins vnder zweyen elüten ettliche ligende güttere oder farende
habe
/
in seinem testament oder sunst verschaffen würde / vnd ettliche
güttere
nach jme vnuerschafft ließ /
So sol das letstlebende / doch den by
sitz
/
vnd vsum fructum bey den selben vnuerschafften ligenden güttern
vnd
die farende habe erobern vnd behalten wie ob stet /
vnnd sollen den
selben
verschafften gütteren nit zuogewachsen seyn.
Frankfurter Reformation 26, 6
Dwyl aber das letstlebende den vsumfructum in des abgangen güttern
wie
obgeschrieben stet behelt /
So ordenen vnd wöllen wir / das dz
letstlebende
die kindere ob die da weren vfftziehen. Auch alle schult so dz
erst
abgegangen schuldig were, bezalen sol.

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