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Frankfurter Reformation 26, 7
Wo aber das letstlebende den vsumfructum / oder des ersten abgangen
farende hab samenthafft nit / sunder ir eins annemen wolt oder würd / solchs
solt dz letstlebende zuthuon macht haben / vnd alßdann des ersten gemachten
schuld pro rato nach anzal des genoß zu bezalen schuldig sy.
farende hab samenthafft nit / sunder ir eins annemen wolt oder würd / solchs
solt dz letstlebende zuthuon macht haben / vnd alßdann des ersten gemachten
schuld pro rato nach anzal des genoß zu bezalen schuldig sy.
Frankfurter Reformation 26, 8
Es sol auch das letstlebende den kindern oder andern nechsten erben
solchs eygenthumbs der güttere Caution / die ein vsufructuarius jm
rechten zuthuon schuldig ist / thuon so solchs an jnen begert wirt.
solchs eygenthumbs der güttere Caution / die ein vsufructuarius jm
rechten zuthuon schuldig ist / thuon so solchs an jnen begert wirt.