Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509
,
1509
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47
Frankfurter
Reformation
27
,
4
So
aber
zwey
elüt
in
gleichmessigem
fall
farende
habe
bey
einander
erobern
würden
/
vnd
das
erst
sterbende
den
halben
teil
by
seinem
leptagen
nit
verschafft
hette
/
so
sol
solche
farende
hab
dem
letstlebenden
/
so
ferr
vnd
kein
kinder
in
leben
weren
gentzlichen
zuosten
vnd
bleyben
.
Frankfurter
Reformation
27
,
5
Wo
aber
kinder
in
leben
weren
/
solte
solich
farende
habe
zuom
halben
teil
vff
die
selben
kindere
fallen
vnnd
ersterben
/
doch
dem
letstlebenden
vsumfructum
an
der
kinder
teil
fürbehalten
.
Frankfurter
Reformation
27
,
6
Wiewol
wir
nun
hinfür
geordenet
vnnd
gesetzt
habenn
/
was
zwey
elüt
mit
einandern
vberkommen
das
solchs
gemein
sol
sein
/
Wöllen
wir
doch
daruon
vßgenommen
haben
/
wie
hernach
folget
.
Frankfurter
Reformation
27
,
7
Zum
ersten
wo
einem
man
oder
einem
wyb
ein
erbfal
vß
einem
testament
oder
one
testament
anfallen
oder
vff
ersterben
würde
/
Wöllen
wi
[
r
]
das
solcher
erbfall
nit
gemein
sey
/
sunder
allein
dem
jhenen
dem
solcher
erbfall
an
erstorben
vnd
zuogestelt
ist
/
zuosten
vnd
bleyben
sol
.
Frankfurter
Reformation
27
,
8
Zuo
dem
andern
/
wo
eins
vnder
elüten
sein
ligende
guot
/
oder
das
so
für
ligendt
guot
geacht
wirt
verkouffen
oder
verüssern
/
vnd
das
selb
gelt
widerumb
an
ligendt
guot
oder
an
solchs
so
für
ligendt
guot
geacht
wirt
anlegen
vnd
verkouffen
würde
/
so
solt
doch
solch
guot
nit
gemein
sein
.
Frankfurter
Reformation
27
,
9
Zuo
dem
dritten
/
wo
aber
solch
gelt
nit
widderumb
angelegt
/
vnd
doch
der
massen
widderumb
anzulegen
geordenet
vnnd
destinirt
were
/
So
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