Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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lang dann solche destinacion vnd ordenung weret /
sol solch gelt auch nit gemein
geacht werden /
sunder des daher es kommen vnd geacht ist / sein vnd blyben .
Frankfurter Reformation 27, 10
Zum vierden so man vnd weib jre eins allein hantirung oder kauffhandel
triben /
vnd vß dem selben handel etwas gewynnen oder erobern
würden /
solchs sol auch nicht gemein / sunder allein des hantirers sein /
Es were dan das die hantwercks lüt die zuo jrer noturfft kauffen /
in irem
vnd zuo irem hantwerck zugebruchenn /
das alles soll gemein sein. Hette aber ein man oder die frauw dar neben dem hantwerck ein handel / das
sal wie obsteet nit gemein sein.
Frankfurter Reformation 27, 11
Doch herinne vorbehalten beiden elüten / das sie macht haben soliche
gewynne vß dem handel gemein zu machenn durch verschrybunge instrument /

oder glaubliche schrifft. Vnd wan solche verschrybung zum rechten gnuogsam vffgericht ist /
sollen solche erwonnen güter gemeyn sein.

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