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Frankfurter Reformation 30, 0
Frankfurter Reformation 30, 1
Dwyl aber bißher in brutlauffbrieffen nit allein de dote et donacione
propter nuptias / das ist von der zuogifft so die frauw brengt / vnnd der
zuogifft so der man dem wyb herwider brengt / oder verschrybt / meldung
bescheen / Sunder auch von allen gütern und erbfellen so von beider syten
herrüren / pacta vnd geding vffgericht sein. Vnd aber die erbfelle nit
vß geding oder pacta kommen sollen / vnd auch der fryhe wille zu testiren
den elüten da durch benommen würt / So ordenen vnd wöllen wir / das
hinfür solche pacta vnd geding in brutlauffbrieffen sich wyther nicht
dan ad dotem et donacionem propter nuptias / das ist bey den zuogiften
erstrecken sollen.
propter nuptias / das ist von der zuogifft so die frauw brengt / vnnd der
zuogifft so der man dem wyb herwider brengt / oder verschrybt / meldung
bescheen / Sunder auch von allen gütern und erbfellen so von beider syten
herrüren / pacta vnd geding vffgericht sein. Vnd aber die erbfelle nit
vß geding oder pacta kommen sollen / vnd auch der fryhe wille zu testiren
den elüten da durch benommen würt / So ordenen vnd wöllen wir / das
hinfür solche pacta vnd geding in brutlauffbrieffen sich wyther nicht
dan ad dotem et donacionem propter nuptias / das ist bey den zuogiften
erstrecken sollen.
Frankfurter Reformation 30, 2
Frankfurter Reformation 30, 3
Wo aber solch geding vnd pacta vber alle güttere in brutlauffbrieffen
gescheen / vnd beyde elüt oder ire eins one testament oder disposicion
mit tode abging / souil dan solche pacta jre yedes gütter betreffen vnd
verschriben weren / solten durch den todt bestetet vnd becrefftiget werden / vnd
fallen wie sie dann in solichen brutlauffbrieffen erfunden werden.
gescheen / vnd beyde elüt oder ire eins one testament oder disposicion
mit tode abging / souil dan solche pacta jre yedes gütter betreffen vnd
verschriben weren / solten durch den todt bestetet vnd becrefftiget werden / vnd
fallen wie sie dann in solichen brutlauffbrieffen erfunden werden.