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Frankfurter Reformation 30, 4
Es mag auch vnder elüten eins dem andern vsumfructum aller seiner gütter in hynlychsbrieffen durch geding verschrieben / also das soliche pacta vnd geding des vsufructum halb in solichen brautlauffbrieffen
verschrieben crefftig sein sollen vnd mögen / des eygenthumbs jre yedes
disponiren nach seinem gefallen. Wann auch in hynleichsbrieffen die
clausel erfunden würde also lutende / Vnnd wan dann das letstlebende
auch mit tode abgangen ist / so sollen solche güttere fallen vff des ersten
abgangnen nechsten erben die vf dann in leben sein / Solche clausel oder
der gleichen / vnd besunder vber das wort / Alßdann wöllen wir anders
nit verstanden haben / dann das der eygenthumb zur zeit so das erst abgangen
ist vff desselbigen nechsten erben gefallen sol sein / Vnd der letst
fal nichts anders dan consolidatio vsusfructus sein sol / dz ist der vsusfructus
dahyn fallen sol / dahyn der eygenthumb vorhyn gefallen ist.
verschrieben crefftig sein sollen vnd mögen / des eygenthumbs jre yedes
disponiren nach seinem gefallen. Wann auch in hynleichsbrieffen die
clausel erfunden würde also lutende / Vnnd wan dann das letstlebende
auch mit tode abgangen ist / so sollen solche güttere fallen vff des ersten
abgangnen nechsten erben die vf dann in leben sein / Solche clausel oder
der gleichen / vnd besunder vber das wort / Alßdann wöllen wir anders
nit verstanden haben / dann das der eygenthumb zur zeit so das erst abgangen
ist vff desselbigen nechsten erben gefallen sol sein / Vnd der letst
fal nichts anders dan consolidatio vsusfructus sein sol / dz ist der vsusfructus
dahyn fallen sol / dahyn der eygenthumb vorhyn gefallen ist.