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Frankfurter Reformation 31, 0
De liberis ex diuersis matrimonijs percreatis [??] qualiter succedere debeant Von den kindern vß zweyen oder me ehe geboren wie die in jrer altern gütter erben sollen.
Frankfurter Reformation 31, 1
Jtem als bißher bruch vnd vbung gewest / das so vnder eleuten eins zu erst mit tod abgangen ist / vnd kindere nach im verlassen / vnd dann dar nach das letstlebende sich widderumb in die zweyte ehe verandert / vnd in der selben zweiten ehe auch kinder vberkommen hat / Vnd aber die e[r]sten kinder nach abgang vatters vnnd muoter alle ligende güttere hynweg genommen / dar durch zu zeiten kommen / das den letsten kindern von irem vatter oder muoter nichts worden oder ererbt haben.
Frankfurter Reformation 31, 2
So ordenen vnd wöllen wir / das / wo vnder elüten der man zu erste
mit tod abgeen / vnd kinder nach im in leben verlassen würde / das alle
vnd iegliche ligende güttere / vnnd die dar für geacht werden / von ime
dar kommen / wie hieuor vnderschidlich geschriben stet fallen sollen.
mit tod abgeen / vnd kinder nach im in leben verlassen würde / das alle
vnd iegliche ligende güttere / vnnd die dar für geacht werden / von ime
dar kommen / wie hieuor vnderschidlich geschriben stet fallen sollen.
Frankfurter Reformation 31, 3
Vnd so sich dann die selbe muoter zur zweyten ehe verandern / vnd mit
dem selben zweiten man auch kinder gewynnen würde / So sollenn dieselben
kinder ires vatters ligende güttere / vnd dar für geacht / vnnd die
helffte der farende habe / jnen vormals zuogeteilt / allein erben / vnnd die
müterlichen güter / dwyl die selb frauwe ein muoter ist / der ersten vnd letsten
kindere / sol vnder beiderley kindere gleichlich geteilt werdenn / nach
ordenung gemeiner rechten . Des gleichen sol es auch gehalten werdenn
in des mans gütern / so das weib zu erst abgeen / vnd der man sich widderumb
in die zweiten ehe verandern würde wie oblut.
dem selben zweiten man auch kinder gewynnen würde / So sollenn dieselben
kinder ires vatters ligende güttere / vnd dar für geacht / vnnd die
helffte der farende habe / jnen vormals zuogeteilt / allein erben / vnnd die
müterlichen güter / dwyl die selb frauwe ein muoter ist / der ersten vnd letsten
kindere / sol vnder beiderley kindere gleichlich geteilt werdenn / nach
ordenung gemeiner rechten . Des gleichen sol es auch gehalten werdenn
in des mans gütern / so das weib zu erst abgeen / vnd der man sich widderumb
in die zweiten ehe verandern würde wie oblut.