Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 31, 0
De liberis ex diuersis matrimonijs percreatis [??] qualiter succedere debeant Von den kindern vß zweyen oder me ehe geboren wie die in jrer altern gütter erben sollen.
Frankfurter Reformation 31, 1
Jtem als bißher bruch vnd vbung gewest / das so vnder eleuten eins zu erst mit tod abgangen ist / vnd kindere nach im verlassen / vnd dann dar nach das letstlebende sich widderumb in die zweyte ehe verandert / vnd in der selben zweiten ehe auch kinder vberkommen hat / Vnd aber die e[r]sten kinder nach abgang vatters vnnd muoter alle ligende güttere hynweg genommen / dar durch zu zeiten kommen / das den letsten kindern von irem vatter oder muoter nichts worden oder ererbt haben.
Frankfurter Reformation 31, 2
So ordenen vnd wöllen wir / das / wo vnder elüten der man zu erste
mit tod abgeen /
vnd kinder nach im in leben verlassen würde / das alle
vnd iegliche ligende güttere /
vnnd die dar für geacht werden / von ime
dar kommen /
wie hieuor vnderschidlich geschriben stet fallen sollen.
Frankfurter Reformation 31, 3
Vnd so sich dann die selbe muoter zur zweyten ehe verandern / vnd mit
dem selben zweiten man auch kinder gewynnen würde /
So sollenn dieselben
kinder ires vatters ligende güttere /
vnd dar für geacht / vnnd die
helffte der farende habe /
jnen vormals zuogeteilt / allein erben / vnnd die
müterlichen güter /
dwyl die selb frauwe ein muoter ist / der ersten vnd letsten
kindere /
sol vnder beiderley kindere gleichlich geteilt werdenn / nach
ordenung gemeiner rechten . Des gleichen sol es auch gehalten werdenn
in des mans gütern /
so das weib zu erst abgeen / vnd der man sich widderumb
in die zweiten ehe verandern würde wie oblut.

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