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Frankfurter Reformation 31, 4
Es sol auch solichs gleichmessig gehalten werden / ob eins ferner zur
dritten ehe oder wyther gryffen / vnd sich verandern würde.
dritten ehe oder wyther gryffen / vnd sich verandern würde.
Frankfurter Reformation 31, 5
Was aber für gütter der ersten ehe / oder der andern ehe verstandenn
sollen werden / mag man vß vnderscheit hieuorgeschrieben satzunge vnd
ordenung abnemen vnd erkennen / Dan was güttere zwey eleut in der
ersten ehe zusamen brengen / vnd darin erobern sollen / für gütter der ersten
ehe geacht werden / vnd die güttere in die zweite ehe bracht / vnd darinne
erobert / sollen für güttere der zweiten ehe geacht werden / doch mitt
dem erbfall gehaltewn werden wie obgemelt.
sollen werden / mag man vß vnderscheit hieuorgeschrieben satzunge vnd
ordenung abnemen vnd erkennen / Dan was güttere zwey eleut in der
ersten ehe zusamen brengen / vnd darin erobern sollen / für gütter der ersten
ehe geacht werden / vnd die güttere in die zweite ehe bracht / vnd darinne
erobert / sollen für güttere der zweiten ehe geacht werden / doch mitt
dem erbfall gehaltewn werden wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 31, 6
So auch in obgemelten fellen das letstlebende / so sich in die zweite oder
dritte ehe / oder wyther verandert hett / mit tode abgeen würde / So solle
der stiffvatter oder stiffmuoter der ersten kindere / so vil den selben kindern
vß irem vetterlichen oder müterlichen erbfall gepürt von stundt folgen
lassen / Vnd in dem andern teil so seinen kindern gepürt vsumfructum
behalten.
dritte ehe / oder wyther verandert hett / mit tode abgeen würde / So solle
der stiffvatter oder stiffmuoter der ersten kindere / so vil den selben kindern
vß irem vetterlichen oder müterlichen erbfall gepürt von stundt folgen
lassen / Vnd in dem andern teil so seinen kindern gepürt vsumfructum
behalten.