Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 31, 4
Es sol auch solichs gleichmessig gehalten werden / ob eins ferner zur
dritten ehe oder wyther gryffen /
vnd sich verandern würde.
Frankfurter Reformation 31, 5
Was aber für gütter der ersten ehe / oder der andern ehe verstandenn
sollen werden /
mag man vß vnderscheit hieuorgeschrieben satzunge vnd
ordenung abnemen vnd erkennen /
Dan was güttere zwey eleut in der
ersten ehe zusamen brengen /
vnd darin erobern sollen / für gütter der ersten
ehe geacht werden /
vnd die güttere in die zweite ehe bracht / vnd darinne
erobert /
sollen für güttere der zweiten ehe geacht werden / doch mitt
dem erbfall gehaltewn werden wie obgemelt.
Frankfurter Reformation 31, 6
So auch in obgemelten fellen das letstlebende / so sich in die zweite oder
dritte ehe /
oder wyther verandert hett / mit tode abgeen würde / So solle
der stiffvatter oder stiffmuoter der ersten kindere /
so vil den selben kindern
vß irem vetterlichen oder müterlichen erbfall gepürt von stundt folgen
lassen /
Vnd in dem andern teil so seinen kindern gepürt vsumfructum
behalten.

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