Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 32, 0
De pignoribus et ypothecis.
Von
pfantschafften vnnd gleubigern: So pfantschafft oder pfand habenn.
Frankfurter Reformation 32, 1
Ordenen setzen vnd wöllen wir / das alle pfantschafft oder jnsatz farender
habe
oder ligender güttere nit anders gescheen sollen dann mit vßdruckunge
des
heubthandels vnd vrsachen /
warumb solche pfantschafft
oder
jnnsatze geschehe /
als geluhenem gelt / oder einem verkauffe /
oder
ander geleichen contracten vnd vrsachen /
angesehen das ein iegliche
pfantschafft vnd jnsatze ein anhang vnd sicherheit ist für ein heubthandel.
Frankfurter Reformation 32, 2
Es sollen auch die jhenen vor denen solche jnsetze vnd pfantschafften
gescheen
/
die selben anderer massen oder gestalt nit annemen oder zuo lassen
/ dann wie yetzo erlut.
Frankfurter Reformation 32, 3
Wir wöllen auch dz solche jnsetze vber ligende gütter vor vnsern Burgermeistern
beyden
oder jre einem lut vnsers statuts gescheen sollen.
Frankfurter Reformation 32, 4
Wo aber yemants sein farende habe gantz oder zum teil jnsetzen wil soliche jnsatz soll gescheen vor zweyen richtern / vnnd die vrsachen warumb
vßgedruckt
/
vnd in den selben brieff inserirt vnd geschrieben werden.
Welichen
jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm
gerichtschryber
angeben vnd jnschryben /
vnnd des den parthyen
ein
brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie
hernach
folget.

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