Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

Page concordance

< >
Scan Original
51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
< >
page |< < of 104 > >|
56
Frankfurter Reformation 32, 0
De pignoribus et ypothecis.
Von pfantschafften vnnd gleubigern: So pfantschafft oder pfand habenn.
Frankfurter Reformation 32, 1
Ordenen setzen vnd wöllen wir / das alle pfantschafft oder jnsatz farender
habe oder ligender güttere nit anders gescheen sollen dann mit vßdruckunge
des heubthandels vnd vrsachen /
warumb solche pfantschafft
oder jnnsatze geschehe /
als vß geluhenem gelt / oder vß einem verkauffe /
oder ander geleichen contracten vnd vrsachen /
angesehen das ein iegliche
pfantschafft vnd jnsatze ein anhang vnd sicherheit ist für ein heubthandel.
Frankfurter Reformation 32, 2
Es sollen auch die jhenen vor denen solche jnsetze vnd pfantschafften
gescheen /
die selben anderer massen oder gestalt nit annemen oder zuo lassen
/ dann wie yetzo erlut.
Frankfurter Reformation 32, 3
Wir wöllen auch dz solche jnsetze vber ligende gütter vor vnsern Burgermeistern
beyden oder jre einem lut vnsers statuts gescheen sollen.
Frankfurter Reformation 32, 4
Wo aber yemants sein farende habe gantz oder zum teil jnsetzen wil soliche jnsatz soll gescheen vor zweyen richtern / vnnd die vrsachen warumb
vßgedruckt /
vnd in den selben brieff inserirt vnd geschrieben werden.
Welichen jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm
gerichtschryber angeben vnd jnschryben /
vnnd des den parthyen
ein brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie
hernach folget.

Text layer

  • Dictionary

Text normalization

  • Original

Search


  • Exact
  • All forms
  • Fulltext index
  • Morphological index