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Frankfurter Reformation 32, 0
Frankfurter Reformation 32, 1
Ordenen setzen vnd wöllen wir / das alle pfantschafft oder jnsatz farender
habe oder ligender güttere nit anders gescheen sollen dann mit vßdruckunge
des heubthandels vnd vrsachen / warumb solche pfantschafft
oder jnnsatze geschehe / als vß geluhenem gelt / oder vß einem verkauffe /
oder ander geleichen contracten vnd vrsachen / angesehen das ein iegliche
pfantschafft vnd jnsatze ein anhang vnd sicherheit ist für ein heubthandel.
habe oder ligender güttere nit anders gescheen sollen dann mit vßdruckunge
des heubthandels vnd vrsachen / warumb solche pfantschafft
oder jnnsatze geschehe / als vß geluhenem gelt / oder vß einem verkauffe /
oder ander geleichen contracten vnd vrsachen / angesehen das ein iegliche
pfantschafft vnd jnsatze ein anhang vnd sicherheit ist für ein heubthandel.
Frankfurter Reformation 32, 2
Frankfurter Reformation 32, 3
Frankfurter Reformation 32, 4
Wo aber yemants sein farende habe gantz oder zum teil jnsetzen wil soliche jnsatz soll gescheen vor zweyen richtern / vnnd die vrsachen warumb
vßgedruckt / vnd in den selben brieff inserirt vnd geschrieben werden.
Welichen jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm
gerichtschryber angeben vnd jnschryben / vnnd des den parthyen
ein brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie
hernach folget.
vßgedruckt / vnd in den selben brieff inserirt vnd geschrieben werden.
Welichen jnsatz auch der richter zum fürderlichsten one verzugk vnserm
gerichtschryber angeben vnd jnschryben / vnnd des den parthyen
ein brieff vnder jrer beyder jngesigel machen lassen sollen vff forme wie
hernach folget.