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Frankfurter Reformation 32, 5
Es sollen ouch beyde parthyen berechten / das solichs recht vnd redlich
schult sey / sich selbs oder yemant anders damit nit schuren oder schirmen .
Das auch soliche farende hab zuuor niemants jngesetzt vnd auch
das sie einiche gerichtliche erkentnüß / wie hieuor stet jn vnsers gerichts
buoch nit gethan haben / Dann in dem fall wöllen wir dz die pfantschafft
in allen fellen für den erkantnüssen ein fürgang haben sollen.
schult sey / sich selbs oder yemant anders damit nit schuren oder schirmen .
Das auch soliche farende hab zuuor niemants jngesetzt vnd auch
das sie einiche gerichtliche erkentnüß / wie hieuor stet jn vnsers gerichts
buoch nit gethan haben / Dann in dem fall wöllen wir dz die pfantschafft
in allen fellen für den erkantnüssen ein fürgang haben sollen.
Frankfurter Reformation 32, 6
Vnd sollen auch solche jnsetze ligender vnnd farender güttere / so ferr
die beyden elüten gemein seind durch sie beyde geschehen vnd nit anders.
die beyden elüten gemein seind durch sie beyde geschehen vnd nit anders.
Frankfurter Reformation 32, 7
Wann auch vnder christen einer dem andern vß früntschafft oder guotem
willen / vff sein bitt etlich gelt vff pfand lyhen wolt / oder würde / etlich
zeit zu halten / Ordenen wir vnd wöllen / das der dem solche pfande
eygenet von dem glaubiger / oder lyher ein erkentnüß der summen / mit
bestymmung der pfand nemen sol.
willen / vff sein bitt etlich gelt vff pfand lyhen wolt / oder würde / etlich
zeit zu halten / Ordenen wir vnd wöllen / das der dem solche pfande
eygenet von dem glaubiger / oder lyher ein erkentnüß der summen / mit
bestymmung der pfand nemen sol.
Frankfurter Reformation 32, 8
Vnd ob alßdann der schuldener in zeit der bezalung solche pfand nitt
lösen / vnd der glaubiger dar durch geursacht wurde / den schuldner darumb
der schult oder pfants halb rechtlichen zu beclagen / vnd der Antwurter
vor befestigung des kriegs sagete vnnd sich erböte / dem Cleger
solich pfant für das geluhen gelt zu lassen / So solt sich alßdann der gleubiger
benügen lassen soliche pfande dar für zu behalten. Auch ob schon
das pfant nit so guot were.
lösen / vnd der glaubiger dar durch geursacht wurde / den schuldner darumb
der schult oder pfants halb rechtlichen zu beclagen / vnd der Antwurter
vor befestigung des kriegs sagete vnnd sich erböte / dem Cleger
solich pfant für das geluhen gelt zu lassen / So solt sich alßdann der gleubiger
benügen lassen soliche pfande dar für zu behalten. Auch ob schon
das pfant nit so guot were.