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Frankfurter Reformation 32, 9
Doch wo der schuldner vor befestigung des kriegs solichs nit gemeint
were / sunder erst dar nach / So sol er durch zuostellung des pfands von
der vbrigen summen nit erlediget noch absoluirt sein.
were / sunder erst dar nach / So sol er durch zuostellung des pfands von
der vbrigen summen nit erlediget noch absoluirt sein.
Frankfurter Reformation 32, 10
Wo aber der beseß des pfants blybt by dem schuldener / als in jnsetzen
beide farender habe vnd ligender güttern / vnd der glaubiger der schult
nach clagen / vnd der Antwurter sich erbieten würde / dem Cleger solche
jngesetzten gütter für die haupt sommen folgen zu lassen / oder zuo zu stellen
/ solchs mag der cleger annemen ob er will / oder aber sein personliche
clag gegen im gepruchen.
beide farender habe vnd ligender güttern / vnd der glaubiger der schult
nach clagen / vnd der Antwurter sich erbieten würde / dem Cleger solche
jngesetzten gütter für die haupt sommen folgen zu lassen / oder zuo zu stellen
/ solchs mag der cleger annemen ob er will / oder aber sein personliche
clag gegen im gepruchen.