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Frankfurter Reformation 1, 4
Vnd so der antwurter der also wie ietzt erlaut fürgeheischen ist / zuom
ersten gepott vnnd gerichtstag nit erschynet / so sol vnd mag der cleger
vff des antworters außblybens vnd vngehorsam ein rüffens begeren / dz
an schryben / vnd jme darnach zuom andern mal fürgepieten lassen / deß
glychen zum dritten mal peremptorie / also doch das der antwurter in
seiner gegenwere nit sol gehört werden / Er habe dann dem cleger seiner vngehorsam
halber den erlitten costen zuuor entricht vnd widder gegeben.
ersten gepott vnnd gerichtstag nit erschynet / so sol vnd mag der cleger
vff des antworters außblybens vnd vngehorsam ein rüffens begeren / dz
an schryben / vnd jme darnach zuom andern mal fürgepieten lassen / deß
glychen zum dritten mal peremptorie / also doch das der antwurter in
seiner gegenwere nit sol gehört werden / Er habe dann dem cleger seiner vngehorsam
halber den erlitten costen zuuor entricht vnd widder gegeben.
Frankfurter Reformation 1, 5
Ob aber der antwurter zum ersten / zum andern / oder dritten gebott erscheinen / vnd der cleger außblyben / vnnd sein gerichtstag einen oder
mehr nit versteen / vnd der antwurter daruff ad contumaciam procediren würde / Alßdann solte der cleger dem antwurter daruff ledig erkant werden. Wolt aber der cleger nach entrichtung soliches schadens die sach widderumb rechtlichen fürnemen / möchte er thuon / also das er dem antwurter darumb von nüwen gebieten sol.
mehr nit versteen / vnd der antwurter daruff ad contumaciam procediren würde / Alßdann solte der cleger dem antwurter daruff ledig erkant werden. Wolt aber der cleger nach entrichtung soliches schadens die sach widderumb rechtlichen fürnemen / möchte er thuon / also das er dem antwurter darumb von nüwen gebieten sol.
Frankfurter Reformation 1, 6
Vff welche nüwe fürgebott ob der cleger verlengerunge oder vffzug der sachen suochen oder gebruchen würde / So mag der antwurter bitten vnd begeren den cleger zu zwingen sein clag bynnen bestimpter zeyt zu thuon / Vnd ob er die alßdann nit thete / jme ein ewig schweigen vff zu legen erkennen lassen.
Frankfurter Reformation 1, 7
Ob auch ein burger oder frembder eynen anderen burger fürnemen oder gebieten / der vff die zeit nit jnhemisch were / Solch gebot sol vnd mag der cleger zuo desselben hüselichen wonunge seiner elichen haußfrauwen oder kindern vber vierzehen jar alt / ob er die hette / oder seinem bestendigen gesinde thuon / Vnd wo sich alßdann zuuersehen vnd zuuermuoten / das der selb auß redlichen sachen vnd geschefften vß were / vnnd kurtzer leidlicher zeit widder anheimisch kommen würde / So solte der Cleger dazwüschen biß vff desselben wider zuokunfft stille steen / Doch einem yeden fürbehalten redlich vrsachen darwider für zu bringen / warumb solchs nit sein oder beschehen sol erkennen zuolassen / Darinn auch ein ieglicher
rechtlichen gehört sol werden.
rechtlichen gehört sol werden.