Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 37, 0
De Tutelis.
Von fürmönderschafft der jungen
vnder zwölff vnd vierzehen jaren.
Frankfurter Reformation 37, 1
Dwyl aber solich Truwenhenderschafft genant Tutela / in dryerley
weg erfunden wirt /
Testamentaria / Legitima / vnd Datiua / So ordenen
vnd wöllen wir /
auch nach vermöge der recht / das die Tutores so
in testamenten gegeben sein /
den ersten stant haben / vnd vor den selben
keyn andere zuogelassen werden sollen. Es würden dann vrsachen jm rechten
zuolessig dar widder fürbracht.
Frankfurter Reformation 37, 2
Wo aber in einem Testament kein Tutores gegeben seint / So sollen die nechsten gesipten fründe / als Legitimi Tutores an genommen vnnd
zuogelassen werden /
so ferre vnd sie darzuo töglich seint.
Frankfurter Reformation 37, 3
Wo aber auch nit gesipte fründe seint / So sollen Schulteiß vnd schöffen
den selben kindern fürmönder setzen /
genant Datiui / vnd die selben
soltenn auch solchs annemen vnnd zuthuon schuldig sein /
Sie wolten
dan sich des entschuldigen nach vermöge der recht.
Frankfurter Reformation 37, 4
Es sollen auch alle Tutores ehe sie anfangen zu administriren / für
Schultes vnnd Schöffen kommen vnd begeren das man jnen solche administracion
der tutelen oder fürmönderschafft zu erkennen /
sie sein jm
testament gegeben /
oder von gesipten fründen / wan die so durch Schultes
vnd Schöffen gegeben seint /
in dem das die gegeben werden / wirt jnen
die administracion zugelassen.

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