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Frankfurter Reformation 37, 5
Vnnd so solch administracion erkant ist / sollen die selben Tutores ein
Jnuentarium vber alle narung vnd güttere machen / vnd vffschryben
lassen / vnd zuo den heiligen schweren nützliche ding von der kindere wegen
fürzunemen / vnd vnnützliche ding vnderwegen zulassen / vnd globen
die selben kynder im rechten zu vertretten / mit gewonlicher Satißdacion
welche satißdacion allein die Legittimi Tutores zu thuon schuldig seyn /
dann die testamentarij vnd Datiui solch satißdacion zu thuon nicht verpflicht
s ein.
Jnuentarium vber alle narung vnd güttere machen / vnd vffschryben
lassen / vnd zuo den heiligen schweren nützliche ding von der kindere wegen
fürzunemen / vnd vnnützliche ding vnderwegen zulassen / vnd globen
die selben kynder im rechten zu vertretten / mit gewonlicher Satißdacion
welche satißdacion allein die Legittimi Tutores zu thuon schuldig seyn /
dann die testamentarij vnd Datiui solch satißdacion zu thuon nicht verpflicht
s ein.
Frankfurter Reformation 37, 6
Wo auch ein muoter oder anfraüw jrer kinder Tutrix sein wölt nach
abgang jres hußwirts / soll sie zugelassen werden / Doch das sie sich der
zweiten ehe vnd beneficio Senatusconsulti Velleiani verzyhen soll / vnd
aller andrer fryheit / mit vnderpfande aller jrer gütter / vnd schweren wie
obgemelt / vnd ein Jnuentarium machen lassen soll.
abgang jres hußwirts / soll sie zugelassen werden / Doch das sie sich der
zweiten ehe vnd beneficio Senatusconsulti Velleiani verzyhen soll / vnd
aller andrer fryheit / mit vnderpfande aller jrer gütter / vnd schweren wie
obgemelt / vnd ein Jnuentarium machen lassen soll.
Frankfurter Reformation 37, 7
Wo aber solche muotter oder anfraüwe / sich widderumb zur zweyten ehe verandern wölte / So sol sie zuuor die selben jre kindere mit treüwenhendern
versehen / vnd aller jrer handelung solcher trüwenhenderschafft
rechnung thuon / Vnd wo sie die kindere mit trüwenhendere zuuor nit
versehen / würde sie villicht in pen der rechten fallen.
versehen / vnd aller jrer handelung solcher trüwenhenderschafft
rechnung thuon / Vnd wo sie die kindere mit trüwenhendere zuuor nit
versehen / würde sie villicht in pen der rechten fallen.
Frankfurter Reformation 37, 8
Wo auch vil Tutores / Testamentarij / oder Legittimi weren / So
wöllen wir das die selbigen vnder jnen ein oder zwene erwelenn / durch
weliche die Tutela administrirt sol werden / so solten alßdann die selbenn
den andern rechnung zuthuon schuldig sein.
wöllen wir das die selbigen vnder jnen ein oder zwene erwelenn / durch
weliche die Tutela administrirt sol werden / so solten alßdann die selbenn
den andern rechnung zuthuon schuldig sein.
Frankfurter Reformation 37, 9
Wo aber die selben in der erwelung nit eins möchten werden / So solten
Schulteiß vnd Schöffen vß den allen ein oder zwen / nach gelegenheit
vnd gestalt der sachen zu erwelen macht haben.
Schulteiß vnd Schöffen vß den allen ein oder zwen / nach gelegenheit
vnd gestalt der sachen zu erwelen macht haben.