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Frankfurter Reformation 37, 10
Vnd sollen die Jnuentaria mit nachgeender form vnd ordenung gescheen
durch einen gerichtschryber / ein Obersten richtere / Vnd wen die
Schöffen nach gelegenheit yeder person vnd sachen darzuo zuuerordenen /
mehr dar by zusein noturfftig beduncken würde / die by jrem eyde solchs
heymlich halten solten.
durch einen gerichtschryber / ein Obersten richtere / Vnd wen die
Schöffen nach gelegenheit yeder person vnd sachen darzuo zuuerordenen /
mehr dar by zusein noturfftig beduncken würde / die by jrem eyde solchs
heymlich halten solten.
Frankfurter Reformation 37, 11
Frankfurter Reformation 37, 12