Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509
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Frankfurter Reformation 37, 10
Vnd sollen die Jnuentaria mit nachgeender form vnd ordenung gescheen
durch einen gerichtschryber /
ein Obersten richtere / Vnd wen die
Schöffen nach gelegenheit yeder person vnd sachen darzuo zuuerordenen /

mehr dar by zusein noturfftig beduncken würde /
die by jrem eyde solchs
heymlich halten solten.
Frankfurter Reformation 37, 11
Vnd sollen alßdann solche Jnuentaria in ein lade oder schanck durch
Schultes vnd Schöffen verordenet gelegt /
vnd den Truwenhendern
abschrifft dar von gegeben werden.
Frankfurter Reformation 37, 12
Es sollen auch alle Tutores / Testamentarij / Legitimi vnd Datiui
eyniche ligende güttere /
oder die gütter dar für geacht zuuerkauffen nit
macht haben /
Es sey dann zuuor durch Schultes vnd Schöffen erkant
vnd zuogelassen worden /
dz es den kindern zu verkauffen nütz oder not sey.
Frankfurter Reformation 37, 13
Des gleichen sol auch eynich truwenhender der kinder gütter ligende
oder farende nit kauffen one erkantnüß Schultes vnd Schöffen .

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