Reformacion der [St]at Franckenfort [a]m Meine des heilgen Romischen Richs Camer a o 1509, 1509

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Frankfurter Reformation 38, 3
Dwil aber dieselben adulti nach ordenung des rechten kein fürmönder
dann allein /
wie obgemelt ad litem vffzunemen schuldig sein / vnd sie
aber doch des alters nit seint /
dz sie jren handelungen nutzbarlichen vnd
crefftiglichen mögen für sein /
So wöllen wir / das den selbigen kindern
durch jre oder jrer fründ anregen /
durch Schultes vnd Schöffen / nach
gelegenheit jrer narung /
die nechsten gesipten fründe zu Curatores / so ferre vnd sie dar zuo töglich sein gegeben sollen werden. Wo aber die nechsten
fründ nit vor handen /
oder töglich weren / so solten andre frembde
an ire stat gegeben werden. Jn den andern aber personen so gebrechlich sein /
als vnsynnigen / tauben / stommen / verdünischen / vnd andern der geleichen
/ dauon die recht sagen /
Jn welchen personen zu zeiten legittima
zuo zeiten datiua statt hat /
So wöllen wir das in den selben personen /
die form vnd vnderscheit der rechten gehalten soll werden.
Frankfurter Reformation 38, 4
Wo auch truwenhendere in milden sachen / als in gots ere in Testamenten
gegeben werden /
so sollen die selben deßhalben darüber ein Jnuentarium
machen lassen /
vnd zun heiligen schweren solchs zum trüwlichsten vß zu richten.
Frankfurter Reformation 38, 5
Jtem wann auch ein erbfall ligt on erben / oder auch ein schuldener
wycht /
vnd erbe ligende oder farende hinder ime lest. Wo dann die glaubiger
ein Curatorem erwelen solchen gütern für zu sein /
sol der selb durch
Schultes vnd Schöffen zuogelassen werden /
Doch dz er thuo das jhene
so er im rehten zu thuon schuldig ist.
Frankfurter Reformation 38, 6
Wo aber die glaubiger des nit eins möchten werden / So sollen Schultes
vnd Schöffen einen oder mer vß den selbigen zu geben macht haben.

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